Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993R0736

Verordnung (EWG) Nr. 736/93 der Kommission vom 26. März 1993 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

ABl. L 75 vom 30.3.1993, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/736/oj

31993R0736

Verordnung (EWG) Nr. 736/93 der Kommission vom 26. März 1993 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

Amtsblatt Nr. L 075 vom 30/03/1993 S. 0018 - 0018


VERORDNUNG (EWG) Nr. 736/93 DER KOMMISSION vom 26. März 1993 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe;

Die Verordnung (EWG) Nr. 3921/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1993) (3), sieht für 1993 Quoten für Kabeljau vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a und b (Norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, die für 1993 zugeteilte Quote erreicht. Deutschland hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 23. März 1993 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a und b (Norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 1993 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Kabeljaufang in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a und b (Norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 23. März 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 1993

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992, S. 44.

Top