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Document 31993R1790

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1790/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Strafe, die über die von der Hartweizenbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1992/93 ausgeschlossenen Erzeuger verhängt wird

ABl. L 163 vom 6.7.1993, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1790/oj

31993R1790

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1790/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Strafe, die über die von der Hartweizenbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1992/93 ausgeschlossenen Erzeuger verhängt wird

Amtsblatt Nr. L 163 vom 06/07/1993 S. 0019 - 0019


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1790/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Strafe, die über die von der Hartweizenbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1992/93 ausgeschlossenen Erzeuger verhängt wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 364/93 (2), insbesondere auf

Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 der Kommission vom 19. Juni 1989 mit Durchführungsbestimmungen zur Erzeugerbeihilfe für Hartweizen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1244/91 (4), regelt, wie etwaige Unterschiede zwischen den Anbauflächen zu ahnden sind, für die Beihilfen beantragt bzw. die im Rahmen einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden festgestellt werden. In bestimmten Fällen wird dem Antragsteller die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr, in dem ein Unterschied festgestellt wird, und für das folgende Wirtschaftsjahr nicht gewährt.

Ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 wird die Erzeugerbeihilfe für Hartweizen durch den zusätzlichen Ausgleich gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ersetzt. Dieser Ausgleich stützt sich auf die bis dahin geltende, zum Ausgleich der Anpassung des Interventionspreises für Hartweizen an den für Weichweizen um einen bestimmten Betrag erhöhte Erzeugerbeihilfe. Damit die jeweilige Strafe nicht höher ausfällt, als es zum Zeitpunkt ihrer Einführung der Fall gewesen wäre, sollte im Wirtschaftsjahr 1993/94 die Strafe angewandt werden, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 ergibt, d. h. der zusätzliche Ausgleich um die Erzeugerbeihilfe verringert werden, die sich in dem genannten Wirtschaftsjahr bei unveränderter Regelung ergeben hätte.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 vorgesehene Ausschluß von der Hartweizenbeihilfe wird im Wirtschaftsjahr 1993/94 ersetzt durch eine Verringerung des in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten zusätzlichen Ausgleichs um 181,88 ECU/ha.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 42 vom 19. 2. 1993, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 171 vom 20. 6. 1989, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 119 vom 14. 5. 1991, S. 24.

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