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Document 31993R1796

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1796/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Anwendung von Lizenzen für die Einfuhr von Kirschen aus Drittländern

    ABl. L 163 vom 6.7.1993, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/11/1993; Aufgehoben durch 393R3183

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1796/oj

    31993R1796

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1796/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Anwendung von Lizenzen für die Einfuhr von Kirschen aus Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 163 vom 06/07/1993 S. 0028 - 0029


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1796/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Anwendung von Lizenzen für die Einfuhr von Kirschen aus Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 638/93 (2), insbesondere auf Artikel 22b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 22b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 kann für die Einfuhr von Erzeugnissen, bei denen sich Schwierigkeiten ergeben und die in verhältnismässig grossen Mengen eingeführt werden, eine Lizenzpflicht eingeführt werden.

    Im traditionellen Kirschenhandel werden starke Zuwächse verzeichnet. Es sollten deshalb Maßnahmen getroffen werden, die eine genauere Beobachtung der Kirscheneinfuhr ermöglichen.

    Dieses Ziel lässt sich am besten erreichen, wenn die Einfuhr von Lizenzen abhängig gemacht wird, die nach Ablauf einer bestimmten Frist nach ihrer Beantragung erteilt werden, und für diese Lizenzen, zur Gewährleistung der Einhaltung der für den Handel geltenden Auflagen, eine Sicherheit geleistet werden muß, die dem jeweiligen Wert der eingeführten Erzeugnisse Rechnung trägt. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen muß so bemessen werden, daß sie den Erfordernissen der jeweiligen Erzeugnismärkte Rechnung trägt.

    Es empfiehlt sich die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2101/92 (4).

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Kirschen der KN-Codes 0809 20 20, 0809 20 40, 0809 20 60 und 0809 20 80 werden in der Gemeinschaft nur gegen Vorlage von Lizenzen zum freien Verkehr abgefertigt, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig von seinem Sitz in der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 2 und 3 erteilen.

    Artikel 2

    (1) Zur Erteilung einer Einfuhrlizenz ist eine Sicherheit von 0,6 ECU/100 kg Nettogewicht zu leisten. Diese Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die in der Lizenz angegebenen Mengen während ihrer Gültigkeitsdauer nicht oder nur teilweise zum freien Verkehr abgefertigt werden.

    (2) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz beträgt 20 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung gemäß Artikel 3 Absatz 2.

    Artikel 3

    (1) In dem Lizenzantrag und in der Einfuhrlizenz ist in Feld 8 das Ursprungsland des Erzeugnisses anzugeben. Die Einfuhrlizenz gilt nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Feld 8 eingetragenen Land.

    (2) Die Einfuhrlizenz wird am dritten Arbeitstag nach ihrer Beantragung erteilt, sofern innerhalb dieser Frist keine anderen Maßnahmen getroffen werden.

    Einfuhrlizenzen, die bis spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Tag beantragt werden, an dem diese Verordnung in Kraft tritt, werden jedoch unverzueglich erteilt.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

    1. die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Code und Ursprungsland.

    Diese Mitteilungen erfolgen nach folgendem Zeitplan:

    - jeden Mittwoch für die am Montag und Dienstag eingereichten Anträge,

    - jeden Freitag für die am Mittwoch und Donnerstag eingereichten Anträge,

    - jeden Montag für die am Freitag der Vorwoche eingereichten Anträge;

    2. die Mengen, die sich auf nicht oder nur teilweise in Anspruch genommene Einfuhrlizenzen beziehen und der Differenz zwischen den auf ihrer Rückseite angeschriebenen und den Mengen entsprechen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt sind.

    Diese Mitteilung erfolgt jeweils am Mittwoch für die in der Vorwoche eingegangenen Daten.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission an den in diesem Artikel genannten Tagen auch dann, wenn während eines der in Ziffer 1 genannten Zeiträume kein Lizenzantrag eingegangen ist bzw. wenn es nicht oder nur teilweise ausgeschöpfte Lizenzen gemäß Ziffer 2 gibt.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7.

    (3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 210 vom 25. 7. 1992, S. 18.

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