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Document 31993R1545
COUNCIL REGULATION (EEC) No 1545/93 of 14 June 1993 fixing prices for rice for the 1993/94 marketing year
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1545/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der Preise für Reis im Wirtschaftsjahr 1993/94
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1545/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der Preise für Reis im Wirtschaftsjahr 1993/94
ABl. L 154 vom 25.6.1993, p. 7–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1994
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1545/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der Preise für Reis im Wirtschaftsjahr 1993/94
Amtsblatt Nr. L 154 vom 25/06/1993 S. 0007 - 0007
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1545/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der Preise für Reis im Wirtschaftsjahr 1993/94 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Markt- und Preispolitik ist nach wie vor das Hauptinstrument der Einkommenspolitik in der Reislandwirtschaft. Der Interventionspreis für Rohreis muß so festgesetzt werden, daß er der Ausrichtung der Reiserzeugung auf die Reisverwendung und den Zwängen Rechnung trägt, die sich wegen eingeschränkter Haushaltsmittel und der bestehenden Absatzmöglichkeiten ergeben. Der Richtpreis für geschälten Reis ist nach den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (4) genannten Kriterien vom Interventionspreis für Rohreis abzuleiten. Für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse hat die Anwendung der genannten Kriterien die Festsetzung der nachstehenden Preise zur Folge - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1993/94 werden die Preise für Reis wie folgt festgesetzt: a) Interventionspreis Rohreis:313,65 ECU/t, b) Richtpreis geschälter Reis:537,54 ECU/t. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993. Im Namen des Rates Der Präsident B. WESTH (1) ABl. Nr. C 80 vom 20. 3. 1993, S. 8.(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(3) ABl. Nr. C 129 vom 10. 3. 1993, S. 25.(4) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1544/93 (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).