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Document 31993D0154

    93/154/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1993 über ein einzelstaatliches Programm der AIMA betreffend eine von Italien geplante Beihilfe für die private Lagerhaltung von Möhren (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 61 vom 13.3.1993, p. 52–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/154/oj

    31993D0154

    93/154/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1993 über ein einzelstaatliches Programm der AIMA betreffend eine von Italien geplante Beihilfe für die private Lagerhaltung von Möhren (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 061 vom 13/03/1993 S. 0052 - 0054


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Januar 1993 über ein einzelstaatliches Programm der AIMA betreffend eine von Italien geplante Beihilfe für die private Lagerhaltung von Möhren (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (93/154/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1754/92 (2), insbesondere auf Artikel 31,

    nach Aufforderung der Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äussern (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I Die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften hat der Kommission mit dem am 28. Januar 1992 eingetragenen Schreiben vom 20. Dezember 1991 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag ein einzelstaatliches Programm der AIMA betreffend eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Möhren mitgeteilt.

    Das fragliche Programm wurde auf der Grundlage eines Beschlusses des C.I.P.E. (Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica) vom 4. Dezember 1990 ausgearbeitet, der in seinen beiden letzten Absätzen vorsieht, daß das Programm erst durchgeführt werden kann, wenn es der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt wurde und überprüft wurde, ob es mit der gemeinschaftlichen Regelung vereinbar ist.

    Es handelt sich um eine Subvention von 2,46 Milliarden Lire für die Lagerung von insgesamt höchstens 45 000 Tonnen Möhren, die über einen Zeitraum von vier Monaten gewährt werden soll.

    Die italienische Regierung begründet diese Maßnahme mit Schwierigkeiten auf dem Markt für Möhren.

    II Mit Schreiben SG(92) D/5210 vom 14. April 1992 hat die Kommission die italienische Regierung über ihren Beschluß unterrichtet, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten.

    Im selben Schreiben teilte die Kommission der italienischen Regierung mit, daß sie diese Beihilfe als Betriebsbeihilfe ansieht, die der gängigen Praxis der Kommission bei der Anwendung der Artikel 92 bis 94 des Vertrages widerspricht. Eine derartige Maßnahme bewirkt unmittelbar eine künstliche Verringerung der Selbstkostenpreise und verbessert die Erzeugungs- sowie die Absatzbedingungen der betreffenden Erzeuger gegenüber den Erzeugern der anderen Mitgliedstaaten, die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten.

    Sie ist deshalb geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen sowie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und erfuellt somit die Kriterien von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages, ohne daß auf sie die Ausnahmen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages Anwendung finden könnten.

    Überdies verstösst diese Maßnahme gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72.

    Diese Marktorganisation ist in der Tat als vollständige und erschöpfende Regelung anzusehen, die den Mitgliedstaaten keinen Raum für den Erlaß zusätzlicher Marktordnungsmaßnahmen lässt.

    Die Kommission hat die italienische Regierung im Rahmen dieses Verfahrens aufgefordert, sich zu dieser Angelegenheit zu äussern.

    Ferner hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten und die sonstigen Beteiligten aufgefordert, ihre Bemerkungen zu übermitteln.

    III Mit Schreiben vom 25. Mai 1992 hat die italienische Regierung das Schreiben der Kommission vom 14. April 1992 beantwortet und folgende Bemerkungen übermittelt:

    Nach Auffassung der italienischen Regierung fallen Möhren nur formell unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse. Da für dieses Erzeugnis auf Gemeinschaftsebene weder Beihilfemaßnahmen noch direkte oder indirekte Stützungsmaßnahmen bestehen, könne davon ausgegangen werden, daß Möhren "im eigentlichen Sinne nicht von der genannten gemeinsamen Marktorganisation betroffen sind".

    Demnach finde die Verordnung Nr. 26 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 49 (5), Anwendung, wonach die Kommission unter Berücksichtigung der Tatsache, daß lediglich die Bestimmungen gemäß Artikel 93 Absatz 1 und Absatz 3 erster Satz anwendbar seien, nur Empfehlungen zur genannten Beihilfe abgeben könne.

    Wenn nun für Möhren keine gemeinsame Marktorganisation besteht, können die Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Möhren nach Auffassung der italienischen Regierung nicht als mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages unvereinbare Betriebsbeihilfe angesehen werden.

    IV Zu den Argumenten der italienischen Regierung ist folgendes anzumerken:

    Möhren sind in dem Verzeichnis der Erzeugnisse aufgeführt, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallen (vgl. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72).

    Infolgedessen finden auch alle Bestimmungen dieser Marktorganisation auf Möhren Anwendung.

    Es gehört zum Wesen aller gemeinsamen Marktorganisationen, daß keinerlei einzelstaatliche Marktordnungsmaßnahmen an die Stelle gemeinschaftlicher Maßnahmen treten dürfen.

    Die italienische Regierung darf daher - sogar in kritischen Marktsituationen - nur noch Maßnahmen anwenden, die den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse unterliegen. Diese Marktorganisation ist in der Tat als vollständige und erschöpfende Regelung anzusehen, die den Mitgliedstaaten keinen Raum für den Erlaß zusätzlicher Maßnahmen im Bereich der genannten Marktorganisation lässt.

    Daher ist die fragliche Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und fällt nicht unter die Ausnahmen von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages.

    Diese Schlußfolgerung wird nicht durch den Umstand entkräftet, daß in der betreffenden Marktorganisation keine speziellen Beihilfemaßnahmen für Möhren vorgesehen sind.

    Die Tatsache, daß solche Maßnahmen nicht bestehen, bedeutet lediglich, daß sich der gemeinschaftliche Gesetzgeber auf die Regeln der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation beschränken möchte und sie zur Regulierung des genannten Marktes als ausreichend betrachtet.

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen können die Begründungen der italienischen Regierung nicht anerkannt werden.

    V Im Wirtschaftsjahr 1991 betrug die italienische Möhrenerzeugung schätzungsweise 475 500 Tonnen (bei einer Anbaufläche von 11 100 Hektar), was rund 18 % der durchschnittlichen Jahresproduktion der Gemeinschaft in den Jahren 1988-1990 entspricht.

    Für die genannte Beihilfe kämen höchstens 45 000 Tonnen Möhren (d. h. 9,5 % der italienischen Erzeugung bzw. 1,7 % der durchschnittlichen Gemeinschaftsproduktion) in Frage.

    Diese Beihilfe dürfte somit spürbare Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel mit sich bringen.

    VI Sollte die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Möhren gewährt werden, so wäre sie als Betriebsbeihilfe für Erzeuger, Erzeugergemeinschaften, ihre Vereinigungen und sonstige Kaufleute dieses Sektors anzusehen. Eine etwaige Gewährung dieser Beihilfe würde für die Begünstigten eine Verringerung der Lagerkosten und günstigere Preise bedeuten, als ohne diese staatliche Beihilfe zu erzielen gewesen wäre. Diese Intervention ist daher geeignet, den Wettbewerb zwischen den Empfängern dieser Beihilfe und solchen Erzeugern aus Italien und den übrigen Mitgliedstaaten zu verfälschen, die in diesem Sektor tätig sind, aber keine Beihilfe dieser Art erhalten.

    Ausserdem würden die geringeren Lagerungskosten eine Senkung der allgemeinen Vermarktungskosten für dieses Erzeugnis bewirken und es italienischen Erzeugergemeinschaften, ihren Vereinigungen sowie Kaufleuten ermöglichen, dieses Erzeugnis in Italien und den übrigen Mitgliedstaaten zu günstigeren Bedingungen abzusetzen. Da die Beihilfe ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den Märkten der übrigen Mitgliedstaaten erhöhen würde, ist sie geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    Daher fällt die fragliche Maßnahme unter Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, demzufolge Beihilfen, die die dort aufgeführten Kriterien erfuellen, grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

    Die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen kommen für die fragliche Beihilfe eindeutig nicht in Betracht. In Absatz 3 desselben Artikels werden ausdrücklich die Ziele genannt, die dem Interesse der Gemeinschaft und nicht einzelner Produktionszweige einer Volkswirtschaft dienen müssen. Diese Ausnahmen sind bei der Prüfung jedes Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektoraler Zielsetzung bzw. jeder allgemeinen Beihilfemaßnahme sehr eng auszulegen.

    Sie können namentlich nur dann angewandt werden, wenn die Kommission feststellt, daß die Beihilfe zur Erreichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele erforderlich ist. Die Ausnahmen auf Beihilfen anzuwenden, die dieses Kriterium nicht erfuellen, hieße in Kauf zu nehmen, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb in einer Weise verfälscht wird, die im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse nicht zu rechtfertigen wäre und den Wirtschaftsteilnehmern bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile verschaffen würde.

    Im vorliegenden Fall erfuellt die Beihilfe das obengenannte Kriterium nicht. Tatsächlich konnte weder die italienische Regierung belegen, daß die betreffende Beihilfe den Anforderungen für die Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 entspricht, noch konnte die Kommission dies feststellen.

    Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), da sie wegen ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel gegen das gemeinschaftliche Interesse verstossen. Ebensowenig dienen sie der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung.

    Zu den Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c), die Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten sowie bestimmter Wirtschaftszweige betreffen, ist festzustellen, daß die fragliche Maßnahme aufgrund ihrer Funktion als Betriebsbeihilfe die Rahmenbedingungen der dafür in Frage kommenden Betriebe und Unternehmen nicht dauerhaft verbessert, da diese sich nach Beendigung dieser staatlichen Intervention in der gleichen strukturellen Lage befinden wie zuvor.

    Folglich kann auf diese Beihilfe keine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages angewandt werden.

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Beihilfe für ein Erzeugnis gewährt werden soll, das einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegt. Ferner sind den Mitgliedstaaten bei direkten Eingriffen in die Mechanismen einer solchen Marktorganisation Grenzen gesetzt, da es sich um ein gemeinsames Stützungssystem handelt, das ausschließlich in die Zuständigkeit der Kommission fällt.

    Die Beihilfe für diesen Sektor verstösst gegen den Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation durch Gewährung derartiger Beihilfen einseitig über die Einkommen von Landwirten zu entscheiden. Selbst wenn eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 für das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis in Betracht käme, würde diese Beihilfemaßnahme gegen die Regeln der gemeinsamen Marktorganisation verstossen, so daß in jedem Fall die Anwendung dieser Ausnahme ausgeschlossen wäre.

    Die obengenannte Beihilfe ist als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen und darf daher nicht gewährt werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilfe für die Wirtschaftsteilnehmer des Möhrensektors, die vom C.I.P.E. (Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica) am 4. Dezember 1990 beschlossen und in das einzelstaatliche Programm der AIMA vom 27. November 1991 aufgenommen wurde, ist im Sinne von Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf daher nicht gewährt werden.

    Artikel 2

    Die italienische Regierung unterrichtet die Kommission binnen eines Monats nach Mitteilung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 12. Januar 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 23.

    (3) ABl. Nr. C 160 vom 26. 6. 1992, S. 2.

    (4) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62.

    (5) ABl. Nr. 53 vom 1. 7. 1962, S. 1571/62.

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