Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993R1594

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1594/93 DER KOMMISSION vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/93 mit Durchführungsbestimmungen für die bei der Einfuhr von Beerenfrüchten mit Ursprung in der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik sowie der Slowakischen Republik geltende Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der bis zum 31. Mai 1994 geltenden Einfuhrmindestpreise

    ABl. L 153 vom 25.6.1993, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/08/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1594/oj

    31993R1594

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1594/93 DER KOMMISSION vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/93 mit Durchführungsbestimmungen für die bei der Einfuhr von Beerenfrüchten mit Ursprung in der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik sowie der Slowakischen Republik geltende Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der bis zum 31. Mai 1994 geltenden Einfuhrmindestpreise

    Amtsblatt Nr. L 153 vom 25/06/1993 S. 0017 - 0017


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1594/93 DER KOMMISSION vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/93 mit Durchführungsbestimmungen für die bei der Einfuhr von Beerenfrüchten mit Ursprung in der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Tschechischen Republik sowie der Slowakischen Republik geltende Mindestpreisregelung und zur Festsetzung der bis zum 31. Mai 1994 geltenden Einfuhrmindestpreise

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1333/92 des Rates vom 18. Mai 1992 über die Mindestpreisregelung bei der Einfuhr bestimmter roter Früchte mit Ursprung in Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1349/93 der Kommission (2) sind die Kriterien festgelegt, die bei der Überprüfung der Einhaltung des Einfuhrmindestpreises zu beachten sind. Damit das in alle Sprachen der Gemeinschaft übersetzte zweite Kriterium überall gleich ausgelegt wird, sollte auf einen "Zweiwochenzeitraum" und nicht auf "15 Tage" Bezug genommen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juni 1993.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 145 vom 27. 5. 1992, S. 3.

    (2) ABl. Nr. L 133 vom 2. 6. 1993, S. 13.

    Top