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Document 31993D0463

93/463/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG über die Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten südamerikanischen Ländern

ABl. L 216 vom 26.8.1993, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/10/1993; Aufgehoben durch 393D0576

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/463/oj

31993D0463

93/463/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG über die Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten südamerikanischen Ländern

Amtsblatt Nr. L 216 vom 26/08/1993 S. 0022 - 0023


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG über die Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten südamerikanischen Ländern

(93/463/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf die Artikel 14, 15 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch unter anderem aus Brasilien wurden mit der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission (3) festgelegt.

Die von der Gemeinschaft zuletzt in Brasilien vorgenommene Inspektion ließ erkennen, daß sich die Tierseuchenlage in den Staaten Sao Paulo und Minas Gerais verschlechtert hat.

Die zuständigen brasilianischen Dienststellen haben Maßnahmen ergriffen, um die Verschlechterung der Lage in den Griff zu bekommen; es wird den brasilianischen Dienststellen eine Frist bis zum 1. November 1993 eingeräumt, um feststellen zu können, ob die ergriffenen Maßnahmen zu Ergebnissen geführt haben.

Es ist notwendig, die Entscheidung 93/402/EWG entsprechend abzuändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen nicht die Einfuhr von frischem Fleisch aus den Staaten Sao Paulo und Minas Gerais (Brasilien), das nach dem 1. November 1993 produziert wurde und für das nach demselben Datum Genusstauglichkeitsbescheinigungen ausgestellt worden sind.

Die Mitgliedstaaten genehmigen bis zum 15. November 1993 die Einfuhr von frischem Fleisch aus diesen Staaten, das vor dem 2. November 1993 produziert wurde und für das vor demselben Datum Genusstauglichkeitsbescheinigungen ausgestellt worden sind.

Artikel 2

Der Anhang I der Entscheidung 93/402/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 179 vom 22. 7. 1993, S. 11.

ANHANG

"ANHANG I

SÜDAMERIKANISCHE GEBIETE, FÜR DIE VETERINÄRZEUGNISSE VORZULEGEN SIND

/* Tabellen: S. ABl. */

(1) Fassung bis 1. November 1993 gültig.

(2) Fassung ab 2. November 1993 gültig."

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