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Document 31993R1541

    Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der von der Rotation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 unabhängigen Stillegungsquote

    ABl. L 154 vom 25.6.1993, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1997; Aufgehoben durch 396R1575

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1541/oj

    31993R1541

    Verordnung (EWG) Nr. 1541/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der von der Rotation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 unabhängigen Stillegungsquote

    Amtsblatt Nr. L 154 vom 25/06/1993 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0068
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0068


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1541/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Festlegung der von der Rotation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 unabhängigen Stillegungsquote

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 kann eine nichtrotierende Flächenstillegung zugelassen werden, wenn eine höhere als die für die rotationsabhängige Stillegung vorgesehene Stillegungsquote angewendet wird. Diese Quote muß eine der rotationsabhängigen Stillegung vergleichbare Einschränkung der Erzeugung ermöglichen. Ein wissenschaftlicher Vergleich der mit diesen beiden Stillegungsformen erzielbaren Erzeugungseinschränkungen hat ergeben, daß sich das auf Gemeinschaftsebene gesteckte Ziel bei Anwendung eines Unterschieds von 5 Prozentpunkten gegenüber der rotationsabhängigen Stillegungsquote erreichen lässt.

    In der Gemeinschaft gibt es Gebiete, die als von der Gewässerverunreinigung durch Nitrate gefährdet einzustufen sind. Der Gewässerschutz in diesen Gebieten oder gegebenenfalls in dem gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats muß in Anwendung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (2) eine verpflichtende Regelung der beschränkten Verwendung von Düngemitteln umfassen. Eine derartige Regelung kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer nennenswerten Verringerung der Verwendung von Düngemitteln im Vergleich zur normalen Praxis führen und dadurch zusätzliche Sicherheiten für die Eindämmung der Erzeugung bieten. Gleichzeitig kann die Ermutigung zur Vornahme einer rotationsunabhängigen Flächenstillegung in diesen Gebieten das Erreichen der in der genannten Richtlinie gesteckten Ziele erleichtern. Für diese Gebiete ist der Unterschied gegenüber der rotationsabhängigen Stillegungsquote auf 3 Prozentpunkte festzusetzen.

    Hinsichtlich des Einflusses der Fruchtwechselwirtschaft auf den Ertrag sind die an der Untersuchung beteiligten Institute von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgegangen. Diese während eines Jahres durchgeführte Untersuchung hat nicht zu einer endgültigen Schlußfolgerung in dieser wichtigen Frage geführt. Es ist daher erforderlich, eine eingehendere Untersuchung unter besseren Bedingungen vorzusehen. Diese neue Untersuchung sollte auf einer ausreichend grossen Fläche durchgeführt werden, ohne jedoch das Ziel einer Erzeugungseindämmung zu gefährden. Für die Durchführung der Untersuchung wäre ein Zeitraum von zwei Jahren erforderlich. Der Extremfall sowohl hinsichtlich der stillzulegenden Flächen wie auch hinsichtlich des eindeutigen Unterschieds der Wirksamkeit zwischen der rotationsabhängigen und der rotationsunabhängigen Flächenstillegung bedeutet, daß dieser Versuch in demselben Mitgliedstaat stattfinden sollte. Um einerseits eine weitgehende Beteiligung an der rotationsunabhängigen Flächenstillegung sicherzustellen und andererseits die für die Untersuchung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, sollte der zusätzliche Prozentsatz unter 5 Prozentpunkten liegen. Für Mitgliedstaaten, in denen die stillzulegende Fläche nach den zuletzt verfügbaren Schätzungen im ersten Jahr 13 v. H. der Grundfläche übersteigen wird, ist der zusätzliche Prozentsatz auf 3 Prozentpunkte festzulegen. Die beste verfügbare Schätzung findet sich im Vorentwurf zum Haushaltsplan 1994.

    Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 91/676/EWG -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die von der Rotation gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 unabhängige Stillegungsquote entspricht der um 5 Prozentpunkte erhöhten rotationsabhängigen Stillegungsquote nach demselben Artikel.

    (2) Eine nur um 3 Prozentpunkte erhöhte Stillegungsquote ist zulässig:

    - in gefährdeten Gebieten im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG oder im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der in diesem Gebiet die in der genannten Richtlinie vorgesehenen Aktionsprogramme anwenden will und unter der Voraussetzung, daß dort eine nennenswerte Verringerung der Verwendung von Düngemitteln, die von der Kommission entsprechend anerkannt ist, stattfindet;

    - für die Flächenstillegung für die Wirtschaftsjahre 1994/95 und 1995/96 in Mitgliedstaaten, in denen die im ersten Jahr der Regelung stillzulegende Fläche nach den Schätzungen des Vorentwurfs des Haushaltsplans 1994 13 v. H. der Grundfläche im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 845/93 (3) überschreiten wird.

    Artikel 2

    (1) Zum Ende des Wirtschaftsjahres 1995/96 erstellt die Kommission einen Bericht über die Auswirkung der Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich auf die Erzeugung, gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen.

    (2) Im Laufe des in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Zeitraums führt die Kommission eine Untersuchung durch, um die Auswirkungen der Rotation auf die Erträge in den betroffenen Mitgliedstaaten festzustellen. Ergibt diese Untersuchung, daß die drei zusätzlichen Prozentpunkte für die rotationsunabhängige Flächenstillegung nicht dieselbe Gewähr der Erzeugungseindämmung bieten wie die für die rotationsabhängige Stillegung, so wird die in diesen Mitgliedstaaten für die rotationsunabhängige Flächenstillegung geltende Quote ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97 entsprechend den Ergebnissen dieser Untersuchung innerhalb der Grenze der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Quote erhöht.

    Artikel 3

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere die Begriffsbestimmung für den Ausdruck "nennenswerte Verringerung" in Artikel 1 Absatz 2 sowie die rotationsunabhängige Flächenstillegungsquote in den in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Mitgliedstaaten ab dem Wirtschaftsjahr 1996/97 werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 beschlossen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. WESTH

    (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 364/93 (ABl. Nr. L 42 vom 19. 2. 1993, S. 3).(2) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1991, S. 1.(3) ABl. Nr. L 88 vom 8. 4. 1993, S. 27.

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