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Document 31993R1715

Verordnung (EWG) Nr. 1715/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

ABl. L 159 vom 1.7.1993, p. 100–100 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1715/oj

31993R1715

Verordnung (EWG) Nr. 1715/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 159 vom 01/07/1993 S. 0100 - 0100
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0141
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0141


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1715/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2486/92 (3), regelt die Bedingungen, unter denen Getreide in die Intervention übernommen wird.

In mehreren Gebieten der Gemeinschaft kann die Anwendung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 für die dortigen Getreideerzeuger Schwierigkeiten aufwerfen. Zur Abschwächung der Auswirkungen dieser Neuregelung auf ihre Einkommen ist in dem genannten Wirtschaftsjahr erneut, wie schon im Wirtschaftsjahr 1992/93, von mehreren qualitativen Bestimmungen abzuweichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 689/92 wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 1 wird die Angabe "in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75" durch die Angabe "in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92" ersetzt.

b) In Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz wird die Angabe "Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75" durch die Angabe "Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92" ersetzt.

c) In Artikel 2 wird der nachstehende Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 2 gilt für das Wirtschaftsjahr 1993/94 folgendes:

- auf Antrag eines Mitgliedstaats wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschlossen, den Feuchtigkeitsgehalt des in die Intervention übernommenen Getreides auf 15 % zu beschränken;

- Griechenland wird ermächtigt, Hartweizen in die Intervention zu übernehmen, der bis zu 14 % Bestandteile erhält, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind, wovon höchstens 7 % auf Kornbesatz, davon wiederum höchstens 5 % auf Fremdgetreide entfallen;

- der in Anhang II Tabelle III für Gerste mit einem spezifischen Gewicht von weniger als 64 kg/hl vorgesehene Abschlag wird nicht angewandt."

2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Liegt bei Weichweizen der Sedimentationswert zwischen 20 und 30, muß ausserdem die Untersuchung nach der in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (*) dargestellten Methode ergeben, daß der aus dem Weizen hergestellte Teig nicht klebt und auf der Maschine bearbeitet werden kann.

(*) ABL. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 6".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 18.

(3) ABl. Nr. L 248 vom 28. 8. 1992, S. 8.

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