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Document 31993R1570

    Verordnung (EWG) Nr. 1570/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der Beihilfen für Saatgut für die Wirtschaftsjahre 1994/95 und 1995/96

    ABl. L 154 vom 25.6.1993, p. 44–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1570/oj

    31993R1570

    Verordnung (EWG) Nr. 1570/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der Beihilfen für Saatgut für die Wirtschaftsjahre 1994/95 und 1995/96

    Amtsblatt Nr. L 154 vom 25/06/1993 S. 0044 - 0045
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0089
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0089


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1570/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der Beihilfen für Saatgut für die Wirtschaftsjahre 1994/95 und 1995/96

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bei dem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 aufgeführten Saatgut, das in den Wirtschaftsjahren 1994/95 und 1995/96 vermarktet werden soll, kann den Erzeugern angesichts der derzeitigen Marktlage in der Gemeinschaft und ihrer voraussichtlichen Entwicklung kein angemessenes Einkommen gewährleistet werden. Ein Teil der Erzeugungskosten sollte deshalb durch Gewährung einer Beihilfe ausgeglichen werden.

    Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Produktion sicherzustellen, sowie unter Berücksichtigung der auf den Aussenmärkten für diese Erzeugnisse erzielten Preise festgesetzt.

    Die Anwendung der genannten Kriterien hat zur Folge, daß die in den Wirtschaftsjahren 1994/95 und 1995/96 geltenden Beihilfen gemäß dem Anhang festgesetzt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in den Wirtschaftsjahren 1994/95 und 1995/96 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zu gewährenden Beihilfen für Saatgut sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 1994.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. WESTH

    (1) ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3695/92 (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 40).(2) ABl. Nr. C 80 vom 20. 3. 1993, S. 53.(3) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(4) ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 25.

    ANHANG

    /* Tabellen: S. ABl. */

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