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Document 31993R1769

    Verordnung (EWG) Nr. 1769/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Anpassung im voraus festgesetzter Erstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    ABl. L 162 vom 3.7.1993, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1769/oj

    31993R1769

    Verordnung (EWG) Nr. 1769/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Anpassung im voraus festgesetzter Erstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 162 vom 03/07/1993 S. 0010 - 0011


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1769/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Anpassung im voraus festgesetzter Erstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1344/86 (4), können die im voraus festgesetzten Erstattungen bei Änderung der Interventionspreise und bestimmter Beihilfen angepasst werden.

    Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1561/93 des Rates (5) wurden für Milch und Milcherzeugnisse für das Milchwirtschaftsjahr 1993/94 neue Interventionspreise festgesetzt.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3381/90 (7), werden die für die im Anhang der vorstehenden Verordnung genannten Erzeugnisse im voraus festgesetzten Erstattungen nach den Vorschriften angepasst, die für die Anpassung der Erstattungen galten, welche bei der Ausfuhr von Grunderzeugnissen in unverarbeitetem Zustand gewährt werden.

    Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die bis zum 30. Juni 1993 einschließlich für die im Anhang I genannten Erzeugnisse im voraus festgesetzten Erstattungen werden entsprechend nachstehenden Regeln gemäß diesem Anhang angepasst.

    (2) Die Anpassungen gelten für die betreffenden, ab 1. Juli 1993 ausgeführten Erzeugnisse.

    (3) Der zu berücksichtigende Tag ist

    - hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorausfestsetzung der Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung der Ausfuhrlizenz im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (8),

    - hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausfuhr der Tag der Erfuellung der Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

    Artikel 2

    Für die in Anhang II genannten Milcherzeugnisse gelten die Anpassungen der bis zum 30. Juni 1993 im voraus festgesetzten Erstattungen gemäß denselben Bedingungen wie für die in Artikel 1 genannten, in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1993.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64.

    (3) ABl. Nr. L 155 vom 3. 7. 1968, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 36.

    (5) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 33.

    (6) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.

    (7) ABl. Nr. L 327 vom 27. 11. 1990, S. 4.

    (8) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    ANHANG I

    Liste der in Artikel 1 genannten Anpassungen der im voraus festgesetzten Erstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 aufgeführten Erzeugnisse

    /* Tabellen: S. ABl. */

    ANHANG II

    Liste der in Artikel 5 genannten Anpassungen der im voraus festgesetzten Erstattungen für bestimmte im Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 aufgeführte und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannte Erzeugnisse, die in Form von Waren des Anhangs der letztgenannten Verordnung ausgeführt werden

    /* Tabellen: S. ABl. */

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