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Document 31993D0381

93/381/EWG: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. Juli 1993 zur Annahme der geänderten Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand

ABl. L 163 vom 6.7.1993, p. 35–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/09/1994; Stillschweigend aufgehoben durch 394D0639

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/381/oj

31993D0381

93/381/EWG: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. Juli 1993 zur Annahme der geänderten Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand

Amtsblatt Nr. L 163 vom 06/07/1993 S. 0035 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0065


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. Juli 1993 zur Annahme der geänderten Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand

(93/381/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 14,

nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN (1) Die Kommission leitete im Juni 1988 auf Antrag der Föderation der Verbände der Europäischen Wälzlagerindustrie (FEBMA) ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Thailand ein (2). Bei der fraglichen Ware handelt es sich um Kugellager mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm oder weniger (nachstehend "Kugellager" genannt) mit Ursprung in Thailand.

(2) Die Kommission stellte fest, daß die vorgenannten Einfuhren subventioniert wurden und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblichen Schaden zufügten. Daraufhin bot die Königliche Thai-Regierung eine Verpflichtung an, um die Auswirkungen der Subventionierung zu beseitigen. Diese Verpflichtung umfasste die Einführung einer Ausfuhrsteuer in Höhe der ermittelten Subventionen, d. h. in Höhe von 1,76 Baht, auf jedes in die Gemeinschaft ausgeführte Kugellager.

(3) Mit dem Beschluß 90/266/EWG (3) nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot an und stellte die Untersuchung ein.

B. ENTWICKLUNGEN SEIT DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNG (4) In der Folgezeit ergaben Überprüfungen der Kommission, daß sowohl die Königliche Thai-Regierung als auch die Ausführer in Thailand die Verpflichtung einhielten. Die Ausfuhrsteuer wurde auf alle Kugellager mit Ursprung in Thailand erhoben, die direkt aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführt wurden.

(5) Die Kommission wurde jedoch davon in Kenntnis gesetzt, daß bestimmte Kugellager thailändischen Ursprungs, die zunächst an unabhängige Abnehmer in ein Drittland verkauft wurden, später in die Gemeinschaft weiterversandt wurden. Da der ursprüngliche Bestimmungsort dieser Exporte nicht die Gemeinschaft war, erhoben die thailändischen Behörden auf sie keine Ausfuhrsteuer.

C. WIEDERAUFNAHME DER UNTERSUCHUNG (6) Da sich eine Überprüfung des Beschlusses 90/266/EWG als gerechtfertigt erwies, nahm die Kommission nach Konsultationen die Untersuchung wieder auf, um zur vollständigen Beseitigung der schädigenden Auswirkungen der Subventionierung auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Einführung von Ausgleichszöllen auf alle Einfuhren von Kugellagern mit Ursprung in Thailand zu prüfen, auf die die Ausfuhrsteuer nicht erhoben wird. Da zu diesem Zweck eine neue Untersuchung erforderlich war, beschloß die Kommission, gleichzeitig die Höhe der Ausfuhrsteuer neu zu berechnen, die zur Beseitigung der Auswirkungen der Subventionierung notwendig ist.

(7) Im Juli 1992 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm oder weniger in die Gemeinschaft (4). Die fragliche Ware fällt unter KN-Code 8482 10 10.

(8) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die Königliche Thai-Regierung, die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie den Antragsteller in der ursprünglichen Untersuchung (FEBMA); sie gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die Königliche Thai-Regierung, die Ausführer in Thailand und die durch FEBMA vertretenen Gemeinschaftshersteller machten schriftliche Sachäusserungen.

(9) Die Kommission holte alle für die Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den folgenden Institutionen bzw. Betrieben durch:

a) Königliche Thai-Regierung

Aussenhandelsministerium, Bangkok,

Board of Investment, Bangkok;

b) Ausführer in Thailand

NMB Thai Ltd, Ayutthaya, Thailand,

Pelmec Thai Ltd, Bang Pa-In, Thailand,

NMB Hi-Tech Ltd, Bang Pa-In, Thailand.

Bei allen diesen Unternehmen handelt es sich um hundertprozentige Tochtergesellschaften von Minebea Co. Ltd, Japan.

D. ÜBERPRÜFUNGSERGEBNISSE BETREFFEND DIE INDIREKTEN EINFUHREN (10) Im März 1993 führte die Kommission mit der Verordnung (EWG) Nr. 527/93 (5) einen vorläufigen Ausgleichszoll von 13,4 % auf die Einfuhren von Kugellagern mit Ursprung in, aber nicht mit Herkunft aus Thailand ein. Dieser Zoll sollte während des Verfahrens bis zur Neuberechnung des Subventionsbetrags durch die Kommission eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die indirekten Einfuhren und die damit verbundene Umgehung der Ausfuhrsteuer verhindern.

E. ÜBERPRÜFUNGSERGEBNISSE BETREFFEND DEN SUBVENTIONSBETRAG (11) Die Königliche Thai-Regierung und die Ausführer machten Sachäusserungen zur Höhe der Subventionen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Einleitung der Überprüfung gewährt worden waren. Die Kommission ermittelte im Laufe ihrer Untersuchung folgenden Sachverhalt:

a) Ermässigung der indirekten Steuern auf im Inland erworbene Inputs; Ermässigung der Stromgebühren für Exportunternehmen

(12) Die Kommission stellte fest, daß den Ausführern die beiden obengenannten Ermässigungen, die sich bei der ursprünglichen Untersuchung als Ausfuhrsubventionen erwiesen hatten, nicht mehr gewährt wurden. In diesem Zusammenhang erfolgt also keine Subventionierung mehr.

b) Befreiung von der Körperschaftsteuer

(13) NMB Thai und Pelmec Thai sind aufgrund ihrer Förderzertifikate weiterhin zu den in dem Beschluß 90/266/EWG genannten Bedingungen von der Körperschaftsteuer befreit.

Das mit NMB Thai und Pelmec Thai verbundene Unternehmen NMB Hi-Tech, das im ursprünglichen Untersuchungszeitraum seine Fertigung noch nicht aufgenommen hatte, erhält Förderzertifikate zu ähnlichen Bedingungen wie die beiden erstgenannten Firmen und ist damit ebenfalls vollständig von der Körperschaftsteuer befreit.

(14) Die Kommission ist davon überzeugt, daß es sich im Fall sämtlicher Ausführer bei der Befreiung von der Körperschaftsteuer um eine Subvention handelt, die Antisubventionsmaßnahmen erfordert.

c) Befreiung von Zöllen und indirekten Steuern auf die Einfuhren von Maschinen und wesentlichen Materialien

(15) NMB Thai und Pelmec Thai sind aufgrund ihrer Förderzertifikate weiterhin zu den im Beschluß 90/266/EWG aufgeführten Bedingungen von den Zöllen auf die Einfuhren von Maschinen und wesentlichen Materialien befreit. NMB Hi-Tech kommt ebenfalls in den Genuß dieser Zollbefreiung, da es Förderzertifikate zu ähnlichen Bedingungen erhält wie NMB Thai und Pelmec Thai. Die Kommission ist davon überzeugt, daß es sich im Fall aller Ausführer bei der Befreiung von Zöllen auf Maschinen und wesentliche Materialien weiterhin um eine Subvention handelt, die Antisubventionsmaßnahmen erfordert.

(16) Bei der ursprünglichen Untersuchung hatte die Kommission festgestellt, daß es sich bei der Befreiung von der Gewerbe- und der Kommunalsteuer auf eingeführte Maschinen und wesentliche Materialien um eine Subvention handelte, die Antisubventionsmaßnahmen erforderte.

Am 1. Januar 1992 führte Thailand anstelle der Gewerbe- und der Kommunalsteuer die Mehrwertsteuer ein. Die Ausführer zahlen nunmehr Mehrwertsteuer auf die eingeführten wesentlichen Materialien und werden dies nach einer kurzen Übergangszeit auch für eingeführte Maschinen tun.

Das Mehrwertsteuersystem in Thailand funktioniert ähnlich wie das in der Gemeinschaft und unterscheidet insbesondere nicht zwischen Inlands- und Exportverkäufen.

Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß aufgrund der Abschaffung der Gewerbe- und der Kommunalsteuer keine Subventionierung mehr durch Steuerbefreiung erfolgt.

d) Berechnung des Subventionsbetrages

(17) Der Subventionsbetrag wurde nach dem gleichen Verfahren berechnet wie in dem Beschluß 90/266/EWG. Auf dieser Grundlage ergaben sich folgende Subventionsbeträge:

(in Millionen Baht)

- Befreiung von der Körperschaftsteuer: 373,

- Befreiung von den Einfuhrzöllen: 352,

- Höhe der Subventionen insgesamt: 725.

(18) Ausgedrückt als Betrag je ausgeführtes Kugellager und gewogen entsprechend dem Anteil jedes thailändischen Herstellers an den Ausfuhren in die Gemeinschaft beläuft sich die Subvention auf 0,91 Baht je Stück.

(19) Die Königliche Thai-Regierung, die Ausführer und der Antragsteller in der ursprünglichen Untersuchung wurden über die Sachaufklärung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

F. ÄNDERUNG DER VERPFLICHTUNG (20) Die Königliche Thai-Regierung bot der Kommission eine geänderte Verpflichtung an, der zufolge die Ausfuhrsteuer auf die Exporte von Kugellagern in die Gemeinschaft auf 0,91 Baht je Stück gesenkt wird. Die Kommission ist in Anbetracht ihrer Sachaufklärung der Auffassung, daß dieser Betrag ausreicht, um die Auswirkungen der Subventionierung weiterhin zu beseitigen; sie nimmt daher das geänderte Verpflichtungsangebot der Königlichen Thai-Regierung an.

(21) Diese geänderte Verpflichtung gilt nur für Kugellager mit Ursprung in Thailand, die direkt aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Kugellager mit Ursprung in, aber nicht mit Herkunft aus Thailand unterliegen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1781/93 des Rates (6) einem endgültigen Ausgleichszoll von 6,7 %, um die Wirkung der Verpflichtung aufrechtzuerhalten und die unter Randnummer 5 beschriebene Umgehung der Ausfuhrsteuer zu verhindern.

(22) Der Beratende Ausschuß hat dagegen keine Einwände erhoben -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die geänderte Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern mit einem grössten äusseren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand wird angenommen.

Brüssel, den 1. Juli 1993

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 147 vom 4. 6. 1988, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 152 vom 16. 6. 1990, S. 59.

(4) ABl. Nr. C 182 vom 18. 7. 1992, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 56 vom 9. 3. 1993, S. 24.

(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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