EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992S0523

Entscheidung Nr. 523/92/EGKS der Kommission vom 28. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Ungarn andererseits über Handel und Handelsfragen

ABl. L 56 vom 29.2.1992, p. 38–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/523(1)/oj

31992S0523

Entscheidung Nr. 523/92/EGKS der Kommission vom 28. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Ungarn andererseits über Handel und Handelsfragen

Amtsblatt Nr. L 056 vom 29/02/1992 S. 0038 - 0040


ENTSCHEIDUNG Nr . 523/92/EGKS DER KOMMISSION vom 28 . Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Ungarn andererseits über Handel und Handelsfragen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 74 und 95 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Ungarn andererseits haben am 16 . Dezember 1991 in Brüssel ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen unterzeichnet ( nachstehend "das Abkommen" genannt ).

Es sind Vorschriften zur Durchführung verschiedener Bestimmungen des Abkommens und insbesondere des Protokolls Nr . 2 über EGKS-Erzeugnisse zu erlassen .

Solche Durchführungsvorschriften sind für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 519/92 des Rates vom 27 . Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits ( 1 ) erlassen worden .

Was die handelspolitischen Schutzmaßnahmen betrifft, so müssen die besonderen Vorschriften zu den allgemeinen Regeln festgelegt werden, die insbesondere in der Entscheidung Nr . 2424/88/EGKS der Kommission vom 29 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern ( 2 ) niedergelegt sind, soweit dies aufgrund der Bestimmungen des Abkommens erforderlich ist .

Bei der Beurteilung, ob eine Schutzmaßnahme getroffen werden soll, sind die im Abkommen niedergelegten Verpflichtungen zu berücksichtigen .

Es ist zweckmässig sicherzustellen, daß die Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl soweit wie möglich denjenigen im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angeglichen werden .

Verschiedene Maßnahmen, die in dem Abkommen vorgesehen sind, gehen über die im Vertrag vorgesehenen Handlungsbefugnisse hinaus; daher müssen sie gemäß Artikel 95 nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates erlassen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Kommission kann mit Zustimmung des Rates beschließen, den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß mit den in den Artikeln 22 und 44 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen . Gegebenenfalls erlässt die Kommission diese Maßnahmen nach dem gleichen Verfahren .

Die Kommission trifft diese Beschlüsse von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats .

Artikel 2

( 1 ) Im Fall von Verhaltensweisen, die die Anwendung der in Artikel 8 des Protokolls Nr . 2 zum Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnten, äussert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Verhaltensweisen mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat . Gegebenenfalls erlässt sie mit Zustimmung des Rates Schutzmaßnahmen; ausgenommen sind die Fälle von Subventionen, die unter die Entscheidung Nr . 2424/88/EGKS fallen und auf die das darin enthaltene Verfahren anzuwenden ist .

Die Maßnahmen werden nur nach Maßgabe des Artikels 8 des Protokolls Nr . 2 zum Abkommen getroffen .

( 2 ) Im Fall von Verhaltensweisen, die dazu führen könnten, daß Ungarn gegenüber der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr . 2 zum Abkommen anwendet, äussert sich die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts zur Vereinbarkeit der Verhaltensweisen mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen . Sie trifft gegebenenfalls geeignete Beschlüsse anhand der Kriterien, die sich aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrages, aus Artikel 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und aus den Vorschriften über staatliche Beihilfen einschließlich des Folgerechts ergeben .

Artikel 3

Im Fall von Dumpingpraktiken, die die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 23 des Abkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnten, wird die Einführung von Antidumpingzöllen nach dem in der Entscheidung Nr . 2424/88/EGKS festgelegten Verfahren unter Beachtung der in Artikel 27 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstabe b ) oder d ) des Abkommens festgelegten Modalitäten beschlossen .

Artikel 4

( 1 ) Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 24 oder 25 des Abkommens und beschließt die Kommission, keine Schutzmaßnahmen anzuwenden, so teilt sie dies dem Rat und den Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats mit .

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die erforderlichen Informationen zur Begründung ihrer Anträge auf Anwendung von Schutzmaßnahmen .

Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission binnen höchstens zehn Arbeitstagen nach seiner Mitteilung befassen .

Äusserst der Rat mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Vertrages die Absicht, eine anderslautende Entscheidung zu beantragen, so unterrichtet die Kommission unverzueglich die Republik Ungarn und notifiziert ihr die Aufnahme von Konsultationen im Gemischten Ausschuß nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 des Abkommens .

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach Abschluß der Konsultationen mit Ungarn in diesem Ausschuß die Kommission auffordern, Schutzmaßnahmen einzuführen .

( 2 ) Stellt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, daß Schutzmaßnahmen nach Artikel 24 oder 25 des Abkommens anzuwenden sind, so

- teilt sie dies den Mitgliedstaaten unverzueglich bzw ., wenn sie damit dem Antrag eines Mitgliedstaats nachkommt, binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit;

- konsultiert sie den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 519/92 genannten Ausschuß ( nachstehend "der Ausschuß" genannt );

- unterrichtet sie davon gleichzeitig die Republik Ungarn und notifiziert dem Gemischen Ausschuß die Aufnahme von Konsultationen nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 des Abkommens;

- übermittelt sie dem Gemischten Ausschuß gleichzeitig alle für diese Konsultationen erforderlichen Informationen .

( 3 ) Die Konsultationen im Gemischten Ausschuß gelten in diesem Fall nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach der in Absatz 1 vierter Unterabsatz oder in Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung als abgeschlossen .

Nach Abschluß der Konsultationen oder gegebenenfalls nach Ablauf dieser Frist von 30 Tagen kann die Kommission, wenn keine andere Vereinbarung getroffen werden konnte, nach Konsultation des Ausschusses die geeigneten Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 24 oder 25 des Abkommens treffen .

( 4 ) Der Beschluß nach Absatz 3 wird dem Rat, den Mitgliedstaaten und Ungarn unverzueglich mitgeteilt; er wird ebenfalls dem Gemischten Ausschuß notifiziert .

Er ist unmittelbar anwendbar .

( 5 ) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem von der Kommission gemäß Absatz 3 getroffenen Beschluß binnen zehn Arbeitstagen nach seiner Mitteilung befassen .

( 6 ) Fasst die Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultationen im Gemischten Ausschuß oder gegebenenfalls nach Ablauf der Frist von 30 Tagen keinen Beschluß im Sinne des Absatzes 3 zweiter Unterabsatz, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission gemäß Absatz 2 befasst hat, den Rat befassen .

( 7 ) In den in Absatz 5 genannten Fällen kann der Rat binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit die Kommission auffordern, andere Schutzmaßnahmen bzw . in den in Absatz 6 genannten Fällen Maßnahmen zu erlassen .

Artikel 5

( 1 ) Bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 Buchstabe d ) des Abkommens kann die Kommission in den in Artikel 24 oder 25 des Abkommens genannten Fällen sofortige Schutzmaßnahmen treffen .

( 2 ) Ist die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so beschließt sie darüber binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags .

Der Beschluß der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt .

( 3 ) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren befassen .

Das Verfahren nach Artikel 4 Absätze 5 bis 7 findet Anwendung .

Fasst die Kommission binnen der in Absatz 2 genannten Frist keinen Beschluß, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission befasst hat, gemäß den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Verfahren den Rat befassen .

Artikel 6

Die Notifizierungen der Gemeinschaft an den in dem Abkommen vorgesehenen Ausschuß obliegen der Kommission .

Artikel 7

Diese Entscheidung tritt am 1 . März 1992 in Kraft . Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 28 . Februar 1992 Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

( 1 ) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts . ( 2 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 18 .

Top