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Document 31993R2082

    Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits

    ABl. L 193 vom 31.7.1993, p. 20–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2082/oj

    31993R2082

    Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits

    Amtsblatt Nr. L 193 vom 31/07/1993 S. 0020 - 0033
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0030
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0030


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2082/93 DES RATES vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 130e und 153,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (4) ist die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (5) geändert worden; daher ist es angezeigt, auch die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (6) zu ändern.

    Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 gelten die Bestimmungen für die Strukturfonds im Rahmen dieser Verordnung sowie die notwendigen Bestimmungen zur Koordinierung der Interventionen der einzelnen Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente auch für das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF).

    Die in der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vorgesehene Koordinierung ist daher auf das FIAF und das Kohäsions-Finanzinstrument auszudehnen. Die Koordinierung mit Hilfe der Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt kann auch die flankierenden Maßnahmen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, die Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung, die transeuropäischen Netze und die wirtschaftliche Umstrukturierung der Länder Mittel- und Osteuropas betreffen. Die Kohärenz insbesondere mit den Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung und mit den Aus- und Fortbildungsprogrammen ist Voraussetzung für die wirtschaftliche und soziale Wirksamkeit der Gemeinschaftsaktion.

    Es ist angezeigt, daß die Mitgliedstaaten ihre Pläne möglichst rasch vorlegen, damit die Durchführung der Strukturinterventionen ab 1. Januar 1994 nicht verzögert wird.

    Um die Verfahren der Programmplanung zu vereinfachen und zu beschleunigen, ist vorzusehen, daß die Kommission die gemeinschaftlichen Förderkonzepte und die zusammen mit den Plänen und vorwiegend in Form einer begrenzten Anzahl von operationellen Programmen eingereichten Interventionsformen gleichzeitig genehmigen kann. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß der Plan und der Antrag auf Beteiligung in einem einzigen Dokument eingereicht werden können und daß die Genehmigung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts und die Gewährung der Beteiligung mit einer einzigen Entscheidung der Kommission erfolgen.

    In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und unbeschadet der Befugnisse, über die die Kommission insbesondere bei der ihr obliegenden Verwaltung der finanziellen Mittel der Gemeinschaft verfügt, fällt die Durchführung der in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten aufgeführten Interventionsformen hauptsächlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten auf der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geeigneten Gebietsebene.

    Der Grundsatz der Zusätzlichkeit und die Kriterien und Einzelheiten für die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes sind festzulegen.

    Den auf Initiative der Kommission durchgeführten Aktionen, die für die Gemeinschaft von bedeutendem Interesse sind, kommt bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 eine wichtige Rolle zu. Diese Initiativen müssten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip im wesentlichen die grenzueberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit sowie die Hilfe für die Regionen in äusserster Randlage fördern.

    Um die Flexibilität bei den Strukturinterventionen der Gemeinschaft zu erhöhen, ist vorzusehen, daß die auf Initiative der Kommission im Rahmen der Ziele 1, 2 und 5b eingeleiteten Interventionen ausnahmsweise andere als die im Rahmen dieser Ziele förderungswürdigen Gebiete betreffen können. Die Fragen der grenzueberschreitenden Zusammenarbeit, die vorrangig förderungswürdige Regionen der Gemeinschaft betrifft, können auch im Rahmen des PHARE-Programms unter Berücksichtigung der durch die gemeinschaftlichen Strukturfonds genehmigten ergänzenden Beihilfen aufgegriffen werden.

    Um die Verzögerungen bei den Finanzierungsströmen zu verringern, sind die Fristen für die Zahlung der finanziellen Beteiligung durch die Kommission an den Mitgliedstaat und durch den Mitgliedstaat an die Endbegünstigten zu präzisieren. Diese müssen rechtzeitig über die finanziellen Mittel verfügen, um ihre Maßnahmen durchführen zu können.

    Die Rolle und die Befugnisse der Begleitausschüsse sind festzulegen.

    Es ist angezeigt, eine grössere Transparenz bei der Durchführung der Strukturinterventionen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist für die Einhaltung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (7) zu sorgen. Es ist zweckmässig, daß die Vorhaben, an denen sich die Gemeinschaft beteiligt, präzisiert werden, wenn sie in Anwendung der Regeln für öffentliche Aufträge Gegenstand einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sind.

    Für die Beurteilung und die Bewertung sind im Rahmen der Partnerschaft sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission zuständig. Um eine grössere Effizienz und Rentabilität der Gemeinschaftsinterventionen zu gewährleisten, sollten überdies die Vorausbeurteilung, die Begleitung und die Ex-post-Bewertung verstärkt werden.

    Es sind spezifische Übergangsbestimmungen festzulegen, einschließlich Bestimmungen, die gewährleisten, daß die Unterstützung der Mitgliedstaaten bis zur Erstellung der Pläne und der operationellen Programme nach der neuen Regelung nicht unterbrochen wird -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Artikel 1 bis 33 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erhalten folgende Fassung:

    "I. KOORDINIERUNG

    Artikel 1

    Allgemeine Vorschriften

    In Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sorgt die Kommission unter Wahrung des Partnerschaftsprinzips für die Koordinierung zwischen den Interventionen der einzelnen Fonds und des FIAF einerseits sowie zwischen diesen und den Interventionen der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits.

    Artikel 2

    Koordinierung zwischen den Fonds und dem FIAF

    Die Koordinierung der Interventionen der einzelnen Fonds und des FIAF erfolgt insbesondere bei

    - den gemeinschaftlichen Förderkonzepten,

    - den mehrjährigen Haushaltsvorausschätzungen,

    - soweit dies angezeigt erscheint, der Durchführung der integrierten Interventionsformen,

    - der Vorausbeurteilung, der Begleitung und der Ex-post-Bewertung der Aktionen der Fonds im Rahmen ein und desselben Ziels sowie der Aktionen im Rahmen mehrerer Ziele innerhalb des gleichen geographischen Gebiets.

    Artikel 3

    Koordinierung der Fonds mit der EIB und den sonstigen vorhandenen Finanzinstrumenten

    (1) Bei der Verwirklichung der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Ziele gewährleistet die Kommission im Rahmen der Partnerschaft die Koordinierung und die Kohärenz zwischen der Beteiligung der Fonds und den Interventionen

    - der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) (Wiederanpassungsbeihilfen, Darlehen, Zinsvergütungen oder Bürgschaften),

    - der EIB, des Neuen Gemeinschaftsinstruments und von Euratom (Darlehen und Bürgschaften),

    - aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts, insbesondere für

    - die sonstigen strukturpolitischen Maßnahmen,

    - das Kohäsions-Finanzinstrument.

    Die Koordinierung erfolgt unter Wahrung der eigenen Befugnisse der EIB sowie unter Einhaltung der Ziele der sonstigen beteiligten Instrumente.

    (2) Die Kommission zieht die EIB beim Einsatz der Fonds oder der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente zur Kofinanzierung von Investitionen hinzu, die für eine Finanzierung durch die EIB nach deren Satzung in Frage kommen.

    Artikel 4

    ( )

    II. PLÄNE

    Artikel 5

    Geltungsbereich und Inhalt

    (1) Vorbehaltlich der in diesem Artikel aufgestellten Leitlinien sind die im Rahmen der Ziele 1 bis 4 und 5b eingereichten Pläne auf der geographischen Ebene auszuarbeiten, die für am besten geeignet gehalten wird. Sie werden von den zuständigen Stellen, die der Mitgliedstaat auf nationaler, regionaler oder sonstiger Ebene benennt, erstellt und von dem Mitgliedstaat der Kommission vorgelegt.

    Im Rahmen des Ziels 1 eingereichte Pläne müssen sich im allgemeinen auf eine Region der Ebene II nach NUTS (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) beziehen. Jedoch können die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 einen Plan für mehrere ihrer Regionen vorlegen, die in dem Verzeichnis gemäß Absatz 2 des genannten Artikels aufgeführt sind, sofern dieser Plan die in Unterabsatz 1 des genannten Absatzes 4 aufgeführten Einzelheiten enthält.

    Im Rahmen der Ziele 2 und 5b eingereichte Pläne müssen sich im allgemeinen auf eines oder mehrere der Gebiete der NUTS-Ebene III beziehen.

    Die Mitgliedstaaten können Pläne vorlegen, die sich auf ein grösseres geographisches Gebiet als das der förderungswürdigen Regionen oder Gebiete beziehen, sofern zwischen Maßnahmen in den förderungswürdigen Regionen oder Gebieten und den Maßnahmen andernorts unterschieden wird.

    (2) Die Regionalentwicklungspläne für Regionen, die unter das Ziel 1 fallen, umfassen Aktionen zur Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung und zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie alle Beschäftigungs- und Berufsbildungsmaßnahmen im Rahmen des Ziels 1 und gegebenenfalls diejenigen im Rahmen der Ziele 3 und 4.

    Die Pläne zur regionalen und sozialen Umstellung im Rahmen von Ziel 2 und die Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen von Ziel 5b umfassen auch Beschäftigungs- und Berufsbildungsmaßnahmen mit Ausnahme der Maßnahmen, die von Plänen im Rahmen der Ziele 3 und 4 erfasst sind.

    In den Plänen für die Ziele 3 und 4 wird zwischen Ausgaben für die Regionen des Ziels 1 und, wenn möglich, der Ziele 2 und 5b und Ausgaben für die übrigen Regionen unterschieden.

    In den Plänen geben die Mitgliedstaaten die die einzelnen Fonds betreffenden Posten einschließlich des jeweils beantragten Umfangs der Beteiligung an. Sie können ihren Plänen Anträge auf Beteiligung an den operationellen Programmen und den anderen Interventionsformen beifügen, um die Bearbeitung der Anträge und die Durchführung der Interventionen zu beschleunigen.

    Die Mitgliedstaaten können die für die einzelnen Pläne gemäß den Artikeln 8 bis 10 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 erforderlichen Angaben und die gemäß Artikel 14 Absatz 2 erforderlichen Angaben in einem einzigen Dokument für die Programmplanung vorlegen.

    (3) Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Aufstellung der Pläne für eine Kohärenz zwischen Plänen, die sich innerhalb eines Mitgliedstaats auf das gleiche Ziel beziehen, sowie zwischen Plänen, die sich im Rahmen verschiedener Ziele auf das gleiche geographische Gebiet beziehen.

    (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in den Plänen den Gemeinschaftspolitiken Rechnung getragen wird.

    Artikel 6

    Geltungsdauer und Fristen

    Die Pläne gelten im allgemeinen für einen Zeitraum von drei oder sechs Jahren. Der erste Zeitraum der Programmplanung beginnt am 1. Januar 1994. Die Pläne können in der Regel jedes Jahr und ausserdem bei erheblichen Veränderungen der wirtschaftlichen und sozialen Lage oder der Arbeitsmarktlage überarbeitet werden.

    Wenn zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart wird, sind die Pläne für die Ziele 1, 3 und 4 spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen. Die Pläne für die Ziele 2 und 5b sind spätestens drei Monate nach der Aufstellung des Verzeichnisses der Gebiete vorzulegen, die im Rahmen dieser Ziele förderungswürdig sind.

    Artikel 7

    Vorbereitung

    (1) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf Antrag die für die Vorbereitung der Pläne erforderliche technische Hilfe leisten.

    (2) Die Pläne enthalten Angaben, die es ermöglichen, die Verbindung zwischen den Strukturmaßnahmen und der Wirtschafts-, Sozial- und gegebenenfalls Regionalpolitik des Mitgliedstaats zu beurteilen.

    III. GEMEINSCHAFTLICHE FÖRDERKONZEPTE

    Artikel 8

    Ausarbeitung, Geltungsbereich und Inhalt

    (1) Die gemeinschaftlichen Förderkonzepte für die Ziele 1 bis 4 und 5b werden im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft durch Entscheidung der Kommission nach den Verfahren des Titels VIII auf der Grundlage der Pläne festgelegt. Die EIB wird ebenfalls bei der Aufstellung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte hinzugezogen.

    (2) Ein gemeinschaftliches Förderkonzept gilt für einen Zeitraum von drei oder sechs Jahren.

    (3) Jedes gemeinschaftliche Förderkonzept umfasst

    - die Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats in Verbindung mit den in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Zielen, ihre spezifischen Ziele, die, wenn ihrer Art nach möglich, zu quantifizieren sind, die Beurteilung der erwarteten Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung, sowie Angaben zur Kohärenz der Schwerpunkte mit der Wirtschafts-, der Sozial- und gegebenenfalls der Regionalpolitik des Mitgliedstaats;

    - einen Überblick über die Interventionsformen, die nicht gleichzeitig mit dem gemeinschaftlichen Förderkonzept beschlossen werden, insbesondere über die operationellen Programme, einschließlich ihrer spezifischen Ziele und der Hauptarten von Maßnahmen, die vorgesehen sind;

    - einen indikativen Finanzierungsplan mit Angabe der für die einzelnen Interventionsformen vorgesehenen Hoechstbeträge sowie ihrer Laufzeit einschließlich derjenigen der Fonds, der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente nach Artikel 3 Absatz 1, sofern sie direkt zu dem betreffenden Finanzierungsplan beitragen;

    - die Einzelheiten der Begleitung und Bewertung;

    - die Einzelheiten der Überprüfung der Komplementarität und eine erste Bewertung dieser Komplementarität; dabei gehen die einschlägigen Angaben zur Transparenz der entsprechenden Finanzierungsströme vom betreffenden Mitgliedstaat an die begünstigten Regionen;

    - für die Ziele 1, 2 und 5b die Vorkehrungen für die Beteiligung der von den Mitgliedstaaten bezeichneten Umweltbehörden an der Durchführung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts;

    - gegebenenfalls Angaben über die Bereitstellung von Mitteln für Untersuchungen oder technische Hilfe zur Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Aktionen.

    Artikel 9

    Zusätzlichkeit

    (1) Zur Gewährleistung einer tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkung dürfen die Mittel der Strukturfonds und des FIAF, die in jedem Mitgliedstaat für die einzelnen in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Ziele bestimmt sind, nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats in allen der im Rahmen eines Ziels förderungswürdigen Gebieten treten.

    (2) Zu diesem Zweck tragen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat bei der Ausarbeitung und der Durchführung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte dafür Sorge, daß der Mitgliedstaat in allen betroffenen Gebieten seine öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art mindestens in der Höhe des vorangegangenen Programmplanungszeitraums aufrechterhält, wobei allerdings sowohl die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dieser Finanzierung berücksichtigt werden als auch einige spezifische wirtschaftliche Bedingungen, und zwar Privatisierungen, die im vorausgegangenen Programmplanungszeitraum aussergewöhnliche Höhe der öffentlichen Strukturausgaben und die konjunkturelle Entwicklung der einzelnen Volkswirtschaften.

    Die Kommission und der Mitgliedstaat vereinbaren bei der Ausarbeitung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte auch die Einzelheiten der Überprüfung der Zusätzlichkeit.

    (3) Der Mitgliedstaat stellt der Kommission bei der Vorlage der Pläne und in regelmässigen Zeitabständen bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte die geeigneten finanziellen Angaben zur Verfügung, damit das Zusätzlichkeitsprinzip überprüft werden kann.

    Artikel 10

    Genehmigung und Durchführung

    (1) Wenn zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart wird, entscheidet die Kommission über die Genehmigung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts spätestens sechs Monate nach Eingang des entsprechenden Plans bzw. der entsprechenden Pläne.

    Mit dem Beschluß über das gemeinschaftliche Förderkonzept genehmigt die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 auch die Anträge auf Beteiligung, die gleichzeitig mit den Plänen eingereicht worden sind, soweit sie alle Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 enthalten.

    Reicht der Mitgliedstaat für die Programmplanung ein einziges Dokument ein, das alle Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 letzter Unterabsatz enthält, so beschließt die Kommission über die Einzelheiten gemäß Artikel 8 Absatz 3 und über die Beteiligung der Fonds gemäß Artikel 14 Absatz 3 letzter Unterabsatz in einem einzigen Beschluß.

    (2) Der Beschluß der Kommission über ein gemeinschaftliches Förderkonzept wird dem Mitgliedstaat als Absichtserklärung übermittelt. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie wird dem Europäischen Parlament von der Kommission auf Anfrage zusammen mit dem von ihr genehmigten gemeinschaftlichen Förderkonzept zur Unterrichtung übermittelt.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Aktionen, die mindestens zwei Dritteln der Beteiligung der Fonds für das erste Jahr des gemeinschaftlichen Förderkonzepts entsprechen, von der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluß über das gemeinschaftliche Förderkonzept genehmigt werden.

    Artikel 11

    Gemeinschaftsinitiativen

    (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 kann die Kommission aus eigener Initiative nach den Verfahren des Titels VIII und nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments beschließen, den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, einen Antrag auf Beteiligung an Aktionen zu stellen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind. Wird infolge der vorliegenden Bestimmung eine Intervention genehmigt, so wird diese bei der Aufstellung oder Revision des entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzepts berücksichtigt.

    Für Aktionen von grenzueberschreitendem Interesse können zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 von sich aus oder auf Initiative der Kommission einen gemeinsamen Antrag auf Beteiligung vorlegen. Daraufhin kann die Kommission in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten für diese gemeinsam einen Beschluß über die Gewährung einer Beteiligung fassen.

    (2) Für einen begrenzten Teil der verfügbaren Mittel können die im Rahmen von Absatz 1 für die vorrangigen Ziele 1, 2 und 5b genehmigten Interventionsformen andere Gebiete als die in den Artikeln 8, 9 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Gebiete betreffen.

    Artikel 12

    Interventionsformen

    Die von einem gemeinschaftlichen Förderkonzept erfassten Interventionen werden überwiegend in Form einer begrenzten Anzahl von operationellen Programmen durchgeführt.

    Artikel 13

    Integrierte Konzepte

    (1) Auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission gemäß Artikel 11 wird im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Intervention auf der Grundlage eines integrierten Konzepts durchgeführt, wenn

    a) das Programm von mehreren Fonds oder zumindest einem Fonds und einem sonstigen Finanzinstrument mit Ausnahme eines Darlehensinstruments finanziert wird;

    b) die von verschiedenen Fonds oder Finanzinstrumenten zu finanzierenden Maßnahmen sich gegenseitig verstärken und eine enge Koordinierung zwischen allen Beteiligten erhebliche Vorteile verspricht;

    c) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene angemessene Verwaltungsstrukturen zur integrierten Durchführung der Intervention vorgesehen sind.

    (2) Die Zweckmässigkeit von Aktionen auf der Grundlage eines integrierten Konzepts wird bei der Aufstellung oder Revision eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts geprüft.

    (3) Die Kommission trägt bei der Durchführung der integrierten Konzepte dafür Sorge, daß die Beteiligung der Gemeinschaft so wirksam wie möglich gestaltet wird, wobei den erforderlichen besonderen Koordinierungsanstrengungen Rechnung zu tragen ist.

    IV. BETEILIGUNG DER FONDS

    Artikel 14

    Bearbeitung der Anträge auf Beteiligung

    (1) Anträge auf Beteiligung der Strukturfonds und des FIAF sind von dem Mitgliedstaat oder den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden auszuarbeiten und von dem Mitgliedstaat oder einer Behörde, die er gegebenenfalls zu diesem Zweck benennt, bei der Kommission einzureichen; dies gilt nicht für die auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88. Die einzelnen Anträge beziehen sich in der Hauptsache auf die Interventionsformen gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung.

    (2) Die Anträge enthalten die für die Beurteilung durch die Kommission erforderlichen Angaben, soweit diese nicht schon in den Plänen vorhanden sind, insbesondere eine Beschreibung der vorgeschlagenen Aktion, ihres Anwendungsbereichs, einschließlich ihres geographischen Geltungsbereichs und ihrer spezifischen Ziele. Sie enthalten ferner die Ergebnisse der Vorausbeurteilung des mittelfristigen wirtschaftlichen und sozialen Nutzens der vorgeschlagenen Aktion im Verhältnis zu den einzusetzenden Mitteln, die Angabe der für die Durchführung der Aktion zuständigen Stellen und die Empfänger, den vorgeschlagenen Zeitplan und den Finanzierungsplan sowie alle weiteren Angaben, anhand deren nachgeprüft werden kann, ob die betreffende Aktion mit dem Gemeinschaftsrecht und den Gemeinschaftspolitiken vereinbar ist.

    (3) Die Kommission prüft die Anträge, um vor allem

    - die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Aktionen und Maßnahmen mit den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften und gegebenenfalls dem entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzept zu beurteilen,

    - den Beitrag der vorgeschlagenen Aktion zur Verwirklichung der spezifischen Ziele, und bei operationellen Programmen die Kohärenz der einzelnen Maßnahmen zu beurteilen,

    - zu kontrollieren, ob die administrativen und finanziellen Strukturen für die effiziente Durchführung der Aktion geeignet sind,

    - die Modalitäten für die Beteiligung des betreffenden oder der betreffenden Fonds gegebenenfalls anhand der bereits bei den entsprechenden Förderkonzepten gemachten Angaben im einzelnen festzulegen.

    Sind die Bedingungen dieses Artikels erfuellt, so entscheidet die Kommission in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags über die Beteiligung der Fonds und des FIAF. Über die Beteiligung aller Fonds und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente, die zur Finanzierung einer Intervention, einschließlich der Interventionen in Form eines integrierten Konzepts beitragen, ergeht ein einziger Kommissionsbeschluß.

    (4) Die jeweiligen Verpflichtungen der Partner, die diese mit einem Vertrag im Rahmen der Partnerschaft eingehen, finden in dem Beschluß der Kommission über die Gewährung einer Beteiligung ihren Niederschlag.

    Artikel 15

    Förderungswürdigkeit

    (1) Vorbehaltlich des Artikels 33 kommen Ausgaben für Aktionen im Rahmen der Ziele 1 bis 4 und 5b für eine finanzielle Beteiligung der Strukturfonds nur dann in Betracht, wenn die betreffenden Aktionen in das gemeinschaftliche Förderkonzept miteinbezogen sind.

    (2) Vorbehaltlich des Artikels 33 kann eine Beteiligung der Fonds an Ausgaben, die vor dem Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt wurden, nicht in Betracht kommen.

    Artikel 16

    Spezifische Vorschriften

    (1) Bei Globalzuschüssen müssen die zwischengeschalteten Stellen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission bestimmt werden, eine ausreichende Solvenz nachweisen und über die Verwaltungskapazität verfügen, die für die Betreuung der von der Kommission vorgesehenen Interventionen erforderlich ist. Die zwischengeschalteten Stellen werden auch unter Berücksichtigung der besonderen Lage in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Gebieten ausgewählt. Unbeschadet des Artikels 23 unterliegt die Verwaltung der Globalzuschüsse der Kontrolle der von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden.

    (2) Die Fonds können sich an den Ausgaben für Grossprojekte beteiligen, das heisst an Ausgaben für Projekte, bei denen die zur Bestimmung der Gemeinschaftsbeteiligung berücksichtigten Gesamtkosten im allgemeinen mehr als 25 Millionen ECU an Infrastrukturinvestitionen und mehr als 15 Millionen ECU an produktiven Investitionen betragen.

    (3) Zusätzlich zu einer entsprechenden Unterstützung in Verbindung mit den Interventionen der einzelnen Fonds kann die Kommission Untersuchungen oder technische Hilfe in Verbindung mit dem gemeinsamen oder koordinierten Einsatz der Strukturfonds, der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente in Höhe von 0,3 v. H. der Gesamtausstattung der Fonds finanzieren, und zwar

    - zur Vorbereitung der Aufstellung von Plänen;

    - zur Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit der im Rahmen des entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzepts gewährleisteten Unterstützung;

    - im Zusammenhang mit integrierten operationellen Programmen.

    V. DIFFERENZIERUNG DER GEMEINSCHAFTSBETEILIGUNG

    Artikel 17

    Finanzielle Beteiligung der Fonds

    (1) In Anwendung des Artikels 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 wird die finanzielle Beteiligung der Fonds an Maßnahmen für die Ziele 1 bis 4 und 5b von der Kommission im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 innerhalb der in Absatz 3 desselben Artikels genannten Grenzen und nach den dort genannten Modalitäten festgelegt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Fonds wird im Verhältnis zu den zuschußfähigen Gesamtkosten oder im Verhältnis zu den öffentlichen oder gleichgestellten zuschußfähigen Ausgaben (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben) für die einzelnen Aktionen (operationelles Programm, Beihilferegelung, Globalzuschuß, Vorhaben, technische Hilfe oder Untersuchung) berechnet.

    (3) Umfasst die betreffende Aktion die Finanzierung von Einnahmen schaffenden Investitionen, so legt die Kommission im Rahmen der Partnerschaft den Interventionssatz der Fonds für diese Investitionen im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 und gemäß den Kriterien des Absatzes 1 desselben Artikels fest, wobei sie als eines von deren Merkmalen den Umfang der Brutto-Selbstfinanzierungsquote berücksichtigt, von der normalerweise bei der betreffenden Investition nach Maßgabe der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen auszugehen wäre; die Beteiligung des Fonds darf nicht zu einer Erhöhung des nationalen Haushalts führen.

    In keinem Fall darf die Beteiligung der Fonds im Rahmen der Entwicklungsanstrengungen der betreffenden Regionen zugunsten von Unternehmensinvestitionen in den Ziel-1-Regionen 50 v. H. der Gesamtkosten und in den übrigen Regionen 30 v. H. der Gesamtkosten übersteigen.

    (4) Die Beteiligung der Fonds an Einzelmaßnahmen innerhalb der operationellen Programme kann entsprechend den im Rahmen der Partnerschaft zu schließenden Vereinbarungen differenziert werden.

    Artikel 18

    Kombination von Darlehen und Zuschüssen

    Die Kombination von Darlehen und Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 wird unter Beteiligung der EIB bei der Festlegung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts bestimmt. Dabei werden die Ausgewogenheit des vorgeschlagenen Finanzierungsplans, die gemäß Artikel 17 festgelegte Beteiligung der Fonds sowie die verfolgten Entwicklungsziele berücksichtigt.

    VI. FINANZVORSCHRIFTEN

    Artikel 19

    Allgemeine Vorschriften

    (1) Die finanzielle Beteiligung der Strukturfonds unterliegt den einschlägigen Regeln, die in Anwendung der Haushaltsordnung für die Fonds gelten.

    (2) Die finanzielle Beteiligung an spezifischen Aktionen in Durchführung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts muß mit dem in dem gemeinschaftlichen Förderkonzept festgelegten Finanzierungsplan übereinstimmen.

    (3) Um administrative Verzögerungen am Jahresende zu vermeiden, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Auszahlungsanträge während des gesamten Jahres möglichst gleichmässig eingehen.

    Artikel 20

    Mittelbindungen

    (1) Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission über die Genehmigung der betreffenden Aktionen vorgenommen. Sie gelten für einen Zeitraum, der sich nach der Art der betreffenden Aktionen und den besonderen Bedingungen ihrer Durchführung richtet.

    (2) Mittelbindungen für Aktionen, die innerhalb von zwei oder mehr Jahren durchgeführt werden sollen, werden im allgemeinen und vorbehaltlich des Absatzes 3 in Jahrestranchen vorgenommen. Die erste Jahrestranche wird gebunden, wenn die Kommission den Beschluß über die Genehmigung der Aktion erlässt.

    Die darauffolgenden Jahrestranchen werden entsprechend dem ursprünglichen oder geänderten Finanzierungsplan der Aktion und ihrem Durchführungsstand gebunden.

    (3) Bei Aktionen, die innerhalb von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden sollen, oder bei Gemeinschaftsbeteiligungen, die vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel 40 Millionen ECU nicht übersteigen, wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung gebunden, wenn die Kommission den Beschluß über die Genehmigung der Aktion erlässt.

    Artikel 21

    Zahlungen

    (1) Zahlungen für finanzielle Beteiligungen werden in Übereinstimmung mit den entsprechenden Mittelbindungen innerhalb einer Frist von in der Regel höchstens zwei Monaten nach Eingang des Antrags an die Behörde oder die nationale, regionale oder lokale Einrichtung geleistet, die in dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck benannt worden ist. Die Zahlungen können entweder in Form von Vorschüssen oder in Form von endgültigen Zahlungen, die sich auf die tatsächlich entstandenen Ausgaben beziehen, geleistet werden. Bei Aktionen, die innerhalb von zwei oder mehr Jahren durchgeführt werden sollen, beziehen sich Zahlungen auf die Jahrestranchen der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Mittelbindungen.

    (2) Der im Anschluß an jede Mittelbindung gezahlte Vorschuß kann bis zu 50 v. H. des gebundenen Betrags unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Aktion betragen.

    (3) Ein zweiter Vorschuß, der so berechnet wird, daß der Gesamtbetrag der beiden Vorschüsse nicht mehr als 80 v. H. der Mittelbindung ausmacht, wird gezahlt, nachdem die zuständige Stelle bescheinigt hat, daß mindestens die Hälfte des ersten Vorschusses in Anspruch genommen worden ist und daß die Aktion zufriedenstellend entsprechend den gesteckten Zielen fortschreitet.

    Die Zahlungen sind an die Endempfänger zu leisten, ohne daß irgendein Abzug oder Einbehalt den Finanzhilfebetrag verringern darf, auf den sie Anspruch haben.

    (4) Die Zahlung des Restbetrags im Rahmen der einzelnen Mittelbindungen ist an folgende Bedingungen geknüpft:

    - Die benannte Behörde oder Einrichtung gemäß Absatz 1 hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres oder nach dem tatsächlichen Abschluß der Aktion bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung einzureichen;

    - der Kommission sind die in Artikel 25 Absatz 4 genannten Berichte vorzulegen;

    - der Mitgliedstaat hat der Kommission eine Bescheinigung vorzulegen, in der die in dem Auszahlungsantrag und in den Berichten enthaltenen Angaben bestätigt werden.

    (5) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Ausstellung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bescheinigungen befugt sind, und tragen dafür Sorge, daß die Empfänger, sofern deren Anträge die für die Auszahlung erforderlichen Bedingungen erfuellen, die Vorschüsse und Zahlungen so rasch wie möglich und in der Regel nicht später als drei Monate nach Eingang der Mittel bei dem Mitgliedstaat erhalten.

    (6) Bei Untersuchungen und innovativen Maßnahmen, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden, bestimmt die Kommission die geeigneten Zahlungsverfahren.

    Artikel 22

    Verwendung der Ecu

    Beschlüsse, Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission lauten gemäß den von der Kommission nach den Verfahren des Titels VIII festzulegenden Durchführungsbestimmungen auf Ecu und werden in Ecu ausgeführt.

    Dieser Artikel gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluß der Kommission nach Absatz 1 ergangen ist.

    Artikel 23

    Finanzkontrolle

    (1) Um den erfolgreichen Abschluß der von öffentlichen oder privaten Trägern durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Aktionen die erforderlichen Maßnahmen, um

    - regelmässig nachzuprüfen, daß die von der Kommission finanzierten Aktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind,

    - Unregelmässigkeiten zu verhindern und zu ahnden,

    - infolge von Unregelmässigkeiten oder Fahrlässigkeit verlorengegangene Beträge zurückzufordern. Falls der Mitgliedstaat und/oder der Träger nicht den Nachweis erbringt, daß die Unregelmässigkeiten oder die Fahrlässigkeit ihnen nicht anzulasten sind, ist der Mitgliedstaat subsidiär für die Zurückzahlung der nicht rechtmässig gezahlten Beträge verantwortlich. Im Fall der Globalzuschüsse kann die zwischengeschaltete Stelle mit dem Einverständnis des Mitgliedstaats und der Kommission eine Bankgarantie oder eine andere Sicherheit, die dieses Risiko abdeckt, in Anspruch nehmen.

    Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis und übermitteln ihr insbesondere eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungssysteme, die für die wirksame Durchführung der Aktionen eingerichtet worden sind. Sie unterrichten die Kommission regelmässig über den Verlauf administrativer und gerichtlicher Verfahren.

    Die Mitgliedstaaten halten der Kommission alle geeigneten nationalen Prüfberichte zu den in den betreffenden Programmen oder Aktionen enthaltenen Maßnahmen zur Verfügung.

    Beim Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach den Verfahren des Titels VIII fest und teilt sie dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung mit.

    (2) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 206 des Vertrages und sonstiger Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages können Beamte oder Bedienstete der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren.

    Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die die Kommission vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Rahmen der Partnerschaft getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen.

    Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmässigkeit der Auszahlungsanträge eine Kontrolle vor Ort verlangen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen und müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.

    Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen aus ein und demselben Grund innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzueglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen.

    (3) Die zuständige Stelle und die zuständigen Behörden halten der Kommission nach der letzten Zahlung für eine Aktion drei Jahre lang alle Belege für die im Rahmen der Aktion getätigten Ausgaben und Kontrollen zur Verfügung.

    Artikel 24

    Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung

    (1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, daß die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äussern.

    (2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmässigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

    (3) Nicht rechtmässig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt, Verzugszinsen erhoben.

    VII. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

    Artikel 25

    Begleitung

    (1) Im Rahmen der Partnerschaft sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für eine effiziente Begleitung bei der Durchführung der Fondsbeteiligung auf der Ebene der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und auf der Ebene der spezifischen Aktionen (Programme usw.). Diese Begleitung wird im Wege von gemeinsam vereinbarten Meldeverfahren und von Stichprobenkontrollen sowie durch dafür eingesetzte Ausschüsse sichergestellt.

    (2) Die Begleitung erfolgt auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren; diese Indikatoren sind in dem Beschluß der Kommission zur Genehmigung der betreffenden Aktion festzulegen. Sie beziehen sich auf den spezifischen Charakter der betreffenden Aktion, ihre Ziele und die Interventionsform sowie auf die wirtschaftlichen, sozialen und strukturellen Bedingungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Beteiligung gewährt werden soll. Die Indikatoren sind so strukturiert, daß daraus für die betreffenden Aktionen folgendes hervorgeht:

    - der Stand der Durchführung der Maßnahme sowie die innerhalb einer bestimmten Zeit zu verwirklichenden Ziele;

    - der verwaltungsmässige Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang auftretende Probleme.

    (3) Die Begleitausschüsse werden im Rahmen der Partnerschaft im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eingesetzt.

    Die Kommission und gegebenenfalls die EIB können in diesen Ausschüssen vertreten sein.

    (4) Für jede mehrjährige Aktion wird der Kommission von der zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat bestimmten Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende jedes vollen Durchführungsjahres ein Lagebericht vorgelegt. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Aktion wird der Kommission ein Schlußbericht vorgelegt.

    Für jede Aktion, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden soll, wird der Kommission von der zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat bestimmten Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Aktion ein Bericht vorgelegt.

    (5) Der Begleitausschuß passt erforderlichenfalls und ohne Änderung des Gesamtbetrags der gewährten Gemeinschaftsbeteiligung sowie unter Beachtung von harmonisierten Grenzen je Ziel die ursprünglich genehmigten Modalitäten der Gewährung der Finanzbeteiligung und, unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen, den vorgesehenen Finanzierungsplan an; hierzu gehören auch etwaige Mittelübertragungen zwischen den einzelnen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Interventionssätze. Die obengenannten harmonisierten Grenzen je Ziel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Titels VIII festgelegt und in die gemeinschaftlichen Förderkonzepte aufgenommen.

    Diese Änderungen werden der Kommission und dem Mitgliedstaat unverzueglich mitgeteilt. Sie treten unmittelbar nach ihrer Bestätigung durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft; die Bestätigung erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung; der Zeitpunkt des Eingangs wird von der Kommission im Wege einer Empfangsbestätigung mitgeteilt.

    Die sonstigen Änderungen werden von der Kommission im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach Stellungnahme des Begleitausschusses beschlossen.

    (6) Zwecks grösserer Effizienz der Fonds trägt die Kommission dafür Sorge, daß auf die Transparenz der Bewirtschaftung der Fonds besonders geachtet wird.

    Zu diesem Zweck müssen die zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Mitteilungen gemäß den Gemeinschaftsregeln über die öffentliche Auftragsvergabe genaue Angaben über die Projekte enthalten, für die ein Gemeinschaftsbeitrag beantragt oder beschlossen wurde.

    (7) Ist in dieser Verordnung oder in den in Artikel 3 Absatz 4 und in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Verordnungen vorgesehen, daß die Kommission detaillierte Durchführungsbestimmungen festlegt, so werden die Einzelheiten der Durchführung, die daraufhin erlassen wurden, den Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 26

    Beurteilung und Bewertung

    (1) Die Beurteilung und die Bewertung obliegen im Rahmen der Partnerschaft sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Kommission. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten ihren Beitrag, damit die Beurteilung und die Bewertung möglichst effizient durchgeführt werden können. Dabei werden die verschiedenen Angaben, die im Rahmen des Begleitsystems ermittelt werden können, herangezogen, um die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Aktionen, gegebenenfalls in enger Verbindung mit den Begleitausschüssen, zu beurteilen.

    Die Hilfen werden gewährt, wenn aus der Beurteilung hervorgeht, daß der mittelfristige wirtschaftliche und soziale Nutzen in angemessenem Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht.

    (2) Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen sicherzustellen, werden die Strukturaktionen beurteilt, begleitet und nach Abschluß bewertet. Die Wirksamkeit wird unter drei Gesichtspunkten gemessen:

    - Gesamtauswirkung auf die in Artikel 130a des Vertrages genannten Ziele und insbesondere auf die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft;

    - Auswirkung der in den Plänen vorgeschlagenen und im Rahmen der einzelnen gemeinschaftlichen Förderkonzepte eingeleiteten Aktionen;

    - Auswirkung der operationellen Maßnahmen (Programme usw.).

    Die Beurteilung und die Bewertung erfolgen je nach Fall - gegebenenfalls durch eine Gegenüberstellung der Ziele und der Ergebnisse - im Vergleich zu den Zielen und den gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Indikatoren auf der Grundlage regionaler und nationaler statistischer Angaben, zu Daten, die beschreibenden Untersuchungen entnommen werden, sowie zu qualitativen Analysen.

    Bei der Beurteilung und der Bewirtschaftung werden der erwartete oder erzielte wirtschaftliche und soziale Nutzen im Vergleich zu den eingesetzten Mitteln, die Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Politiken und Rechtsvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sowie die Bedingungen bei der Durchführung der Aktionen berücksichtigt.

    (3) Bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und der Prüfung der Einzelanträge auf Beteiligung berücksichtigt die Kommission die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel vorgenommenen Beurteilungen und Bewertungen.

    (4) Grundsatz und Einzelheiten der Beurteilung und Bewertung werden in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten näher festgelegt.

    (5) Die Ergebnisse der Beurteilungen und Bewertungen werden dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß im Rahmen der in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vorgesehenen Jahresberichte bzw. Dreijahresberichte vorgelegt.

    VIII. AUSSCHÜSSE

    Artikel 27

    Beratender Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen

    In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 wird bei der Kommission ein Beratender Ausschuß für die Entwicklung und Umstellung der Regionen eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und von dem Vertreter der Kommission geleitet wird. Die EIB bestimmt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist. Das Europäische Parlament wird regelmässig über die Ergebnisse der Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt, gegebenenfalls nach Abstimmung, seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann.

    Die Stellungnahme wird zu Protokoll genommen. Ausserdem kann jeder Mitgliedstaat verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll vermerkt wird.

    Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung. Sie setzt den Ausschuß davon in Kenntnis, wie sie dieser Stellungnahme Rechnung getragen hat.

    Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu den Entwürfen von Beschlüssen der Kommission über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, zu den periodischen Berichten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 sowie zur Festlegung und Überprüfung der Liste der im Rahmen des Ziels 2 förderungswürdigen Gebiete ab. Er kann ausserdem von der Kommission mit Fragen im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 (1) befasst werden.

    Die Stellungnahmen des Ausschusses werden den in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Ausschüssen zur Kenntnis gebracht.

    Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 15.

    Artikel 28

    Ausschuß gemäß Artikel 124 des Vertrages

    In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 besteht der Ausschuß gemäß Artikel 124 des Vertrages aus zwei Vertretern der Regierung, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Arbeitgeberverbände je Mitgliedstaat. Das Mitglied der Kommission, das den Vorsitz führt, kann diese Aufgabe einem hohen Beamten der Kommission übertragen.

    Für jeden Mitgliedstaat wird für jede der vorstehend genannten Gruppen ein Stellvertreter benannt. Bei Abwesenheit eines Mitglieds oder beider Mitglieder nimmt der Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

    Die Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission für die Dauer von drei Jahren ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden. Der Rat bemüht sich bei der Zusammensetzung des Ausschusses um eine angemessene Vertretung der verschiedenen beteiligten Gruppen. Die EIB bestimmt für die Punkte der Tagesordnung, die sie betreffen, einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.

    Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu den Entwürfen von Entscheidungen der Kommission über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte für die Ziele 3 und 4 sowie zu den gemeinschaftlichen Förderkonzepten im Rahmen der Ziele 1, 2 und 5b ab, wenn es sich um Fragen handelt, die die Beteiligung des Europäischen Sozialfonds betreffen.

    Die Stellungnahmen des Ausschusses werden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben. Die Kommission setzt den Ausschuß davon in Kenntnis, wie sie diesen Stellungnahmen Rechnung getragen hat.

    Die Stellungnahmen des Ausschusses werden den in den Artikeln 27 und 29 vorgesehenen Ausschüssen zur Kenntnis gebracht.

    Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 29

    Verwaltungsausschuß für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und Ständiger Verwaltungsausschuß für die Fischereistrukturen

    (1) In Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 wird bei der Kommission ein Verwaltungsausschuß für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und von dem Vertreter der Kommission geleitet wird. Die EIB bestimmt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für Beschlüsse des Rates auf Vorschlag der Kommission vorgesehenen Mehrheit abgegeben; bei Abstimmungen im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Kommission trifft Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so teilt die Kommission sie unverzueglich dem Rat mit. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für längstens einen Monat nach der Mitteilung aussetzen.

    Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb der in Unterabsatz 3 genannten Frist anders entscheiden.

    Der Ausschuß nimmt Stellung zu den Entwürfen von Entscheidungen der Kommission

    - über die gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen des Ziels 5a;

    - über die Aufstellung des Verzeichnisses der gemäß Ziel 5b förderungswürdigen Gebiete sowie über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte im Rahmen dieses Ziels.

    Der Ausschuß wird ausserdem zu den Aktionen betreffend die Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums gehört, die in den Entwürfen von Beschlüssen der Kommission über die gemeinschaftlichen Förderkonzepte für die Ziel-1-Regionen enthalten sind.

    Der in diesem Absatz vorgesehene Ausschuß ersetzt den in Artikel 1 der Entscheidung des Rates (1) eingesetzten Ständigen Agrarstrukturausschuß in sämtlichen Funktionen, die ihm aufgrund dieser Entscheidung oder aufgrund des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) übertragen wurden.

    Die Stellungnahmen des Ausschusses werden den in den Artikeln 27 und 28 und in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Ausschüssen zur Kenntnis gebracht.

    Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (2) Die Bestimmungen betreffend die Arbeitsweise des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft und die Maßnahmen betreffend die Aufgaben dieses Ausschusses werden gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 festgelegt.

    (1) ABl. Nr. 136 vom 17. 12. 1962, S. 2892/62.

    (2) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).

    Artikel 29a

    Verwaltungsausschuß für Gemeinschaftsinitiativen

    In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 wird bei der Kommission ein Verwaltungsausschuß für Gemeinschaftsinitiativen eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und von dem Vertreter der Kommission geleitet wird. Die EIB bestimmt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für Beschlüsse des Rates auf Vorschlag der Kommission vorgesehenen Mehrheit abgegeben; bei Abstimmungen im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Kommission trifft Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so teilt die Kommission sie unverzueglich dem Rat mit. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für längstens einen Monat nach der Mitteilung aussetzen.

    Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb der in Unterabsatz 3 genannten Frist anders entscheiden.

    Der Ausschuß nimmt zu den Vorschlägen der Kommission an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Stellung.

    Die Stellungnahmen des Ausschusses werden den in den Artikeln 27 bis 29 vorgesehenen Ausschüssen zur Kenntnis gebracht.

    Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 30

    Sonstige Vorschriften

    (1) Die Kommission befasst die in den Artikeln 27, 28 und 29 vorgesehenen Ausschüsse regelmässig mit den Berichten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88. Sie kann die Ausschüsse um Stellungnahme zu allen Fragen bitten, die die Interventionen der Fonds betreffen und die nicht in diesem Titel vorgesehen sind.

    Die Ausschüsse werden ausserdem in allen spezifischen Fällen befasst, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sowie in allen Durchführungsverordnungen im Sinne von Artikel 130e des Vertrages vorgesehen sind.

    Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausschüsse von den Beteiligungen an grossen Vorhaben mit produktiven Investitionen, bei denen die Gesamtkosten, die zur Bestimmung des Umfangs der Gemeinschaftsbeteiligung berücksichtigt werden, 50 Millionen ECU übersteigen.

    (2) Der Beschluß 75/185/EWG (1) und der Beschluß 83/517/EWG (2) werden aufgehoben; die Artikel 11 bis 15 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sind für den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nicht mehr anwendbar.

    (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1975, S. 47.

    (2) ABl. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 42.

    IX. BERICHTE UND PUBLIZITÄT

    Artikel 31

    Berichte

    (1) Die Jahresberichte gemäß Artikel 16 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 enthalten unter anderem

    - eine Bilanz der Tätigkeiten der einzelnen Fonds sowie der Verwendung ihrer Haushaltsmittel und der Konzentration der Interventionen im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 sowie eine Bilanz der Verwendung der sonstigen Finanzinstrumente, für die die Kommission zuständig ist, und der Konzentration der Mittel dieser Instrumente. Diese Bilanz umfasst eine jährliche Aufschlüsselung der Mittelbindungen und Zahlungen der einzelnen Fonds und des FIAF je Mitgliedstaat, einschließlich der Mittel für Gemeinschaftsinitiativen und technische Hilfe;

    - eine Bilanz der Koordinierung der Interventionen der Fonds untereinander und mit den Interventionen der EIB und der sonstigen bestehenden Finanzinstrumente;

    - die Ergebnisse der Berurteilung, Begleitung und Bewertung nach den Artikeln 25 und 26, einschließlich Angaben zu den Anpassungen der Aktionen; eine Bewertung der Vereinbarkeit der Interventionen der Fonds mit den Gemeinschaftspolitiken insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Wettbewerb und öffentliches Auftragswesen;

    - das Verzeichnis der grossen Vorhaben mit produktiven Investitionen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 unterstützt worden sind, mit einer kurzen Bewertung jedes Vorhabens;

    - die Ergebnisse der Kontrollen mit Angabe der Zahl der festgestellten Unregelmässigkeiten und der betreffenden Beträge sowie die aus diesen Kontrollen gezogenen Schlußfolgerungen;

    - die Ergebnisse der Untersuchung der Auswirkungen der Interventionen und der Gemeinschaftspolitiken auf die Ziele des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, insbesondere der Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Regionen;

    - Informationen über die gemäß Titel VIII abgegebenen Stellungnahmen der Ausschüsse;

    - eine Analyse der Maßnahmen, die im Anschluß an die Empfehlungen und Bemerkungen des Europäischen Parlaments in seiner Stellungnahme zum Jahresbericht des Vorjahres getroffen worden sind.

    (2) Jedes Jahr konsultiert die Kommission die auf europäischer Ebene organisierten Sozialpartner zur Strukturpolitik der Gemeinschaft.

    (3) Der Dreijahresbericht gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 enthält insbesondere

    - eine Bilanz der bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts erzielten Fortschritte;

    - eine Bilanz der Rolle der Strukturfonds, des FIAF, des Kohäsions-Finanzinstruments, der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente sowie der Auswirkungen der anderen Gemeinschaftspolitiken bei der Vollendung des Prozesses;

    - die etwaigen Vorschläge, die zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts anzunehmen sind.

    Artikel 32

    Information und Publizität

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Publizität der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Pläne.

    (2) Die für die Durchführung einer Aktion mit finanzieller Beteiligung der Gemeinschaft verantwortliche Einrichtung hat für eine angemessene Publizität der Aktion zu sorgen, um

    - die potentiellen Empfänger und Wirtschaftsverbände auf die durch die Aktion gebotenen Möglichkeiten hinzuweisen;

    - die breite Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Aktion aufmerksam zu machen.

    Die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten die Kommission über ihre diesbezueglichen Initiativen.

    Beim Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt die Kommission ausführliche Vorschriften zur Information und Publizität im Zusammenhang mit den Interventionen der Fonds und des FIAF, teilt sie dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 33

    Übergangsbestimmungen

    (1) Bei der Festlegung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte berücksichtigt die Kommission alle Aktionen, die vom Rat oder von der Kommission vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt wurden und sich in dem von den Förderkonzepten erfassten Zeitraum finanziell auswirken. Diese Aktionen unterliegen nicht den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2.

    (2) Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 können Ausgaben, für die die Kommission zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 30. April 1994 einen Antrag erhalten hat, der alle Bedingungen des Artikels 14 Absatz 2 erfuellt, für eine Beteiligung der Fonds ab 1. Januar 1994 in Betracht kommen."

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. CLÄS

    (1) ABl. Nr. C 118 vom 28. 4. 1993, S. 33.(2) Stellungnahme vom 22. Juni 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß vom 14. Juli 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 52.(4) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.(5) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.(7) ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56.

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