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Document 31993R1557

Verordnung (EWG) Nr. 1557/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3698/88 über Sondermaßnahmen für Hanfsaaten

ABl. L 154 vom 25.6.1993, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1557/oj

31993R1557

Verordnung (EWG) Nr. 1557/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3698/88 über Sondermaßnahmen für Hanfsaaten

Amtsblatt Nr. L 154 vom 25/06/1993 S. 0026 - 0027


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1557/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3698/88 über Sondermaßnahmen für Hanfsaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 (4) nennt die Angaben, denen bei der Festsetzung der für Faserflachs und Hanf gewährten Hektarbeihilfe Rechnung zu tragen ist. Es wird insbesondere der für Leinsamen geltende Zielpreis berücksichtigt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1552/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (5) ersetzt ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 bei anderem als Faserflachs die derzeit für Leinsamen geltende Beihilferegelung, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 569/76 des Rates vom 15. März 1976 mit Sondermaßnahmen für Leinsamen (6) eingeführt wurde. Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 ist deshalb anzupassen.

Trägt man dem Zusammenhang Rechnung, der zwischen Faserflachs und Hanf besteht, so sollte für diese beiden Erzeugnisse eine sich entsprechende Beihilferegelung gelten. Es ist deshalb die Verordnung (EWG) Nr. 3698/88 (7) aufzuheben, welche die Gewährung einer Beihilfe für Hanfsaaten vorsieht, die auf Flächen erzeugt werden, für welche die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 genannte Beihilfe gewährt wird.

Damit die Einkommen der Erzeuger durch die Aufhebung der für Leinsamen und Hanfsaat gewährten Beihilfe nicht beeinträchtigt werden, sollte die für diese beiden Erzeugnisse zu gewährende pauschale Beihilfe unter Berücksichtigung der bei Verkauf dieser Erzeugnisse erzielten Preise festgesetzt werden.

Die für Faserflachssamen gewährte Beihilfe wird derzeit je nach Art und Weise der Entkörnung und je nach Erzeugungsgebiet differenziert. Die Gewährung einer einheitlichen Pauschalbeihilfe für Faserflachs könnte in diesem Sektor, wegen Verlagerung des Anbaus und der Verarbeitungsindustrie in Gebiete mit niedrigerem Ertrag an Faserflachssamen, schwere Störungen hervorrufen. Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich, die für Faserflachs zu gewährende pauschale Beihilfe nach dem Ertrag zu differenzieren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Beihilfe wird je Hektar der bestellten und abgeernteten Fläche so festgesetzt, daß ein Gleichgewicht zwischen der notwendigen Gemeinschaftserzeugung und den Absatzmöglichkeiten gewährleistet wird.

Bei der Festsetzung dieser Beihilfe wird auch den Weltmarktpreisen für Fasern und Samen bzw. Saaten von Flachs und Hanf Rechnung getragen.

Die für Flachs zu gewährende Beihilfe wird durch Multiplikation mit Koeffizienten differenziert, die unter Zugrundelegung des in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1991/92 in homogenen Erzeugungsgebieten festgestellten Durchschnittsertrags an Leinsamen berechnet werden. Diese Koeffizienten sind vor Beginn des Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 12 für nicht entkörnten gerösteten Flachs einerseits und für anderen als nicht entkörnten gerösteten Flachs andererseits festzusetzen."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 3698/88 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. C 80 vom 20. 3. 1993, S. 25.

(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.

(3) ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 25.

(4) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2057/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 16).

(5) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1976, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 5).

(7) ABl. Nr. L 325 vom 29. 11. 1988, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2050/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 8).

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