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Document 31993D0372

    93/372/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1993 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien, zur dritten Änderung der Entscheidung 93/242/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 93/343/EWG

    ABl. L 155 vom 26.6.1993, p. 91–92 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/1995; Aufgehoben durch 395D0147

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/372(2)/oj

    31993D0372

    93/372/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1993 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien, zur dritten Änderung der Entscheidung 93/242/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 93/343/EWG

    Amtsblatt Nr. L 155 vom 26/06/1993 S. 0091 - 0092
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0113
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0113


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1993 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien, zur dritten Änderung der Entscheidung 93/242/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 93/343/EWG

    (93/372/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

    gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (4), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Bulgarien ist ein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche bestätigt worden.

    Sachverständige der Kommission haben sich nach Bulgarien begeben, um die Seuchenlage zu prüfen.

    Es ist nur ein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche festgestellt worden, und die Krankheit wurde auf einen bestimmten Landesteil begrenzt. Die mit der Entscheidung 93/343/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien und zur zweiten Änderung der Entscheidung 93/242/EWG (6) eingeführten Maßnahmen können nunmehr auf bestimmte Landesteile begrenzt werden.

    Bestimmte Bezirke Bulgariens sind in Anhang B der Entscheidung 93/242/EWG der Kommission vom 30. April 1993 über die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und ihrer Erzeugnisse aus bestimmten europäischen Ländern in die Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche (7) aufzunehmen.

    Aus Gründen der Klarheit ist die Entscheidung 93/343/EWG aufzuheben.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr lebender Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie anderer Paarhufer (Biungulaten) mit Ursprung in oder Herkunft aus folgenden Bezirken Bulgariens in das Gebiet der Gemeinschaft: Plovdiv, Smoljan, Stara Zagora, Haskovo, Kardjali, Sliven, Iambol, Borgas.

    (2) Die Mitgliedstaaten versenden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie andere Paarhufer über die in Absatz 1 genannten Bezirke Bulgariens in andere Mitgliedstaaten.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Erzeugnissen von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von anderen Paarhufern mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bezirken Bulgariens.

    Artikel 3

    Anhang B der Entscheidung 93/242/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 93/343/EWG wird hiermit aufgehoben.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 24. Juni 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

    (2) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.

    (3) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (5) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

    (6) ABl. Nr. L 137 vom 8. 6. 1993, S. 31.

    (7) ABl. Nr. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 36.

    ANHANG

    "ANHANG B

    LÄNDER ODER TEILE VON LÄNDERN, FÜR DIE DIE BESCHRÄNKUNGEN VON KAPITEL II GELTEN

    Slowenien

    Tschechische Republik

    Slowakische Republik

    Ungarn

    Rumänien

    Polen (1)

    Estland

    Bulgarien (2)

    Litauen

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2)

    Lettland

    (3) Nur für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse.

    (4) Gilt lediglich für folgende Bezirke Bulgariens: Vidin, Kustendil, Rousse, Mihailovograd, Blagövgrad, Razgrad, Vratza, Pasardjik, Targovichte, Pleven, Silistra, Sofia, Lovetch, Choumen, Sofia-Stadt, V. Tarnovo, Tolbouhin, Pernik, Gabrovo, Varna."

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