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Document 31993R0597
Commission Regulation (EEC) No 597/93 of 15 March 1993 on a transitional measure for the import of certain cereal products at the beginning of the 1993/94 marketing year
Verordnung (EWG) Nr. 597/93 der Kommission vom 15. März 1993 mit einer zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse anzuwendenden Übergangsmaßnahme
Verordnung (EWG) Nr. 597/93 der Kommission vom 15. März 1993 mit einer zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse anzuwendenden Übergangsmaßnahme
ABl. L 63 vom 16.3.1993, p. 5–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1993
Verordnung (EWG) Nr. 597/93 der Kommission vom 15. März 1993 mit einer zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse anzuwendenden Übergangsmaßnahme
Amtsblatt Nr. L 063 vom 16/03/1993 S. 0005 - 0005
VERORDNUNG (EWG) Nr. 597/93 DER KOMMISSION vom 15. März 1993 mit einer zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse anzuwendenden Übergangsmaßnahme DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Während der Schwellenpreis ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 stark herabgesetzt wird, sollte er bei der Einfuhr von in der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnissen zwei Monate lang, vom Beginn des genannten Wirtschaftsjahres an gerechnet, in Höhe des vorjährigen Schwellenpreisniveaus angewandt werden. Bei der Berechnung der bei der Einfuhr der genannten Erzeugnisse anwendbaren Abschöpfung ist deshalb im Juli und August 1993 der im Juli 1992 geltende Schwellenpreis zu berücksichtigen. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ist bei der Berechnung der Abschöpfungen und der Berichtigungen gemäß Artikel 12 derselben Verordnung der im Juli und August 1993 für die in Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse ausser Mais, Hafer und Sorghum geltende Schwellenpreis der im Juli 1992 anwendbare Schwellenpreis. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. März 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.