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Document 31993R2062

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2062/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 mit den Einzelheiten der finanziellen Überwachung der Programme, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren genehmigt worden sind

    ABl. L 187 vom 29.7.1993, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/06/1994; Aufgehoben durch 394R1405

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2062/oj

    31993R2062

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2062/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 mit den Einzelheiten der finanziellen Überwachung der Programme, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren genehmigt worden sind

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 29/07/1993 S. 0022 - 0023


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2062/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 mit den Einzelheiten der finanziellen Überwachung der Programme, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren genehmigt worden sind

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (1), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es ist erforderlich, ein verläßliches System für die finanzielle Überwachung der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 zu schaffen.

    Zu diesem Zweck muß sich das Überwachungssystem auf Einzelverpflichtungen gründen, die im Rahmen der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 genehmigten Programme eingegangen worden sind. Die Überwachung kann nur voll wirksam sein, wenn die mitgeteilten Angaben regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstruktur und ländliche Entwicklung -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben über den Stand der Anwendung der Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 regelmässig am 15. April und 15. Oktober jedes Haushaltsjahres nach der Tabelle im Anhang.

    Diese Angaben müssen innerhalb von 45 Tagen nach diesen Zeitpunkten bei der Kommission eingehen.

    Die Angaben über die Anwendung der Regelung am 15. April 1993 müssen ausnahmsweise spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juli 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.

    ANHANG

    IM RAHMEN DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2078/92 MITZUTEILENDE ANGABEN Mitgliedstaat:

    Ziel-1-Region/andere Region (genau anzugeben):

    Betreffende Regelung (genau anzugeben):

    Laufzeit der Einzelverpflichtung (in Jahren):

    Anzahl der auf einer Warteliste befindlichen Anträge auf Inanspruchnahme der Regelung:

    /* Tabellen: S. ABl. */

    (1) Für jede Regelung getrennt anzugeben.

    (2) Haushaltsjahr (t): Laufendes Haushaltsjahr für die Verbuchung der Ausgaben im Rahmen des EAGFL-Garantie.

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