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Document 31993R1733

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1733/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2164/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Milcherzeugnissen und die Erstellung der Bedarfsvorausschätzung

    ABl. L 160 vom 1.7.1993, p. 21–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1733/oj

    31993R1733

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1733/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2164/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Milcherzeugnissen und die Erstellung der Bedarfsvorausschätzung

    Amtsblatt Nr. L 160 vom 01/07/1993 S. 0021 - 0031
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0169
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0169


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1733/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2164/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderreglung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Milcherzeugnissen und die Erstellung der Bedarfsvorausschätzung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2132/92 (4), wurde die Bilanz für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt.

    Zur Deckung des auf den Kanarischen Inseln zwischen dem 1. Juli 1992 und dem 30. Juni 1993 an Milcherzeugnissen bestehenden Bedarfs wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2164/92 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1604/93 (6), eine vorläufige Versorgungsbilanz erstellt.

    Es sollten ausserdem die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen nach dem ersten Anwendungszeitraum dieser Sonderregelung, der Zeitraum, in dem die Lizenzen beantragt werden können, und die Sicherheiten so angepasst werden, daß sich eine Annäherung an die im Milchsektor allgemein geltenden Fristen und Beträge ergibt.

    Damit der Bedarf der Kanarischen Inseln an Milcherzeugnissen weiterhin gedeckt werden kann, ist für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 eine vorläufige Versorgungsbilanz zu erstellen. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2164/92 ist deshalb entsprechend zu ändern.

    Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnismengen sind in Form von Bedarfsvorausschätzungen festzulegen. Letztere sind in regelmässigen Abständen vorzunehmen und müssen je nach den wesentlichen Marktanforderungen unter besonderer Berücksichtigung der dortigen Erzeugung und des traditionellen Handels in regelmässigen Abständen geändert werden können. Um den längerfristigen Bedarf hinsichtlich Menge, Preisen und Qualität zu decken und den auf die Versorgung aus der Gemeinschaft entfallenden Anteil zu wahren, wird die für Erzeugnisse mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft zu gewährende Beihilfe unter Berücksichtigung von Bedingungen festgesetzt, die für den Endverbraucher einer Befreiung von den bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländer fälligen Abgaben gleichkommen.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1646/93 der Kommission (7) zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse wurden die Erstattungen geändert, die für bestimmte Milcherzeugnisse galten. Damit dieser Änderung Rechnung getragen wird, sind die Beihilfen für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2164/92 genannten Erzeugnisse anzupassen.

    Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2164/92 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 4

    - Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt;

    - Absatz 1 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

    "b) vor Ablauf der Antragsfrist der Nachweis erbracht wurde, daß der Antragsteller eine Sicherheit gestellt hat. Diese Sicherheit beläuft sich auf

    - 2,5 ECU/100 kg für die Erzeugnisse der KN-Codes 0401, 1901 90 90 und 2106 90 91;

    - 5 ECU/100 kg für die Erzeugnisse der KN-Codes 0402 und 0405;

    - 7,5 ECU/100 kg für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406.";

    - Absatz 2 wird das Wort "zehnten" durch das Wort "fünfzehnten" ersetzt.

    2. In Artikel 5 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    "(1) Die Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des zweiten folgenden Monats."

    3. Die Beihilfen werden so festgesetzt, daß der auf die Versorgung aus der Gemeinschaft entfallende Anteil unter Berücksichtigung des traditionellen Handels gewahrt bleibt.

    4. Die Anhänge I und II werden durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1993.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23.

    (3) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 213 vom 29. 7. 1992, S. 25.

    (5) ABl. Nr. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 17.

    (6) ABl. Nr. L 153 vom 25. 6. 1993, S. 47.

    (7) ABl. Nr. L 157 vom 29. 6. 1993, S. 20.

    ANHANG

    "ANHANG I

    Vorausschätzung des Bedarfs der Kanarischen Inseln an Milcherzeugnissen im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994

    /* Tabellen: S. ABl. */

    /* Tabellen: S. ABl. */

    (1) Handelt es sich bei dem unter diese Position (Unterposition) fallenden Erzeugnis um eine Mischung, die Zusätze von Molke, Laktose, Kasein oder Kaseinat enthält, so wird keine Beihilfe gewährt.

    Bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezueglichen Erklärung anzugeben, ob dem Erzeugnis Molke, Laktose, Kasein oder Kaseinat zugesetzt wurden.

    (2) Bei der Berechnung des Fettgehalts in GHT bleibt das Gewicht der Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Laktose, Kasein oder Kaseinat unberücksichtigt.

    Handelt es sich bei dem unter diese Unterpositionen fallenden Erzeugnis um eine Mischung, die Zusätze von Molke, Laktose, Kasein oder Kaseinat enthält, so bleibt der auf diese Zusätze entfallende Bestandteil bei der Berechnung der Beihilfebeträge unberücksichtigt.

    Bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezueglichen Erklärung anzugeben, ob Molke, Laktose, Kasein oder Kaseinat zugesetzt wurden, und gegebenenfalls einzutragen:

    - den tatsächlichen Gewichtsgehalt der Zusätze von Molke, Laktose, Kasein bzw. Kaseinat je 100 kg Enderzeugnis

    sowie

    - den Laktosegehalt der zugesetzten Molke.

    (3) Bei der Berechnung des Fettgehalts in GHT bleibt das Gewicht der Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Laktose, Kasein oder Kaseinat unberücksichtigt.

    Die Höhe der Beihilfe für 100 kg unter diese Unterposition fallende Erzeugnisse ergibt sich aus der Summe folgender Werte:

    a) angegebener Betrag je kg, multipliziert mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis.

    Im Falle des Zusatzes von Molke, Laktose, Kasein oder Kaseinat wird der angegebene Betrag je kg jedoch mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis ohne die Zusätze von Molke, Laktose, Kasein bzw. Kaseinat multipliziert;

    b) nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 der Kommission (ABl. Nr. L 184 vom 29. 7. 1968, S. 10) berechneter Wert.

    Bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezueglichen Erklärung anzugeben, ob Molke, Laktose, Kasein oder Kaseinat zugesetzt wurden, und gegebenenfalls einzutragen:

    - den tatsächlichen Gewichtsgehalt der Zusätze von Molke, Laktose, Kasein bzw. Kaseinat je 100 kg Enderzeugnis

    sowie

    - den Laktosegehalt der zugesetzten Molke.

    (4) Die Höhe der Beihilfe je 100 kg unter diese Unterpositionen fallender Erzeugnisse ergibt sich aus der Summe folgender Werte:

    a) angegebener Betrag je 100 kg.

    Im Falle des Zusatzes von Molke, Laktose, Kasein oder Kaseinat wird der angegebene Betrag je 100 kg jedoch

    - mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis ohne die Zusätze von Molke, Laktose, Kasein oder Kaseinat multipliziert

    und

    - durch das Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis dividiert;

    b) nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 berechneter Wert.

    Bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezueglichen Erklärung anzugeben, ob Molke, Laktose, Kasein oder Kaseinat zugesetzt wurden, und gegebenenfalls einzutragen:

    - den tatsächlichen Gewichtsgehalt der Zusätze von Molke, Laktose, Kasein bzw. Kaseinat je 100 kg Enderzeugnis

    sowie

    - den Laktosegehalt der zugesetzten Molke.

    (5) Die Beihilfe für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird auf das Nettogewicht, d. h. abzueglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt.

    (6) Enthält das Erzeugnis Kasein und/oder Kaseinat, bleibt der Anteil von zugesetztem Kasein und/oder Kaseinat bei der Berechnung der Beihilfe unberücksichtigt.

    Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezueglichen Erklärung anzugeben, ob Kasein und/oder Kaseinat zugesetzt worden sind und welches der tatsächliche Gewichtsgehalt des zugesetzten Kaseins und/oder Kaseinats je 100 kg Enderzeugnis ist."

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