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Document 31993R3128

VERORDNUNG (EG) Nr. 3128/93 DES RATES vom 11. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2420/92 zur zeitweiligen Aussetzung der Eingangsabgaben des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Mischungen aus Rückständen von der Maisstärkegewinnung und Rückständen aus der Gewinnung des Maiskeimöls im Naßverfahren

ABl. L 280 vom 13.11.1993, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3128/oj

31993R3128

VERORDNUNG (EG) Nr. 3128/93 DES RATES vom 11. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2420/92 zur zeitweiligen Aussetzung der Eingangsabgaben des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Mischungen aus Rückständen von der Maisstärkegewinnung und Rückständen aus der Gewinnung des Maiskeimöls im Naßverfahren

Amtsblatt Nr. L 280 vom 13/11/1993 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 3128/93 DES RATES vom 11. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2420/92 zur zeitweiligen Aussetzung der Eingangsabgaben des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Mischungen aus Rückständen von der Maisstärkegewinnung und Rückständen aus der Gewinnung des Maiskeimöls im Naßverfahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2420/92 (1) sind die Eingangsabgaben des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Mischungen aus Rückständen von der Maisstärkegewinnung und Rückständen aus der Gewinnung des Maiskeimöls im Naßverfahren vom 1. Januar 1992 bis 30. September 1993 ausgesetzt worden.

Es ist angebracht, die Aussetzung der Eingangsabgaben bis zum 30. Juni 1994 zu verlängern.

Zur Zeit wird untersucht, ob eine Analysemethode gefunden werden kann, nach der die Menge der Rückstände von der Maiskeimölgewinnung durch Naßmüllerei sowie die Menge der Rückstände vom Sichten von Mais in den Rückständen von der Maisstärkegewinnung mittels Mikroskopie ermittelt werden kann. Diese Untersuchung dürfte vor dem 31. Dezember 1993 zu einem Abkommen führen. Daher ist die Anwendung der Mikroskopie zu diesen Zwecken so lange auszusetzen, bis eine Entscheidung über diese Methode getroffen worden ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2420/92 wird das Datum "30. September 1993" durch den "30. Juni 1994" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. URBAIN

(1) ABl. Nr. L 237 vom 20. 8. 1992, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1993/93 (ABl. Nr. L 182 vom 24. 7. 1993, S. 14).

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