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Document 31993R0966
Commission Regulation (EEC) No 966/93 of 23 April 1993 amending Regulation (EEC) No 1836/82 laying down the procedure and conditions for the disposal of cereals held by intervention agencies
Verordnung (EWG) Nr. 966/93 der Kommission vom 23. April 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen
Verordnung (EWG) Nr. 966/93 der Kommission vom 23. April 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen
ABl. L 98 vom 24.4.1993, p. 25–25
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1993
Verordnung (EWG) Nr. 966/93 der Kommission vom 23. April 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen
Amtsblatt Nr. L 098 vom 24/04/1993 S. 0025 - 0025
VERORDNUNG (EWG) Nr. 966/93 DER KOMMISSION vom 23. April 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3043/91 (4), ist der Mindestpreis, unter dem ein im Rahmen des Wiederverkaufs von Interventionsbeständen eingereichtes Gebot ungültig ist, der am letzten Tag der Angebotsfrist geltende Interventionsankaufspreis. Da die Marktbeteiligten ein Interesse daran haben, sich nach Maßgabe des Bedarfs aus Interventionsbeständen und nicht auf dem Markt zu versorgen, da sie auf diese Weise zu Lasten der Intervention Lagerkosten sparen, können die Lieferungen zur Intervention durch diesen Mindestpreis begünstigt werden. Dieser Lage kann abgeholfen werden, wenn der Mindestverkaufspreis des Interventionsgetreides statt in Höhe des Interventionsankaufspreises auf Höhe des Interventionspreises festgesetzt wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte "Interventionsankaufspreis gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75" durch das Wort "Interventionspreis" ersetzt. 2. In Artikel 5 Absätze 2 und 3 wird das Wort "Interventionsankaufspreis" durch das Wort "Interventionspreis" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. April 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission