Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993R1711

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1711/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Mindestpreise und Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger sowie zu der Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 des Rates hinsichtlich einer den Herstellern von Kartoffelstärke zu gewährenden Prämie

    ABl. L 159 vom 1.7.1993, p. 84–91 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 395R0097

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1711/oj

    31993R1711

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1711/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Mindestpreise und Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger sowie zu der Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 des Rates hinsichtlich einer den Herstellern von Kartoffelstärke zu gewährenden Prämie

    Amtsblatt Nr. L 159 vom 01/07/1993 S. 0084 - 0091
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0133
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0133


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1711/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Mindestpreise und Ausgleichszahlungen für Kartoffelerzeuger sowie zu der Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 des Rates hinsichtlich einer den Herstellern von Kartoffelstärke zu gewährenden Prämie

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der den Kartoffelstärkeerzeugern in den Wirtschaftsjahren 1993/94, 1994/95 und 1995/96 zu gewährenden Prämie (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1543/93 sind die Einzelheiten der Zahlung des Mindestpreises und der Ausgleichszahlung für die Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln sowie der den Stärkeerzeugern zu gewährenden Prämie zu regeln.

    Dabei ist zu regeln, auf welche Weise der Stärkehersteller den Nachweis über Menge und Stärkegehalt der ihm gelieferten Kartoffeln sowie die Zahlung des dem Kartoffelerzeuger zustehenden Mindestpreises erbringt.

    Das Nettogewicht der Kartoffeln wird in den Mitgliedstaaten nach drei verschiedenen Methoden ermittelt, die nach den bisherigen Erfahrungen gleichermassen zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen. Diese drei Methoden können daher gleichzeitig gewählt und angewandt werden.

    Die Prämie darf nicht für Kartoffeln gewährt werden, die zur Stärkeherstellung völlig ungeeignet sind. Zur Berücksichtigung von Kartoffeln, deren Grösse für einen normalen Verarbeitungsertrag nicht ausreicht, ist das Nettogewicht zu verringern, das zur Bestimmung des vom Stärkehersteller zu zahlenden Mindestpreises für die zur Herstellung einer Tonne Stärke benötigte Kartoffelmenge herangezogen wird.

    Die Stärkehersteller haben die wichtigsten Angaben zur Abnahme in einen Abnahmeschein einzutragen und in einen von ihnen auszustellenden Zahlungsabschnitt zu übernehmen, damit die für die Prämienzahlung und die Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Angaben zur Verfügung stehen.

    Die Kontrollen, denen die Kartoffeln insbesondere zur Überprüfung ihres Stärkegehalts unterzogen werden müssen, erfordern eine Infrastruktur, die nur bei den Stärkeherstellern vorhanden ist. Daher sind diese Kontrollen in den Stärkeherstellungsbetrieben oder deren Abnahmestellen unter der Aufsicht eines vom Mitgliedstaat zugelassenen Kontrolleurs durchzuführen.

    Das ordnungsgemässe Funktionieren der fraglichen Regelung kann jedoch nur gewährleistet werden, wenn die einzelstaatlichen Behörden alle Maßnahmen überwachen, die einen Anspruch auf die Prämie begründen, und wenn für Betrug oder grobe Fahrlässigkeit hinreichend abschreckende Strafen verhängt werden.

    Es ist der maßgebliche Tatbestand für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission (3) festzulegen.

    Diese Verordnung übernimmt, unter Anpassung an die derzeitige Marktlage, die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2752/89 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2011/92 (5). Die genannte Verordnung ist daher aufzuheben.

    Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Abnahme der den Stärkeherstellern gelieferten Kartoffeln erfolgt in den Stärkeherstellungsbetrieben bzw. ihren Abnahmestellen. Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 2 und 4 werden bei der Anlieferung unter Aufsicht eines vom Mitgliedstaat zugelassenen Kontrolleurs durchgeführt.

    Artikel 2

    (1) Das Bruttogewicht der Kartoffeln wird, sofern die Anwendung einer der Methoden in Anhang I dies erfordert, für jede Ladung bei der Anlieferung durch einen Wiegevergleich zwischen beladenem und unbeladenem Transportmittel bestimmt.

    (2) Das Nettogewicht der Kartoffeln wird nach einer der in Anhang I beschriebenen Methoden ermittelt.

    Artikel 3

    (1) Die Prämie wird den Kartoffelstärkeherstellern gemäß den in Anhang II angeführten Sätzen für Stärke gewährt, die aus gesunden und handelsüblichen Kartoffeln gewonnen worden ist. Sie entspricht der Menge und dem Stärkegehalt der verwendeten Kartoffeln.

    Wird der Stärkegehalt mit Hilfe der Reimannschen oder der Perowschen Waage ermittelt und entspricht er einem Wert, der in zwei oder drei Zeilen der zweiten Spalte des Anhangs II gleichzeitig angegeben ist, so werden die der zweiten oder dritten Zeile entsprechenden Werte angewandt.

    (2) Enthalten die Lieferpartien mindestens 25 % Kartoffeln, die durch ein Sieb mit quadratischen Maschen von 28 mm Seitenlänge fallen und nachstehend "Kleinstkartoffeln" genannt werden, so wird das Nettogewicht, das zur Errechnung des vom Stärkehersteller zu zahlenden Mindestpreises herangezogen wird, wie folgt vermindert:

    Der Anteil an Kleinstkartoffeln wird bei der Bestimmung des Nettogewichts ermittelt.

    Artikel 4

    Der Stärkegehalt der Kartoffeln wird anhand des Unterwassergewichts von 5 050 Gramm gelieferter Karoffeln bestimmt.

    Das verwendete Wasser muß sauber sein und eine Temperatur von 9 bis 18 °C aufweisen. Es darf keine Zusätze enthalten.

    Artikel 5

    (1) Bei der Abnahme erstellt der Stärkehersteller einen Abnahmeschein, der mindestens nachstehende Angaben enthält, soweit sich diese aus den gemäß den Artikeln 1 bis 4 durchgeführten Maßnahmen ergeben, bewahrt diesen im Hinblick auf eine etwaige Vorlage bei der für die Kontrolle der Prämie zuständigen Stelle auf und händigt dem Erzeuger oder gegebenenfalls seinem Beauftragten ein Doppel aus:

    - Datum der Lieferung;

    - Nummer der Lieferung;

    - Name und Anschrift des Erzeugers;

    - Gewicht des Transportmittels beim Eintreffen im Stärkeherstellungsbetrieb bzw. in dessen Abnahmestelle;

    - Gewicht des Transportmittels nach Entladung und Ausleerung der Erde;

    - Bruttogewicht der Lieferung;

    - prozentualer Abzug des Fremdbesatzes und des während des Waschens absorbierten Wassers vom Bruttogewicht der Lieferung;

    - gewichtsmässiger Abzug des Fremdbesatzes vom Bruttogewicht der Lieferung;

    - prozentualer Anteil der Kleinstkartoffeln;

    - Gesamtnettogewicht der Lieferung (Bruttogewicht minus Abzuege sowie Minderung für Kleinstkartoffeln);

    - prozentualer Stärkegehalt oder Unterwassergewicht;

    - zu zahlender Einheitpreis.

    (2) Der Abnahmeschein wird unter der gemeinsamen Verantwortung des Stärkeherstellers, des zugelassenen Kontrolleurs und des Lieferanten ausgestellt.

    Artikel 6

    Der Stärkehersteller erstellt für jeden Lieferanten (Erzeuger) einen Zahlungsabschnitt mit folgenden Angaben:

    - Firmenbezeichnung des Stärkeherstellungsbetriebs;

    - Name und Anschrift des Erzeugers;

    - gegebenenfalls Nummer des Herstellungsvertrags;

    - Datum und Nummer der Abnahmescheine;

    - Nettogewicht der einzelnen Lieferungen nach möglichen Abzuegen gemäß Artikel 5 Absatz 1;

    - Einheitspreis je Lieferpartie;

    - dem Erzeuger zu zahlender Gesamtbetrag;

    - dem Erzeuger gezahlte Beträge, mit Datumsangaben;

    - Unterschrift und Stempel des Stärkeherstellers.

    Artikel 7

    Die den Kartoffelerzeugern nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 zu gewährende Ausgleichszahlung und die den Kartoffelstärkeherstellern in der Gemeinschaft nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 zu gewährende Prämie werden gezahlt, sofern die Kartoffelstärkehersteller nachweisen, daß

    a) die Kartoffelstärke, für die die Prämie beantragt wird, in der Gemeinschaft im betreffenden, vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt wurde;

    b) dem Kartoffelerzeuger für die Kartoffelmenge, die zur Herstellung von je einer Tonne Stärke, für die die Prämie beantragt wird, gemäß den in Anhang II festgesetzten Sätzen erforderlich ist, frei Fabrik mindestens der Preis nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gezahlt wurde.

    Als Nachweis im Sinne von Buchstabe b) gilt die Vorlage des Zahlungsabschnitts nach Artikel 6 in Verbindung mit einer Quittung des Erzeugers oder einem die Zahlung bescheinigenden Beleg des Kreditinstituts, das die Zahlung im Auftrag des Stärkeherstellers abgewickelt hat.

    Artikel 8

    Die Prämie und die Ausgleichszahlung an die Kartoffelerzeuger werden nach den in Anhang II festgesetzten Sätzen gewährt.

    Artikel 9

    Die Prämie und die Ausgleichszahlung werden von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Kartoffelstärke hergestellt worden ist, innerhalb von vier Monaten nach dem Tag gezahlt, an dem die Nachweise gemäß Artikel 7 erbracht wurden.

    Innerhalb eines Monats nach diesen Zahlungen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Kartoffelstärkemengen mit, für die die Prämie und die Ausgleichszahlung gewährt worden sind.

    Artikel 10

    (1) Unbeschadet von Artikel 1 führt jeder Mitgliedstaat zur Überwachung der tatsächlichen Durchführung der Maßnahmen, aus denen sich ein Anspruch auf die Prämie und die Ausgleichszahlung ergibt, einen Kontrollregelung ein. Diese Kontrollregelung gewährleistet den Zugang der Kontrolleure zur Bestands- und Finanzbuchhaltung der Stärkehersteller sowie zu den Orten der Erzeugung und Lagerung.

    Die Kontrollen erstrecken sich in jedem Verarbeitungszeitraum auf alle Maßnahmen, die mindestens 10 % der dem Stärkehersteller gelieferten Kartoffelmenge betreffen.

    (2) Stellt die zuständige Stelle fest, daß der Stärkehersteller die in Artikel 7 genannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so wird dieser, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, mit folgender Maßgabe ganz oder teilweise von der Gewährung der Prämie ausgeschlossen:

    - Betrifft die Nichteinhaltung höchstens 10 % der gesamten im betreffenden Wirtschaftsjahr hergestellten Stärkemenge, so wird die zu gewährende Prämie um 20 % gekürzt;

    - beträgt der betreffende Prozentsatz mehr als 10 %, jedoch höchstens 20 %, wo wird sie um 50 % gekürzt;

    - übersteigt der Prozentsatz 20 %, so wird keine Prämie gewährt.

    Artikel 11

    Der Umrechnungskurs, der zur Umrechnung der jeweiligen Beträge des Mindestpreises, der Prämie und der Ausgleichszahlung in Landeswährung anzuwenden ist, ist der am Tag der Abnahme der Kartoffeln durch den Stärkeherstellungsbetrieb geltende Kurs.

    Artikel 12

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2752/89 wird aufgehoben.

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

    (2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 4.

    (3) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

    (4) ABl. Nr. L 266 vom 13. 9. 1989, S. 13.

    (5) ABl. Nr. L 203 vom 21. 7. 1992, S. 13.

    ANHANG I

    Methode A Das Nettogewicht der Kartoffeln wird anhand von Stichproben bestimmt. Dabei werden an mehreren Stellen des Transportmittels aus drei verschiedenen Lagen Proben entnommen, und zwar von oben, aus der Mitte und von unten.

    Vor dem Wiegen des unbeladenen Transportmittels wird die Erde entfernt.

    Das Mindestgewicht einer Probe beträgt 20 kg.

    Die Knollen werden gewaschen, vom Fremdbesatz befreit und erneut gewogen.

    Von dem so ermittelten Gewicht werden für die beim Waschen absorbierte Wassermenge 2 % abgezogen. Dies ergibt den bei 1 000 kg Kartoffeln vorzunehmenden Gesamtabzug.

    Methode B Kartoffeln von ein und demselben Erzeuger werden in Silos gesammelt.

    Die Kartoffeln werden gewaschen, der Fremdbesatz wird entfernt und das tatsächliche Gesamtgewicht der in den Silos gesammelten Kartoffeln nach Abzug von 2 % für das absorbierte Wasser ermittelt.

    Methode C 1. Diese Methode zur Ermittlung des tatsächlichen Gewichts der Kartoffeln wird angewandt, wenn Kartoffeln verschiedener Erzeuger in ein und demselben Silo gesammelt werden, sofern sich die Erzeuger zuvor auf die Anwendung dieser Methode geeinigt haben.

    Vor der Ermittlung des tatsächlichen Gesamtgewichts der Partien wird das Nettogewicht der einzelnen Partien nach Methode A bestimmt.

    2. Die in dem Silo gesammelten Kartoffeln werden anschließend gewaschen, der Fremdbesatz entfernt und ihr tatsächliches Gesamtgewicht nach Abzug von 2 % für das absorbierte Wasser ermittelt.

    3. Weicht das für die Gesamtmenge der gewaschenen Kartoffeln ermittelte Gewicht von der Summe der Ergebnisse nach Methode A ab, so wird folgendermassen verfahren: das Gesamtgewicht nach Ziffer 2 wird jeweils mit dem nach Methode A ermittelten Nettogewicht der einzelnen Partien multipliziert.

    Die Ergebnisse werden jeweils durch die Summe der nach Methode A bestimmten Nettogewichte der einzelnen Partien dividiert.

    PARARTIMA II ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II

    /* Tabellen: S. ABl. */

    Top