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Document 31993R2065
COMMISSION REGULATION (EEC) No 2065/93 of 27 July 1993 determining, for tobacco from the 1992 harvest, the quantity actually produced and the prices and premiums payable under the system of maximum guaranteed quantities
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2065/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der Regelung der Höchstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien für Tabak der Ernte 1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2065/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der Regelung der Höchstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien für Tabak der Ernte 1992
ABl. L 187 vom 29.7.1993, p. 26–31
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2065/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der Regelung der Höchstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien für Tabak der Ernte 1992
Amtsblatt Nr. L 187 vom 29/07/1993 S. 0026 - 0031
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2065/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der Regelung der Hoechstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien für Tabak der Ernte 1992 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 860/92 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 der Kommission vom 13. September 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Hoechstgarantiemengen für Tabak und zur Änderung der Verordnungen (EWG) nr. 1076/78 und (EWG) Nr. 1726/70 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2907/92 (4), insbesondere auf die Artikel 1 und 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 sieht eine Hoechstgarantiemengenregelung vor. Danach sind insbesondere bei Überschreitung der für eine Sorte oder Sortengruppe festgesetzten Mengen die entsprechenden Preise und Prämien in Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung zu verringern. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 stellt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben für jede Tabakernte bis zum 31. Juli des Jahres, das auf das Erntejahr folgt, und für jede Sorte oder Sortengruppe, für die eine Hoechstgarantiemenge festgesetzt worden ist, die tatsächlich erzeugte Menge fest. Wird die Hoechstgarantiemenge für eine Sorte oder Sortengruppe überschritten, so entspricht jede Überschreitung der Hoechstgarantiemenge um 1 % einer Kürzung des Interventionspreises sowie der entsprechenden Prämien um 1 %. In diesem Fall wird der Zielpreis um einen Betrag verringert, der der Prämienkürzung entspricht. Bei der Ernte 1992 dürfen die Kürzungen 23 % nicht überschreiten. Die Hoechstgarantiemengen für Tabakblätter bzw. die entsprechenden Preise und Prämien wurden mit Verordnungen (EWG) nr. 861/92 (5) und 2062/92 (6) des Rates festgesetzt. Anhand der verfügbaren Angaben wurden die für die Ernte 1992 tatsächlich erzeugten Mengen bestimmter Tabaksorten ermittelt, die nachstehend aufgeführt sind. Die Preise und Prämien für diese Ernte müssen somit wie unten angegeben angepasst werden. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Bestimmung der für den Sektor Rohtabak in Ecu festgesetzten und infolge von Währungsneufestsetzungen verringerten Preise, Prämien und Zusatzbeträge (7) wird auf diese Preise der Koeffizient 1,013088 angewandt, wenn der für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs maßgebende Tatbestand am 1. Juli 1993 erfuellt ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollten die betreffenden und die durch Anwendung des genannten Koeffizienten erhaltenen Preise ausgewiesen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die Ernte 1992 sind die tatsächliche Erzeugung jeder Tabaksorte oder Sortengruppe und die Überschreitung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 861/92 festgesetzten Hoechstgarantiemengen in Anhang I aufgeführt. (2) Für die Ernte 1992 sind die in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 genannten Ziel- und Interventionspreise und die Beträge der den Käufern von Tabakblättern gewährten Prämie sowie die in Artikel 6 derselben Verordnung genannten abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, die aufgrund der Hoechstgarantiemengenregelung zu zahlen sind, in Anhang II aufgeführt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 91 vom 7. 4. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 254 vom 14. 9. 1988, S. 9. (4) ABl. Nr. L 291 vom 7. 10. 1992, S. 6. (5) ABl. Nr. L 91 vom 7. 4. 1992, S. 2. (6) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 22. (7) ABl. Nr. L 162 vom 3. 7. 1993, S. 8. ANHANG I Hoechstgarantiemengen je Sorte und Sortengruppe, tatsächliche Erzeugung und Überschreitung der Hoechstgarantiemengen bei Tabak der Ernte 1992 (Tabakblätter) /* Tabellen: S. ABl. */ ANHANG II In Anwendung der Regelung der Hoechstgarantiemengen zu zahlende Zielpreise, Interventionspreise, Prämien und abgeleitete Interventionspreise für Tabak der Ernte 1992 A. Preise und Prämien, für die der maßgebende Tatbestand vor dem 1. Juli 1993 erfuellt ist /* Tabellen: S. ABl. */ /* Tabellen: S. ABl. */ (1) Unter Berücksichtigung der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70. NB: Diese Preise und Prämien tragen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/93 Rechnung (s. ABl. Nr. L 162 vom 3. 7. 1993, S. 8).