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Document 31993R1122

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1122/93 DER KOMMISSION vom 7. Mai 1993 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko

ABl. L 114 vom 8.5.1993, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/11/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1122/oj

31993R1122

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1122/93 DER KOMMISSION vom 7. Mai 1993 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko

Amtsblatt Nr. L 114 vom 08/05/1993 S. 0014 - 0015


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1122/93 DER KOMMISSION vom 7. Mai 1993 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3551/88 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden für ein- (Standard) bzw. mehrblütige (Spray) Nelken, groß- bzw. kleinblütige Rosen die jeweils zwei Wochen geltenden gemeinschaftlichen Erzeugerpreise zweimal jährlich, und zwar vor dem 15. Mai und dem 15. Oktober, festgesetzt. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr besimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Israel, Jordanien, Zypern und Marokko in die Gemeinschaft (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3556/88 (4), sind die Rosenpreise unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Tagespreise zu bestimmen, die während der vergangenen drei Jahre auf den repräsentativen Erzeugermärkten bei Leitsorten der Qualitätskategorie I festgestellt wurden. Bei Nelken gelten dieselben Bedingungen für die Standard- und Spraytypen. Bei der Berechnung des Preisdurchschnitts sind die Notierungen auszuschließen, die um 40 % und mehr von dem Mittelwert abweichen, der auf demselben Markt für die gleichen Zeiträume der drei abgelaufenen Jahre festgestellt wurde.

Für die bis 7. November 1993 reichenden Zeiträume von jeweils zwei Wochen sollten die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise anhand der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten berechnet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 genannten gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für groß- bzw. kleinblütige Rosen, ein- (Standard) bzw. mehrblütige (Spray) Nelken werden für die vom 7. Juni bis 7. November 1993 reichenden Zeiträume von jeweils zwei Wochen im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 22.

(2) ABl. Nr. L 311 vom 17. 11. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 72 vom 18. 3. 1988, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 311 vom 17. 11. 1988, S. 8.

ANHANG

Gemeinschaftliche Erzeugerpreise

/* Tabellen: S. ABl. */

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