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Document 31993R0636

Verordnung (EWG) Nr. 636/93 des Rates vom 15. März 1993 zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1993)

ABl. L 69 vom 20.3.1993, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/636/oj

31993R0636

Verordnung (EWG) Nr. 636/93 des Rates vom 15. März 1993 zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1993)

Amtsblatt Nr. L 069 vom 20/03/1993 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG (EWG) Nr. 636/93 DES RATES vom 15. März 1993 zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1993)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 7 des Ergänzungsprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft (1), das am 30. Juni 1973 in Ankara unterzeichnet wurde und am 1. März 1986 in Kraft getreten ist (2), sieht die vollständige Aussetzung der Zollsätze für einige in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents mit einer Jahresmenge von 340 000 Tonnen vor. Es ist angebracht, für die betreffenden Erzeugnisse vorläufig eine Anpassung der vorgesehenen Zollvorteile vorzusehen, die im wesentlichen darin besteht, daß an die Stelle des Gemeinschaftszollkontingents ein Gemeinschaftsplafond tritt, dessen Menge, über die hinaus die gegenüber den Drittländern geltenden Zollsätze wiedereingeführt werden können, nach aufeinanderfolgenden Erhöhungen auf 740 250 Tonnen festgesetzt wird.

Der Rat hat die Verordnung (EWG) Nr. 1059/88 vom 28. März 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei (3) erlassen. Der Rat hat ferner die Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 vom 11. August 1987 zur Festlegung der Regelung des Handels Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei (4) erlassen. Infolgedessen gilt die vorliegende Verordnung für die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung.

Zur Durchführung der Plafondregelung muß die Gemeinschaft regelmässig über die Entwicklung der Einfuhren der in der Türkei raffinierten Erzeugnisse unterrichtet werden. Es ist daher angezeigt, die Einfuhr dieser Waren zu überwachen.

Es obliegt der Gemeinschaft, über die Eröffnung eines Gemeinschaftsplafonds in Ausführung ihrer internationalen Verpflichtungen zu entscheiden. Um eine wirksame Verwaltung dieser Plafonds zu gewährleisten, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Mitgliedstaaten dies mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens vornehmen, bei dem die Einfuhren der betreffenden Waren auf den Plafond auf Gemeinschaftsebene jeweils dann angerechnet werden, wenn diese Waren der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden. Dabei muß die Möglichkeit vorgesehen werden, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wiedereinzuführen, sobald dieser Plafond auf Gemeinschaftsebene erreicht ist.

Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge und besonders rasche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem den jeweiligen Stand der Anrechnungen auf den Plafond kennen und in der Lage sein muß, die Mitgliedstaaten hiervon zu unterrichten. Diese enge Zusammenarbeit ist um so notwendiger, als die Kommission die Möglichkeit haben muß, die geeigneten Maßnahmen zur Wiedereinführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs zu treffen, sobald der Plafond erreicht ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1993 werden die Zollsätze, die bei der Einfuhr der in Absatz 2 genannten, in der Türkei raffinierten Erdölerzeugnisse in die derzeitige Gemeinschaft gelten, im Rahmen eines Gemeinschaftsplafonds von 740 250 Tonnen vollständig ausgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt für folgende Erdölerzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Die in Absatz 1 genannten Einfuhren von Erdölerzeugnissen unterliegen einer gemeinschaftlichen Überwachung.

(4) Die Einfuhren der betreffenden Waren werden nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf den Plafond angerechnet.

(5) Der Stand der Ausnutzung des Plafonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der nach Absatz 4 angerechneten Einfuhren festgestellt.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmässig und innerhalb der in Artikel 3 angegebenen Fristen über die Einfuhren, die entsprechend den Modalitäten des vorliegenden Artikels erfolgt sind.

Artikel 2

Ist der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Plafond auf Gemeinschaftsebene erreicht, so kann die Kommission im Verordnungswege bis zum Ende des Kalenderjahres die Erhebung der normalerweise geltenden Zollsätze wiedereinführen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am fünfzehnten Tag jedes Monats die Übersicht über die im Vormonat durchgeführten Anrechnungen. Auf Antrag der Kommission übermitteln sie die Übersicht über die Anrechnung in Form von Zehntagesmeldungen binnen fünf Tagen nach Ablauf jedes Zehntageszeitraums.

Artikel 4

Zur Durchführung dieser Verordnung trifft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident M. JELVED

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