This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31993R3197
COMMISSION REGULATION (EC) No 3197/93 of 22 November 1993 on the supply of vegetable oil as food aid
VERORDNUNG (EG) Nr. 3197/93 DER KOMMISSION vom 22. November 1993 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
VERORDNUNG (EG) Nr. 3197/93 DER KOMMISSION vom 22. November 1993 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 288 vom 23.11.1993, p. 7–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 10/04/1994
VERORDNUNG (EG) Nr. 3197/93 DER KOMMISSION vom 22. November 1993 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Amtsblatt Nr. L 288 vom 23/11/1993 S. 0007 - 0009
VERORDNUNG (EG) Nr. 3197/93 DER KOMMISSION vom 22. November 1993 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (3) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt. Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Begünstigten 305 Tonnen Pflanzenöl zugeteilt. Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (5). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden. Bestimmte Maßnahmen können während der ersten und zweiten Angebotsfrist, hauptsächlich aus logistischen Gründen, nicht zugeteilt werden. Damit jedoch die Ausschreibungsbekanntmachung nicht erneut veröffentlicht werden muß, sollte eine dritte Angebotsfrist eröffnet werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Pflanzenöl bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung. Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. November 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 174 vom 7. 7. 1990, S. 6. (3) ABl. Nr. L 136 vom 26. 5. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1991, S. 108. ANHANG PARTIEN A und B 1. Maßnahmen Nr. (1): 1140/93 (Partie A) und 1144/93 (Partie B) 2. Programm: 1993 3. Begünstigter (2): CICR, 19, avenü de la Paix, CH-1202 Genève, Tel. (41-22) 734 60 01; Telefax 22269 CH CICR 4. Vertreter des Begünstigten: Partie A: Delegation CICR, Av. Munungu 2374, Lubumbashi, Zaire, (Tel: (243) 22 - 22 28 62; Partie B: Delegation CICR, Man, Côte d'Ivoire (Tel: (225) 79 06 45, Fax: 79 00 53). 5. Bestimmungsort oder -land (5): Partie A: Zaire; Partie B: Elfenbeinküste 6. Bereitzustellendes Erzeugnis: raffiniertes Rapsöl 7. Merkmale und Qualität der Ware (3): Siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1 (III A 1 a)) 8. Gesamtmenge: 305 Tonnen netto 9. Anzahl der Partien: 2 (Partie A: 180 Tonnen; Partie B: 125 Tonnen) 10. Aufmachung und Kennzeichnung (6) (7): Siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1 (III A 2.1 III A 2.3 und III A 3) Blechdosen von 1 Liter ohne über Kreuz angeordnete Trennstücke aus Karton Eintragung in französischer Sprache 11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Markt der Gemeinschaft 12. Lieferstufe: frei Bestimmungsort 13. Verschiffungshafen: - 14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: - 15. Löschhafen: - 16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: Entrepôt CICR-Lubumbashi (Partie A) und Entrepôt CICR-Man (Partie B) 17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 10. - 23. 1. 1994 18. Lieferfrist: 13. 3. 1994 (Partie A); 27. 2. 1994 (Partie B) 19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten: Ausschreibung 20. Frist für die Angebotsabgabe: 7. 12. 1993, 12 Uhr (Brüsseler Zeit) 21. A. Im Fall einer zweiten Ausschreibung: a) Frist für die Angebotsabgabe: 21. 12. 1993, 12 Uhr (Brüsseler Zeit) b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 24. 1. - 6. 2. 1994 c) Lieferfrist: 27. 3. 1994 (Partie A); 13. 3. 1994 (Partie B) B. Im Fall einer dritten Ausschreibung: a) Frist für die Angebotsabgabe: 4. 1. 1994, 12 Uhr (Brüsseler Zeit) b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 7. - 20. 2. 1994 c) Lieferfrist: 10. 4. 1994 (Partie A); 27. 3. 1994 (Partie B) 22. Höhe der Ausschreibungsgarantie: 15 ECU/Tonne 23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24. Anschrift für die Angebotsabgabe und der Ausschreibungsgarantie (1): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur T. Vestergaard, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles (Telex 22037 / 25670 AGREC B; Telefax (32-2) 296 20 05 / 295 01 32 / 296 10 97 / 295 01 30 / 296 33 04) 25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers (4): - Vermerke: (1) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben. (2) Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung. (3) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 anzugeben. Der Zuschlagsempfänger überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgendes Dokument: - Gesundheitliches Zeugnis. (4) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 ist nicht auf die Einreichung der Angebote anwendbar. (5) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierende Vertretung der Kommission: Siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 33. (6) In Containern von 20 Fuß zu liefern. (7) Die Aufschrift erhält, abweichend von ABl. Nr. C 114, Punkt III A 3 c), folgende Fassung: "Europäische Gemeinschaft".