Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993R2060

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2060/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

    ABl. L 187 vom 29.7.1993, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2060/oj

    31993R2060

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2060/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 29/07/1993 S. 0018 - 0018


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2060/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 über die zulässige Gesamtfangmenge für 1993 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 927/93 (4), sieht für 1993 Quoten für Schollen vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Schollenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches III a Skagerrak durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, die für 1993 zugeteilte Quote erreicht; Belgien hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 16. Juli 1993 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Schollenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches III a Skagerrak durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 1993 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Schollenfang in den Gewässern des ICES-Bereiches durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 16. Juli 1993.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juli 1993

    Für die Kommission

    Yannis PALEOKRASSAS

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 96 vom 22. 4. 1993, S. 1.

    Top