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Document 31993R1553

    Verordnung (EWG) Nr. 1553/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur dritten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle

    ABl. L 154 vom 25.6.1993, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 395R1553

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1553/oj

    31993R1553

    Verordnung (EWG) Nr. 1553/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur dritten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle

    Amtsblatt Nr. L 154 vom 25/06/1993 S. 0021 - 0022
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0078
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0078


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1553/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur dritten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Absatz 11 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2052/92 (1),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 des Rates zur Änderung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission (3),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur Verhütung einer zu stark schwankenden Kürzung des Zielpreises im Fall der Überschreitung der garantierten Hoechstmenge beschränkt sich diese Kürzung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 auf 15 v. H. des Zielpreises. Unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb gewisser Grenzen finden ausserdem der diese Hoechstmenge überschreitende Teil sowie die aufgrund des Unterschieds zwischen der tatsächlichen und der geschätzten Erzeugung vorzunehmende Berichtigung erst im folgenden Wirtschaftsjahr Berücksichtigung.

    Die bisher gültige Beschränkung der Kürzung des Zielpreises reichte nicht aus, um einen erheblichen Anstieg der Baumwollerzeugung in der Gemeinschaft zu verhindern. Damit sich das gesteckte Ziel besser erreichen lässt, ist die zulässige Kürzung von 15 auf 20 v. H. sowie der darüber hinausgehende Teil von 5 auf 7 v. H. zu erhöhen. Um die Erzeuger rechtzeitig zu unterrichten, sind diese Erhöhungen auf das Wirtschaftsjahr 1994/95 zu verschieben.

    Diese Erhöhungen der höchstzulässigen Kürzung können sich auf das Erzeugereinkommen auswirken. Es ist vorzusehen, daß die Kommission im Rahmen ihres Vorschlags an den Rat über den Zielpreis für 1994/95 über die letzte Entwicklung der Marktlage Bericht erstattet.

    Artikel 2

    Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 sollte in mehreren Punkten genauer gefasst werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Verordnung wird die mit Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführte und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 geänderte Beihilferegelung für Baumwolle angepasst.

    Artikel 2

    Artikel 2

    Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 erhält folgende Fassung:

    "(2) Übersteigt die vor Beginn des Wirtschaftsjahres geschätzte Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle die für das betreffende Wirtschaftsjahr garantierte Hoechstmenge, so wird die Beihilfe um den Betrag gekürzt, mit dem sich ein Koeffizient, der sich je nach dem Ausmaß der Überschreitung der geschätzten Erzeugung im Vergleich zur garantierten Hoechstmenge erhöht, auf den Zielpreis auswirkt.

    Sollte sich eine Verringerung der Beihilfe um mehr als 20 v. H. des Zielpreises ergeben, so beschränkt sich diese Kürzung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr unbeschadet des Unterabsatzes 3 auf 20 v. H. dieses Preises. Von der darüber hinausgehenden Kürzung werden höchstens 7 v. H. von dem im folgenden Wirtschaftsjahr geltenden Zielpreis abgezogen. Diese Begrenzungen gelten erst ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95, und die Begrenzungen von 15 v. H. und 5 v. H. nach der Verordnung (EWG) Nr. 2052/92 bleiben im Wirtschaftsjahr 1993/94 anwendbar. Vor dem Inkrafttreten dieser neuen Begrenzungen wird die Kommission im Rahmen der Preisvorschläge für 1994/95 über die letzte Marktlage berichten.

    Hätte die Anwendung der vorstehenden Unterabsätze auf die tatsächliche anstelle der vor Beginn des Wirtschaftsjahres geschätzten Erzeugung eine andere als die vorgenommene Beihilfenberichtigung zur Folge, so wird die für das betreffende Wirtschaftsjahr vorgesehene Beihilfe über einen 3 %igen Freibetrag hinaus unter Zugrundelegung des Unterschiedes zwischen den obengenannten Berichtigungen angepasst."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. WESTH

    (1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 10.(2) ABl. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2052/92.(3) ABl. Nr. C 80 vom 20. 3. 1993, S. 18.(4) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(5) ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 25.

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