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Document 31993R0321

    Verordnung (EWG) Nr. 321/93 der Kommission vom 12. Februar 1993 zur Festsetzung eines Koeffizienten für in Form von spanischem Whisky ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1992/93

    ABl. L 37 vom 13.2.1993, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/321/oj

    31993R0321

    Verordnung (EWG) Nr. 321/93 der Kommission vom 12. Februar 1993 zur Festsetzung eines Koeffizienten für in Form von spanischem Whisky ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1992/93

    Amtsblatt Nr. L 037 vom 13/02/1993 S. 0020 - 0021


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 321/93 DER KOMMISSION vom 12. Februar 1993 zur Festsetzung eines Koeffizienten für in Form von spanischem Whisky ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1992/93

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte, nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3381/90 (4), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 sind die Getreidemengen, für die die Erstattung gilt, die Getreidemengen, die unter Kontrolle gestellt wurden und einem Koeffizienten unterliegen, der jährlich für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der Gesamtausfuhr und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks aus. Aufgrund der von Spanien erteilten Informationen über den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 festzusetzen.

    Nach Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 kann der Koeffizient angepasst werden, wenn die voraussichtliche Entwicklung der Ausfuhren dieser alkoholischen Getränke in einem der betreffenden Mitgliedstaaten die Tendenz zu einer erheblichen Veränderung aufweist.

    Die von Spanien gelieferten Angaben ergeben kein hinreichend zusammenhängendes Gesamtbild, so daß sich daraus keine eindeutige Tendenz ersehen lässt. Infolgedessen wird für die Bestimmung des Koeffizienten weder die Entwicklung der Ausfuhren, noch die Entwicklung der vermarkteten Mengen berücksichtigt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 ist der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 genannte Koeffizient für Getreide, das in Spanien zur Herstellung von spanischem Whisky verwendet wird, im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1992.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Februar 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 121 vom 5. 5. 1981, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 327 vom 27. 11. 1990, S. 4.

    ANHANG

    In Spanien anwendbarer Koeffizient

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