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Document 31993R1015

Verordnung (EWG) Nr. 1015/93 des Rates vom 27. April 1993 zur Festsetzung des Zielpreises für Trockenfutter für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 1993

ABl. L 105 vom 30.4.1993, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1015/oj

31993R1015

Verordnung (EWG) Nr. 1015/93 des Rates vom 27. April 1993 zur Festsetzung des Zielpreises für Trockenfutter für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 1993

Amtsblatt Nr. L 105 vom 30/04/1993 S. 0012 - 0012


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1015/93 DES RATES vom 27. April 1993 zur Festsetzung des Zielpreises für Trockenfutter für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 1993

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (2) ist für bestimmtes Trockenfutter ein Zielpreis festzusetzen. Dieser Preis muß sich auf eine Standardqualität beziehen.

Es hat sich gezeigt, daß der gesamte Fragenkreis zur Festsetzung der Preise für das Wirtschaftsjahr 1993/94 erneut geprüft werden muß. Da dies eine Verzögerung bei der Preisfestsetzung zur Folge hat, muß der Zielpreis für Trockenfutter für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 1993 vorläufig festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 wird der Zielpreis für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster und dritter Gedankenstrich derselben Verordnung genannten Erzeugnisse für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 1993 auf 178,61 ECU/Tonne festgesetzt.

Dieser Preis bezieht sich auf ein Erzeugnis

- mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 v. H. und

- mit einem Gesamtgehalt an rohen Eiweißstoffen von 18 v. H. der Trockenmasse.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) Stellungnahme vom 22. April 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2275/89 (ABl. Nr. L 218 vom 28. 7. 1989, S. 1).

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