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Document 31993R0736
Commission Regulation (EEC) No 736/93 of 26 March 1993 concerning the stopping of fishing for cod by vessels flying the flag of Germany
Verordnung (EWG) Nr. 736/93 der Kommission vom 26. März 1993 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge
Verordnung (EWG) Nr. 736/93 der Kommission vom 26. März 1993 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge
ABl. L 75 vom 30.3.1993, p. 18–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993
Verordnung (EWG) Nr. 736/93 der Kommission vom 26. März 1993 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge
Amtsblatt Nr. L 075 vom 30/03/1993 S. 0018 - 0018
VERORDNUNG (EWG) Nr. 736/93 DER KOMMISSION vom 26. März 1993 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe; Die Verordnung (EWG) Nr. 3921/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1993) (3), sieht für 1993 Quoten für Kabeljau vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a und b (Norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, die für 1993 zugeteilte Quote erreicht. Deutschland hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 23. März 1993 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a und b (Norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 1993 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Kabeljaufang in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a und b (Norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 23. März 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. März 1993 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992, S. 44.