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Document 31993D0211
93/211/EEC: Commission Decision of 13 April 1993 modifying Decision 93/127/EEC concerning safeguard measures in respect of rice originating in the Netherlands Antilles
93/211/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/127/EWG betreffend Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen
93/211/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/127/EWG betreffend Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen
ABl. L 90 vom 14.4.1993, p. 36–36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 16/06/1993
93/211/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/127/EWG betreffend Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen
Amtsblatt Nr. L 090 vom 14/04/1993 S. 0036 - 0036
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. April 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/127/EWG betreffend Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen (93/211/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 109, nach Anhörung des gemäß Anhang IV Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses eingesetzten Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 93/127/EWG der Kommission (2) ist die Überführung von halbgeschliffenem Reis der KN-Codes 1006 30 21 bis 1006 30 48 mit Ursprung in den Niederländischen Antillen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft unter Befreiung von den Eingangsabgaben von der Einhaltung eines Mindestpreises in Höhe von 120 % der für halbgeschliffenen Reis geltenden Abschöpfung abhängig gemacht worden. Die Marktlage hat sich nach Durchführung der Schutzmaßnahmen verbessert und lässt nun eine Lockerung dieser Maßnahmen zu. Nach Artikel 109 des Beschlusses 91/482/EWG sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Ferner dürfen diese Maßnahmen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Daher empfiehlt es sich, den Mindestpreis niedriger festzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Entscheidung 93/127/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Halbgeschliffener Reis der KN-Codes 1006 30 21 bis 1006 30 48 mit Ursprung in den Niederländischen Antillen kann in der Gemeinschaft unter Befreiung von den Eingangsabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr nur unter der Voraussetzung übergeführt werden, daß der Zollwert nicht unterhalb eines Mindestpreises von 550 ECU je Tonne liegt. Der Umrechnungskurs ist der landwirtschaftliche Wechselkurs, der zum Zeitpunkt der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft angewendet wird." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. April 1993 Für die Kommission Manuel MARÍN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 50 vom 2. 3. 1993, S. 27.