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Document 31993D0550

    93/550/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung

    ABl. L 267 vom 28.10.1993, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/550/oj

    Related international agreement

    31993D0550

    93/550/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung

    Amtsblatt Nr. L 267 vom 28/10/1993 S. 0020 - 0021


    BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung

    (93/550/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In den beiden ersten Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (4) wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, daß die Gemeinschaft gegen die Meeresverschmutzung allgemein vorgeht, und es werden insbesondere Bestimmungen für Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verschmutzung durch den Verkehr und die Seeschiffahrt festgelegt. In diesem Programmen steht, daß der Schutz der Meeresgewässer im Hinblick auf die Erhaltung der lebenswichtigen ökologischen Gleichgewichte eine vorrangige Aufgabe darstellt.

    Im dritten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (5) wird hervorgehoben, daß die Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im Fall eines Unfalls in der Lage sein müssen, rasch, koordiniert und mit ausreichenden Mitteln einzugreifen.

    Im vierten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (6) wird bestätigt, daß die Priorität der Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung durch auslaufendes Öl weiterhin gilt, und die Meeresverschmutzung in zunehmenden Masse in den Vordergrund der Betrachtungen rückt. Es wird anerkannt, daß auch den anderen auf dem Seeweg beförderten gefährlichen Stoffen ebenso wie dem Öl grosse Aufmerksamkeit gewidmet werden muß.

    Im fünften Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (7) wird einerseits auf die Notwendigkeit einer Verbesserimg der allgemeinen Bereitschaft und der Einsatzfähigkeit bei Natur- oder technologischen Katastrophen verwiesen und andererseits die Notwendigkeit einer Verbesserung der Einsatzmittel angesichts der wachsenden Risiken insbesondere aufgrund der Beförderung gefährlicher Stoffe betont, wodurch sich die Notwendigkeit einer Erweiterung und Verbesserung der Verfahren zur gegenseitigen Hilfe begründet.

    Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen zur Ausarbeitung eines internationalen Kooperationsübereinkommens zum Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen unfallbedingte Verschmutzung teilgenommen.

    Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 17. Oktober 1990 in Lissabon das Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung angenommen und im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

    Durch dieses Übereinkommen wird hinsichtlich des Nordostatlantiks eine Lücke bei den internationalen Maßnahmen zur Bekämpfung der unfallbedingten Meeresverschmutzung geschlossen. Für die Ostsee, die Nordsee und das Mittelmeer bestehen bereits Kooperationsübereinkommen für den Fall der unfallbedingten Meeresverschmutzung.

    Die Gemeinschaft sollte dieses Übereinkommen genehmigen, um zusammen mit den Mitgliedstaaten an der Erreichung der darin gesetzten Ziele mitzuwirken, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung 86/85/EWG des Rates vom 6. März 1986 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachtung und Verringerung der Verschmutzung der Meere und der wichtigsten Binnengewässer durch Öl und andere gefährliche Stoffe (8) -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das am 17. Oktober 1990 in Lissabon angenommene Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates hinterlegt im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Annahmeurkunde gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens bei der Regierung Portugals.

    Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. BOURGEOIS

    (1) ABl. Nr. C 56 vom 26. 2. 1993, S. 13.

    (2) ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993, S. 211.

    (3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 48.

    (4) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1. ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.

    (5) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 9.

    (6) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 23.

    (7) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 33.

    (8) ABl. Nr. L 77 vom 22. 3. 1986, S. 23. Entscheidung geändert durch den Beschluß 88/346/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 25. 6. 1988, S. 32).

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