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Document 31993R1608
COUNCIL REGULATION (EEC) No 1608/93 of 24 June 1993 introducing an embargo concerning certain trade between the European Economic Community and Haiti
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1608/93 DES RATES vom 24. Juni 1993 über die Einführung eines Embargos in bestimmten Bereichen des Handels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Haiti
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1608/93 DES RATES vom 24. Juni 1993 über die Einführung eines Embargos in bestimmten Bereichen des Handels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Haiti
ABl. L 155 vom 26.6.1993, p. 2–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 02/06/1994; Aufgehoben durch 394R1263
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1608/93 DES RATES vom 24. Juni 1993 über die Einführung eines Embargos in bestimmten Bereichen des Handels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Haiti
Amtsblatt Nr. L 155 vom 26/06/1993 S. 0002 - 0004
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1608/93 DES RATES vom 24. Juni 1993 über die Einführung eines Embargos in bestimmten Bereichen des Handels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Haiti DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe: Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat festgestellt, daß ein Fortdauern der Situation in Haiti eine Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der Region darstellt. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben auf ihren Treffen im Rahmen der politischen Zusammenarbeit wiederholt ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, daß Haiti nach wie vor nicht zur Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zurückgekehrt ist, und haben eine wirksame Aktion zur Beendigung dieses Zustands angemahnt. Der Sicherheitsrat hat am 16. Juni 1993 gestützt auf Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 841 (1993) angenommen, wonach alle Staaten dazu verpflichtet sind, ihren Handel mit Haiti in Übereinstimmung mit den Absätzen 5 bis 14 der Resolution einzuschränken, um entsprechend dem Votum der internationalen Völkergemeinschaft eine Lösung der Krise in Haiti zu bewirken. Der Sicherheitsrat hat ferner beschlossen, daß diese Beschränkung unbeschadet jeglicher vor dem 23. Juni 1993 durch internationale Übereinkommen, Verträge, Lizenzen oder Genehmigungen verliehener Rechte oder auferlegter Verpflichtungen gilt, weshalb das Vierte Lomé-Abkommen, dem die Gemeinschaft und Haiti als Vertragsparteien angehören, der Umsetzung des genannten Beschlusses des Sicherheitsrates nicht im Wege steht. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben auf ihren Treffen im Rahmen der politischen Zusammenarbeit ihre nachhaltige Unterstützung für die Maßnahmen des Sicherheitsrats ausgedrückt. Unter diesen Umständen muß die Gemeinschaft ihren Handel mit Haiti einschränken. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind übereingekommen, unter anderem ein Gemeinschaftsinstrument einzusetzen, um eine einheitliche Durchsetzung bestimmter vom Sicherheitsrat beschlossener Maßnahmen in der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen. Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Wirkung vom 23. Juni 1993 00.01 Uhr EST (New Yorker Zeit) ist es verboten, a) Erdöl und Erdölerzeugnisse aus der Liste des Anhangs an jegliche Person oder Stelle in Haiti oder an jegliche Person oder Stelle zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit in oder von Haiti aus zu verkaufen oder zu liefern; b) Handlungen vorzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar den unter Buchstabe a) genannten Geschäften Vorschub leisten; c) mit jeglichen Beförderungsmitteln, die Erdöl oder Erdölerzeugnisse geladen haben, in das Hoheitsgebiet bzw., in die Hoheitsgewässer von Haiti einzufahren. Artikel 2 Das Verbot nach Artikel 1 gilt nicht für die Ausfuhr von Erdöl oder Erdölerzeugnissen, einschließlich für Kochzwecke bestimmtes Propangas, wenn eine Genehmigung vorliegt, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ausnahmsweise von Fall zu Fall aufgrund des in Absatz 10 der Resolution 841 (1993) festgelegten No-objection-Verfahrens erteilt wurde. Artikel 3 Der Verkauf oder die Lieferung von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Haiti, die nicht unter das Verbot nach Artikel 1 fallen, sind einer vorherigen Genehmigung unterworfen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilen sind. Artikel 4 Artikel 1 gilt unbeschadet jeglicher vor dem 23. Juni 1993 durch internationale Übereinkommen, Verträge, Lizenzen oder Genehmigungen verliehener Rechte oder auferlegter Verpflichtungen. Artikel 5 Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die für den Fall des Verstosses gegen diese Verordnung verhängt werden. Artikel 6 Diese Verordnung gilt im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums sowie in jedem Luft- oder Wasserfahrzeug unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats; sie gilt ebenso für jeden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ausserhalb der Gemeinschaft und jede ausserhalb der Gemeinschaft ansässige juristische Person, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen ist. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1993. Im Namen des Rates Der Präsident B. WESTH ANHANG "" ID="01">2709> ID="02">Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh"> ID="01">2710> ID="02">Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen"> ID="01">2711> ID="02">Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe"> ID="01">2712 10> ID="02">Vaselin"> ID="01">2712 20 00> ID="02">Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT"> ID="01">ex 2712 90> ID="02"> "Slack wax", "scale wax""> ID="01">2713> ID="02">Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien"> ID="01">2714> ID="02">Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein"> ID="01">2715 00 00> ID="02">Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)"> ID="01">2901> ID="02">Acyclische Kohlenwasserstoffe"> ID="01">2902 11 00> ID="02">Cyclohexan"> ID="01">2902 20> ID="02">Benzol"> ID="01">2902 30> ID="02">Toluol"> ID="01">2902 41 00> ID="02">o-Xylol"> ID="01">2902 42 00> ID="02">m-Xylol"> ID="01">2902 43 00> ID="02">p-Xylol"> ID="01">2902 44> ID="02">Xylol-Isomerengemische"> ID="01">2902 50 00> ID="02">Styrol"> ID="01">2902 60 00> ID="02">Ethylbenzol"> ID="01">2902 70 00> ID="02">Cumol"> ID="01">2905 11 00> ID="02">Methanol (Methylalkohol)"> ID="01">3403 19 10> ID="02">Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten, nicht mit einem charakterbestimmenden Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien"> ID="01">3811 21 00> ID="02">Additive für Schmieröle"> ID="01">3823 90 10> ID="02">Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze "> ANHANG "" ID="01">2709> ID="02">Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh"> ID="01">2710> ID="02">Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen"> ID="01">2711> ID="02">Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe"> ID="01">2712 10> ID="02">Vaselin"> ID="01">2712 20 00> ID="02">Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT"> ID="01">ex 2712 90> ID="02"> "Slack wax", "scale wax""> ID="01">2713> ID="02">Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien"> ID="01">2714> ID="02">Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein"> ID="01">2715 00 00> ID="02">Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. 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