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Document 31992R3937

    Verordnung (EWG) Nr. 3937/92 der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der den Sektor Schweinefleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 des Rates zur Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1993

    ABl. L 398 vom 31.12.1992, p. 29–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3937/oj

    31992R3937

    Verordnung (EWG) Nr. 3937/92 der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der den Sektor Schweinefleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 des Rates zur Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1993

    Amtsblatt Nr. L 398 vom 31/12/1992 S. 0029 - 0032


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3937/92 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der den Sektor Schweinefleisch betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 des Rates zur Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1993

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Verlängerung für 1993 der Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 betreffend die Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), insbesondere auf Artikel 3,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (3), insbesondere auf Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 wurde die Senkung der Einfuhrabschöpfungen bei bestimmten Schweinefleisch-, Gefluegelfleisch- und Getreideerzeugnissen geregelt. Hinsichtlich der Schweinefleischerzeugnisse sind, um die Marktverwaltung der betreffenden festen Beträge zu ermöglichen, die Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung zu erlassen. Es handelt sich dabei um Ergänzungen bzw. Abweichungen von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2101/92 (5).

    Um die ordnungsgemässe Verwaltung der auf die festen Beträge fallenden Mengen sicherzustellen, ist einerseits dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenz der Nachweis für die Leistung einer Sicherheit beizufügen und andererseits sind bestimmte Bedingungen betreffend die Antragstellung der Lizenzen festzulegen, insbesondere was die aufgrund der begrenzten Mengen, die im Rahmen dieses Verfahrens zur Verfügung stehen, notwendige Beschränkung der Beteiligten betrifft, die Lizenzen beantragen können. Ausserdem sind die festen Beträge auf das Jahr aufzuteilen und das Verfahren für die Erteilung der Lizenzen sowie deren Gültigkeitsdauer festzulegen. Letztere muß jedoch unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 auf den 31. Dezember 1993 begrenzt werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für jede gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 getätigte Einfuhr in die Gemeinschaft von Erzeugnissen, die unter die im Anhang derselben Verordnung genannten laufenden Nummern 59.0010, 59.0040, 59.0060, 59.0070 und 59.0080 fallen, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

    Artikel 2

    Die unter den laufenden Nummern 59.0010, 59.0040, 59.0060, 59.0070 und 59.0080 genannten, auf die festen Beträge entfallenden Mengen werden auf das Jahr wie folgt aufgeteilt:

    - 25 % für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1993,

    - 25 % für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 1993,

    - 25 % für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September 1993,

    - 25 % für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 1993.

    Artikel 3

    Um die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 vorgesehene Einfuhrregelung in Anspruch nehmen zu können, gilt folgendes:

    a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gegenüber nachweisen kann, daß sie seit mindestens zwölf Monaten eine Tätigkeit im Sektor Schweinefleisch ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse an Endverbraucher unmittelbar verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung auszuschließen.

    b) Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 genannten laufenden Nummern 59.0010, 59.0040, 59.0060, 59.0070 und 59.0080 beziehen. Er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende und aus einem einzigen Entwicklungsland stammende Erzeugnisse beziehen. Sämtliche KN-Codes sind dann in Feld 16 auszuweisen, und ihre Bezeichnung ist in Feld 15 anzugeben.

    Jeder Antragsteller kann jedoch höchstens zwei Anträge auf Einfuhrlizenzen für unter eine einzige laufende Nummer fallende Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus zwei Entwicklungsländern stammen. Beide Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten sowohl hinsichtlich der im dritten Unterabsatz genannten Hoechstmenge als auch hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 4 Absatz 2 enthaltenen Regel als ein einziger Antrag.

    Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens für 25 % der Menge zu stellen, die für die betreffende laufende Numer und für den Zeitraum gemäß Artikel 2, für welchen der Lizenzantrag vorgelegt wird, verfügbar ist. Für die laufenden Nummern 59.0060 und 59.0080 beträgt diese Hoechstmenge jedoch 50 %.

    c) In dem Lizenzantrag und in Feld 8 der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

    d) In dem Lizenzantrag und in Feld 20 der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:

    Producto SPG, Reglamento (CEE) no 3937/92

    GPO-varer, forordning (EÖF) nr. 3937/92

    APS-Erzeugnis, Verordnung (EWG) Nr. 3937/92

    Ðñïúüí SPG, Êáíïíéóìüò (AAÏÊ) áñéè. 3937/92

    SPG-product, Regulation (EEC) No 3937/92

    Produit SPG, règlement (CEE) no 3937/92

    Prodotto SPG, regolamento (CEE) n. 3937/92

    APS-produkt, Verordening (EEG) nr. 3937/92

    Produto SPG, regulamento (CEE) no 3937/92.

    e) Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

    Exacción reguladora reducida en un 50 %

    Nedsättelse af importafgiften med 50 %

    Ermässigung der Abschöpfung um 50 %

    ÌaaéùìÝíç aaéóöïñÜ êáôÜ 50 %

    50 % levy reduction

    Prélèvement réduit de 50 %

    Prelievo ridotto del 50 %

    Met 50 % verlaagde heffing

    Direito nivelador reduzido de 50 %.

    Artikel 4

    (1) Die Lizenzanträge können nur in den ersten zehn Tagen des jeweiligen Zeitraums gemäß Artikel 2 gestellt werden.

    (2) Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt hat oder stellen wird, die die Erzeugnisse derselben laufenden Nummer betreffen. Falls ein Antragsteller mehrere Anträge bezueglich derselben laufenden Nummer gestellt hat, sind alle diese Anträge unzulässig.

    (3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am dritten Arbeitstag nach dem Ende der Antragsfrist die für jedes unter ein und dieselbe laufende Nummer fallende Erzeugnis gestellten Anträge. Diese Mitteilung schließt die Liste der Antragsteller, die beantragten Mengen je laufende Nummer und die Ursprungsländer ein. Diese Mitteilungen sind, auch wenn gemäß dem Muster in Anhang I, wenn kein Antrag vorliegt, oder gemäß dem Muster in den Anhängen I und II, wenn Anträge gestellt worden sind, fernschriftlich durchzugeben.

    (4) Die Kommission beschließt innerhalb kurzer Frist, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

    Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt grösser als die verfügbare Menge, so setzt die Kommission einen einheitlichen Satz fest, um den die beantragten Mengen verringert werden.

    Ist die auf die Anträge entfallende Menge insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt wird.

    (5) Nach dem Beschluß durch die Kommission werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

    (6) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

    Artikel 5

    In Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet, auf 90 Tage.

    Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember des Erteilungsjahres.

    Die aufgrund der vorliegenden Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

    Artikel 6

    Den Lizenzanträgen ist für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse die Bescheinigung für die Leistung einer Sicherheit von 30 ECU/100 kg beizufügen.

    Artikel 7

    Unbeschadet der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung darf die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 eingeführte Menge jedoch nicht grösser sein als die, die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz vermerkt ist. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 derselben Lizenz die Ziffer 0 einzutragen.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12. (4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (5) ABl. Nr. L 210 vom 25. 7. 1992, S. 18.

    ANHANG I

    (Seite / )

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/3 - SEKTOR SCHWEINEFLEISCH

    LIZENZANTRAG FÜR EINFUHR MIT GEKÜRZTER ABSCHÖPFUNG ZEITRAUM . . . 1993

    Datum:

    Mitgliedstaat: Verordnung (EWG) Nr. . . . . /93 der Kommission

    Absender:

    Kontaktperson:

    Telefonnummer:

    Telefaxnummer:

    Seitenanzahl:

    Antragsnummer:

    Beantragte Gesamtmenge (in Tonnen):

    ANHANG II

    (Seite / )

    KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/3 - SEKTOR SCHWEINEFLEISCH

    LIZENZANTRAG FÜR EINFUHR MIT GEKÜRZTER ABSCHÖPFUNG ZEITRAUM . . . 1993

    Laufende Nummer: Mitgliedstaat:

    KN-Code Nr. Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (in Tonnen) Ursprungs- land Laufende Nummer . . . . . ., Tonnen insgesamt . . . . . .

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