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Document 31993R0322

    Verordnung (EWG) Nr. 322/93 der Kommission vom 12. Februar 1993 zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1992/93

    ABl. L 37 vom 13.2.1993, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/322/oj

    31993R0322

    Verordnung (EWG) Nr. 322/93 der Kommission vom 12. Februar 1993 zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1992/93

    Amtsblatt Nr. L 037 vom 13/02/1993 S. 0022 - 0023


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 322/93 DER KOMMISSION vom 12. Februar 1993 zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1992/93

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte, nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3381/90 (4), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 gilt die Erstattung für diejenigen Getreidemengen, welche unter Kontrolle gestellt wurden und einem Koeffizienten unterliegen, der jährlich für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen den ausgeführten Gesamtmengen und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks aus. Aufgrund der Angaben aus Irland über den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 festzusetzen.

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 wird der Koeffizient angepasst, wenn die voraussichtliche Entwicklung der Ausfuhren der betreffenden alkoholischen Getränke in einem der betreffenden Mitgliedstaaten auf merkliche Veränderungen hindeutet. Eine entsprechende Beurteilung kann auf der Grundlage eines Referenzzeitraums erfolgen, der lang genug ist, um unbedeutende kurze Schwankungen unberücksichtigt zu lassen. In diesem Sinn erscheint ein Zeitraum von sieben dem betreffenden Jahr vorausgehenden Jahren angemessen. Ausserdem kann ein jährlicher Unterschied von weniger als 1 % zwischen der Entwicklung der Ausfuhren und der Entwicklung der vermarkteten Gesamtmengen keine Tendenz zu einer nennenswerten Änderung aufzeigen.

    Es empfiehlt sich, die Koeffizienten auf diese Weise anzupassen, um die fallende Tendenz der irländischen Ausfuhren zu berücksichtigen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 werden die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 genannten Koeffizienten für Getreide, das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendet wird, im Anhang festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1992.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Februar 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 121 vom 5. 5. 1981, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 363 vom 27. 11. 1990, S. 4.

    ANHANG

    In Irland anwendbare Koeffizienten

    >(1) "> ID="01">1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993> ID="02">0,243> ID="03">0,185 "">

    (1) Einschließlich der zu Malz verarbeiteten Gerste.

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