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Document 31993R1919

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1919/93 DES RATES vom 12. Juli 1993 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten

ABl. L 174 vom 17.7.1993, p. 10–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1919/oj

31993R1919

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1919/93 DES RATES vom 12. Juli 1993 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten

Amtsblatt Nr. L 174 vom 17/07/1993 S. 0010 - 0015


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1919/93 DES RATES vom 12. Juli 1993 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat sich im Rahmen des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) verpflichtet, jährlich ein Gemeinschaftszollkontingent für 5 000 Stück Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, zum Zollsatz von 4 v. H. zu eröffnen. Für diese Zulassung zu diesem Zollkontingent müssen folgende Nachweise erbracht werden:

- Stiere: Abstammungsnachweis,

- weibliche Rinder: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.

Daher muß das genannte Zollkontingent für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 zum Zollsatz von 4 v. H. eröffnet werden. Bei den eingeführten Tieren muß die Nichtvornahme der Schlachtung während einer bestimmten Frist kontrolliert werden.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und der Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Tiere bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird.

Es ist angebracht, daß die Entscheidung, ein Zollkontingent zu eröffnen, in Ausführung der internationalen Verpflichtungen von der Gemeinschaft getroffen werden muß; um eine wirksame Verwaltung dieser Zollkontingente zu gewährleisten, wird vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingentsmengen ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Benelux-Wirtschaftsunion zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der von dieser Wirtschaftsunion entnommenen Mengen durch eines ihrer Mitglieder erfolgen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Tiere in die Gemeinschaft vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 geltende Zollsatz wird im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents auf folgende Höhe ausgesetzt:

/* Tabellen: S. ABl. */

- Stiere: Abstammungsnachweis,

- weibliche Rinder: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.

(3) Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

Im Falle höherer Gewalt, die durch eine Bescheinigung einer örtlichen Behörde unter Angabe der Gründe für die Schlachtung ordnungsgemäß nachzuweisen ist, können jedoch Ausnahmen getroffen werden.

Artikel 2

(1) Die Kontingentsmenge nach Artikel 1 Absatz 1 wird in zwei Teile unterteilt.

Der erste Teil, der 80 v. H. oder 4 000 Stück umfasst, ist den traditionellen Einführern vorbehalten, die nachweisen können, daß sie in den letzten drei Jahren unter das Zollkontingent fallende Tiere eingeführt haben.

Der zweite Teil, der 20 v. H. oder 1 000 Stück umfasst, ist den Einführern vorbehalten, die sich bei Antragstellung entweder verpflichten, das eingeführte Vieh in den von ihnen genutzten Betrieben zu belassen, oder die den Lebendviehhandel seit mindestens einem Jahr ausüben und in ein öffentliches Register des Mitgliedstaats eingetragen sind oder einen von der zuständigen Behörde anerkannten Nachweis der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen können.

(2) Die Aufteilung der 4 000 Stück auf die einzelnen Einführer erfolgt anteilig nach den früheren Einfuhren in den betreffenden drei Jahren oder nach den beantragten Mengen, wenn diese geringer als die früheren Einfuhren sind; im Falle der 1 000 Stück wird sie anteilig nach den von den Einführern eingereichten Anträgen auf Beteiligung vorgenommen. In letzterem Fall wird wie folgt verfahren:

a) Anträge auf Beteiligung betreffend Mengen von mehr als 50 Stück werden automatisch auf diese Zahl vermindert;

b) Anträge, die zu einer Anteilsbescheinigung über weniger als fünf Stück führen würden, werden nicht berücksichtigt;

c) die Mengen, die wegen der Begrenzung auf eine Mindestzahl von fünf Stück nicht zugeteilt worden sind, werden durch Los (jeweils fünf Stück) zugeteilt.

(3) Im Rahmen eines der in Absatz 1 genannten Teile des Zollkontingents nicht beantragte Mengen werden automatisch auf den anderen Teil übertragen.

Artikel 3

(1) Die Anträge auf Beteiligung an den einzelnen Teilen des Zollkontingents sind bei den hierzu ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten nach den von diesen festgelegten Modalitäten und Fristen gegebenenfalls zusammen mit den Belegen über die früheren Einfuhren mittels der Bescheinigung für die Überführung in den freien Verkehr einzureichen, die von den genannten Stellen nach der Vorlage als Beleg abzustempeln ist.

Diese Stellen übermitteln der Kommission bis spätestens 31. Juli 1993 die ihnen zugegangenen Angaben, insbesondere:

- die Zahl der Antragsteller sowie die beantragte Stückzahl für jede Einführerkategorie,

- den Durchschnitt der von den einzelnen Antragstellern im Rahmen der den traditionellen Einführern vorbehaltenen 4 000 Stück angegebenen früheren Einfuhren.

(2) Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten bis zum 6. August 1993 die Mengen mit, die den einzelnen Antragstellern zuzuteilen sind, eventuell in Form eines Prozentsatzes ihres ursprünglichen Antrags bzw. ihrer früheren Einfuhren.

(3) Aufgrund der gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben stellen die Mitgliedstaaten den Antragstellern Anteilsbescheinigungen aus, aus denen die Stückzahl hervorgeht, für die sie gelten. Die Anteilsbescheinigungen dürfen nur bis zum 30. Juni 1994 gültig sein.

Die Anteilsbescheinigungen, deren Muster dieser Verordnung im Anhang I beigefügt ist, werden gegen eine Sicherheitsleistung von 20 ECU je Stück Vieh ausgehändigt; die Sicherheit wird freigegeben, sobald die ausstellende Behörde die mit den Vermerken der Zollbehörden über die Einfuhr der Tiere versehene Bescheinigung zurückerhält.

Die Anteilsbescheinigungen können nicht übertragen werden und berechtigen nur dann zur Zulassung zum Zollkontingent, wenn sie auf dieselben Namen ausgestellt sind wie die dazugehörigen Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2101/92 (2), festgelegten Regeln über die Freigabe bzw. Vereinnahmung der für die Einfuhrbescheinigungen geleisteten Sicherheit gelten auch für die Sicherheitsleistung nach Unterabsatz 2.

(4) Die Mengen, über die bis zum 31. März 1994 keine Anteilsbescheinigung ausgestellt wurde, werden für eine letzte Zuteilung nach den in den vorstehenden Absätzen angegebenen Modalitäten verwendet; diese ist interessierten Einführern vorbehalten, die Anteilsbescheinigungen für alle Mengen, auf die sie Anspruch hatten, beantragt haben.

Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 10. April 1994 die Mengen, über die bis zum 31. März 1994 keine Anteilsbescheinigung ausgestellt wurde, sowie die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Angaben mit. Die Kommission setzt für jede der beiden Kategorien die neuen prozentualen Anteile fest und teilt sie spätestens am 15. April 1994 den Mitgliedstaaten mit; diese stellen den Antragstellern unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen Anteilsbescheinigungen aus, die nicht länger als bis zum 30. Juni 1994 gültig sein dürfen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Zollkontingent den Tieren vorbehalten wird, die den in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Einführern gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesem Zollkontingent.

(3) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird anhand der Einfuhren festgestellt, für die bei der Gestellung Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 210 vom 25. 7. 1992, S. 18.

ANHANG I

ANTEILSBESCHEINIGUNG Nr. GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR - Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten - Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten

1. Berechtigter (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat) 2. Ausstellungsbehörde

ANMERKUNGEN

A. Diese Bescheinigung gilt in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

B. Diese Bescheinigung ist der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr beizufügen, und diese ist auf den Namen des Berechtigten der genannten Bescheinigung auszustellen.

3. Diese Bescheinigung gilt bis

Tag

Monat

Jahr

C. Die zuständige Zollstelle rechnet die in den zollrechtlich freien Verkehr gebrachten Mengen an und händigt die Bescheinigung dem Berechtigten oder von ihm Bevollmächtigten aus.

D. Der Berechtigte muß die Bescheinigung zur Freigabe der Sicherheitsleistung der Ausstellungsbehörde zurückgeben. Ort und Datum der Ausstellung:

Unterschrift und Stempel der Ausstellungsbehörde:

4. Bezeichnung der Tiere 5. KN-Code

6. Stückzahl in Ziffern

7. Stückzahl in Buchstaben

8. ANRECHNUNGEN DURCH DIE ZOLLSTELLEN (in Spalte 9 Feld 1 verfügbare Menge und Feld 2 angerechnete Menge angeben)

9. Stückzahl

in Ziffern 10. Stückzahl für die angerechnete Menge in Buchstaben 11. Nr. und Datum der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr 12. Name, Mitgliedstaat und

Stempel der Zollstelle

1.

2.

1.

2.

1.

2.

ANHANG II

Taric-Codes

/* Tabellen: S. ABl. */

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