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Document 31993R1443

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1443/93 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1993 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993

    ABl. L 142 vom 12.6.1993, p. 16–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1443/oj

    31993R1443

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1443/93 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1993 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993

    Amtsblatt Nr. L 142 vom 12/06/1993 S. 0016 - 0018


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1443/93 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1993 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf die Artikel 19, 20 und 30,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (2) mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen sind genaue Vorschriften für das Funktionieren des Bananenmarktes in der Gemeinschaft festgelegt.

    Es sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, daß den Marktbeteiligten aus dem am 1. Juli 1993 eröffneten Zollkontingent eine vorläufige Menge zugeteilt werden kann.

    Zur Bestimmung der den Marktbeteiligten vorläufig zuzuteilenden Mengen werden Verringerungsköffizienten verwendet. Diese Verringerungsköffizienten werden festgesetzt anhand der geschätzten Gesamtreferenzmenge der Marktbeteiligten der Gruppen A und B auf der Grundlage des in den Eurostat-Statistiken für den Referenzzeitraum verzeichneten Handelsvolumens sowie anhand des Umfangs der Lizenzen, die angesichts des in früheren Jahren im gleichen Zeitraum verzeichneten Handelsvolumens vom 1. Juli bis zum 30. September voraussichtlich benötigt werden.

    Es sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, daß ab 1. Juli 1993 Lizenzen für die Einfuhr traditioneller AKP-Bananen zur Verfügung stehen.

    Für die Einfuhr von Bananen, die bereits vor dem 23. Juni 1993 in die Gemeinschaft versandt worden sind, dort aber erst am 1. Juli 1993 oder später eintreffen, sind keine Lizenzen erforderlich.

    Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzen Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) In dieser Verordnung werden Übergangsmaßnahmen zu der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993 festgelegt.

    (2) Sofern in dieser Verordnung keine anderslautenden Bestimmungen vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93.

    TITEL I VERWALTUNG DES ZOLLKONTINGENTS

    Artikel 2

    (1) Die Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 beantragen ihre Eintragung bis zum 7. Juli 1993. Bis zu diesem Zeitpunkt erstellen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der genannten Verordnung auch die Listen der Marktbeteiligten. Die Marktbeteiligten weisen nach, welche Mengen Bananen sie in den Jahren 1989, 1990 und 1991 vermarktet haben.

    (2) Marktbeteiligte der Gruppe C im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 lassen sich bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ihrer Wahl bis zum 24. Juni 1993 eintragen. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 25. Juni 1993 die Zahl der bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppe C mit.

    Artikel 3

    (1) Auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 berechnen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 für jeden Marktbeteiligten eine vorläufige Referenzmenge. Die zuständigen Stellen teilen der Kommission bis spätestens 16. Juli 1993 das Gesamtvolumen der vorläufigen Referenzmengen der bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten mit.

    (2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten überprüfen bis zum 17. August 1993 gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 und Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 die Angaben über die Mengen, die ihnen die Marktbeteiligten gemäß Artikel 2 Absatz 1 mitgeteilt haben. Auf der Grundlage der überprüften Mengen berechnen die zuständigen Stellen für jeden Marktbeteiligten von neuem eine Referenzmenge. Die zuständigen Stellen teilen der Kommission bis spätestens 20. August 1993 das Gesamtvolumen der Referenzmengen der bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten sowie das Gesamthandelsvolumen jeder der Gruppen gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung mit.

    Artikel 4

    (1) Auf der Grundlage der vorläufigen Referenzemenge gemäß Artikel 3 Absatz 1 teilen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September 1993 eine vorläufige Menge aus dem Kontingent zu. Zur Bestimmung der vorläufig zugeteilten Kontingentsmenge wird auf die vorläufige Referenzmenge einer der folgenden Verringerungsköffizienten angewendet:

    - für Marktbeteiligte der Gruppe A: 0,15647,

    - für Marktbeteiligte der Gruppe B: 0,11299.

    (2) Die zuständigen Stellen teilen jedem Marktbeteiligten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach seiner Eintragung die ihm zugeteilte vorläufige Menge mit.

    (3) Die Marktbeteiligten der Gruppen A und B beantragen bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingetragen sind, innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach der Eintragung Einfuhrlizenzen im Rahmen der ihnen zugeteilten vorläufigen Menge. Die zuständige Stelle erteilt unverzueglich die entsprechenden Lizenzen.

    Artikel 5

    (1) Auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Referenzmenge berechnen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 die Menge, die den Marktbeteiligten für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1993 zugeteilt wird. Die zuständigen Stellen teilen jedem Marktbeteiligten bis zum 31. August 1993 die ihm zugeteilte Menge mit.

    (2) Der Umfang der Lizenzen, die ein Marktbeteiligter im September 1993 beantragen kann, wird auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 zugeteilten Menge abzueglich des Umfangs der dem Marktbeteiligten vom 1. Juli bis zum 30. September 1993 erteilten Lizenzen bestimmt.

    Artikel 6

    (1) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten teilen den Marktbeteiligten der Gruppe C bis zum 29. Juni 1993 die ihnen für 1993 zugeteilte Menge mit.

    (2) Die Marktbeteiligten der Gruppe C beantragen bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie registriert sind, bis zum 7. Juli 1993 Einfuhrlizenzen im Rahmen der nachstehend genannten Porzentsätze der ihnen zugeteilten Menge:

    - 1. Juli - 30. September: 60 %,

    - 1. Oktober - 31. Dezember: 64 %.

    (3) Die zuständigen Stellen erteilen ihnen unverzueglich die beantragten Lizenzen.

    TITEL II VERWALTUNG DER EINFUHREN VON TRADITIONELLEN AKP-BANANEN

    Artikel 7

    (1) Anträge auf Erteilung einer Lizenz für die Einfuhr traditioneller AKP-Bananen im Zeitraum 1. Juli bis 30. September 1993 müssen vor dem 7. Juli 1993 bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats eingereicht werden. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 ist es nicht erforderlich, diesen Anträgen die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 verlangten Belege und Nachweise beizufügen.

    (2) Die zuständigen Stellen erteilen unverzueglich Lizenzen für jeweils die Hälfte der beantragten Mengen.

    (3) Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats teilen der Kommission vor dem 13. Juli 1993 die Mengen mit, für die Lizenzanträge gestellt wurden, und geben das AKP-Ursprungsland an.

    (4) Die Händler übermitteln der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie die Lizenz beantragt haben, bis zum 31. Juli 1993 für den vollen Umfang der beantragten Lizenz die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 verlangten Belege und Nachweise. Nach Eingang dieser Belege und Nachweise und gegebenenfalls nach Anwendung eines gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung bestimmten Verringerungsköffizienten erteilt die zuständige Stelle unverzueglich die Lizenz für die restlichen Mengen.

    (5) Liegen die in Absatz 4 genannten Belege und Nachweise der zuständigen Stelle bis 31. Juli 1993 nicht vor, so wird die Lizenz für die verbleibende Menge dem Händler nicht erteilt und die Sicherheit für die bereits erteilte Lizenz verfällt.

    TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 8

    Die Gültigkeitsdauer der gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen endet am 7. Oktober 1993.

    Artikel 9

    (1) Für Bananen, die das Erzeugerland vor dem 23. Juni 1993 verlassen haben, in der Gemeinschaft aber erst am 1. Juli 1993 oder später eintreffen, sind keine Einfuhrlizenzen erforderlich. Der Einführer weist nach, daß die Bananensendung den obengenannten Bestimmungen enspricht. Dieser Nachweis erfolgt

    - beim See- oder Flusstransport durch das Frachtpapier, aus dem hervorgeht, daß die Verladung vor dem 23. Juni 1993 stattgefunden hat,

    - beim Schienentransport durch den Frachtbrief, der von der Bahnbehörde des Lieferlandes vor dem 23. Juni 1993 angenommen wurde,

    - beim Strassentransport durch das TIR-Heft, das der ersten Zollstelle vor dem 23. Juni 1993 vorgelegt wurde,

    - beim Lufttransport durch den Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, daß die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor dem 23. Juni 1993 übernommen hat.

    (2) Auf Bananen gemäß Absatz 1 aus Drittländern wird ein Zollsatz von 100 ECU/Tonne erhoben; Bananen aus den AKP-Staaten werden zollfrei eingeführt.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

    (2) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

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