Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992R3928

    Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung eines NAFO-Pilotprogramms für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)

    ABl. L 397 vom 31.12.1992, p. 78–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/01/1996; Aufgehoben durch 395R3069

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3928/oj

    31992R3928

    Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung eines NAFO-Pilotprogramms für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)

    Amtsblatt Nr. L 397 vom 31/12/1992 S. 0078 - 0080


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3928/92 DES RATES vom 20. Dezember 1992 zur Einführung eines NAFO-Pilotprogramms für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 11,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, nachstehend "NAFO-Übereinkommen" genannt, wurde von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 (2) genehmigt und trat am 1. Januar 1979 in Kraft.

    Die mit dem NAFO-Übereinkommen gegründete Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat eine Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion und Überwachung erlassen, die vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 (3) übernommen worden ist.

    Auf der 14. Jahrestagung der NAFO am 18. September 1992 in Dartmouth, Kanada, hat die NAFO-Fischereikommission einen Vorschlag für die Einführung eines NAFO-Pilotprogramms für Beobachter angenommen, demzufolge eine bestimmte Anzahl von Fischereifahrzeugen, die im NAFO-Regelungsbereich eingesetzt sind, bei Ausübung ihrer Fangtätigkeit Beobachter an Bord nehmen muß.

    Dieser Vorschlag wurde von der Gemeinschaft angenommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das von der NAFO-Fischereikommission am 18. September 1992 angenommene Pilotprogramm für Beobachter, nachstehend "NAFO-Pilotprogramm für Beobachter" genannt, findet in der Gemeinschaft Anwendung.

    Der Wortlaut des Programms ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 bestellt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Gemeinschaftsbeobachter für das Programm. Die Beobachter werden von den Mitgliedstaaten ernannt und können an Bord eines jeden Fischereifahrzeugs der Mitgliedstaaten entsendet werden, das im NAFO- Regelungsbereich Fischfang betreibt oder betreiben will.

    Artikel 3

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1994.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1992.

    Im Namen des Rates Der Präsident J. GUMMER

    (1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 378 vom 30. 12. 1978, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 175 vom 6. 7. 1988, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 436/92 (ABl. Nr. L 54 vom 18. 2. 1992, S. 1).

    ANHANG

    NAFO-PILOTPROGRAMM FÜR BEOBACHTER

    1. Mitgliedstaaten i) Mitgliedstaaten, deren Schiffe im NAFO-Regelungsbereich operieren, entsenden Beobachter an Bord dieser Schiffe. Die Anzahl der Beobachter muß geeignet sein sicherzustellen, daß ein Mindestmaß von 10 % der geschätzten gesamten Fischereitage der Mitgliedstaaten in diesem Bereich innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1994 für die grösstmögliche Anzahl von Fischereien im NAFO-Regelungsbereich der Beobachtung unterliegen.

    ii) Zur Erfuellung der vorstehenden Verpflichtung rekrutieren und ernennen die Mitgliedstaaten Personal mit der erforderlichen Qualifikation und Erfahrung, das die folgenden Befähigungen aufweisen sollte:

    - ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fischereigerät zu identifizieren;

    - Navigationserfahrung;

    - eine eingehende Kenntnis des NAFO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsschemas;

    - die Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren.

    iii) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Schiffe, die Beobachter an Bord nehmen, treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit die Beobachter zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort an Bord genommen werden und erleichtern das Verlassen des Schiffes nach Ablauf des Beobachtungszeitraums.

    iv) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die nach Beendigung des Beobachtungszeitraums den Schlußbericht erhalten, werten dessen Inhalt und Schlußfolgerungen aus. Enthält der Bericht Hinweise darauf, daß das beobachtete Schiff Fischereiaktivitäten unternommen hat, die mit den Erhaltungsmaßnahmen nicht im Einklang stehen, so ergreifen diese Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären, damit solche Praktiken zukünftig verhindert werden.

    v) Die Mitgliedstaaten übermitteln Kopien des Beobachtungsberichts an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    2. Pflichten des Beobachters i) Die unter dem Schema ernannten Beobachter überwachen das Ausmaß der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch die Fischereischiffe im NAFO-Regelungsbereich; sie erstellen einen entsprechenden Bericht. Die Beobachter werden insbesondere:

    - die Fischereiaktivitäten der beobachteten Schiffe registrieren und hierüber berichten;

    - die Position der Schiffe während der Fischereitätigkeit feststellen;

    - Fänge an untermassigem Fisch beobachten und die entsprechenden Mengen schätzen;

    - die von den Kapitänen benutzten Fischereigeräte, Maschenöffnungen und an den Netzen angebrachte Zusatzvorrichtungen feststellen;

    - Eintragungen ins Logbuch, beispielsweise Fangmengen und die Ein- und Auslaufmeldungen (Hail System), überprüfen.

    ii) Die Beobachter verfassen nach Beendigung des Beobachtungszeitraums Berichte über die beobachteten Fischereischiffe. Diese Berichte enthalten den vollen Umfang der von den Fischereischiffen unternommenen Tätigkeiten und bewerten das Ausmaß der Einhaltung der Erhaltungsmaßnahmen insgesamt. Praktiken, die mit den genannten Erhaltungsmaßnahmen nicht vereinbar sind, werden vorschriftsmässig notiert und dokumentiert. Die Berichte werden den ordnungsgemäß bezeichneten zuständigen Behörden des Flaggenstaates übermittelt, die ihrerseits diese Berichte der Kommission zur Verfügung stellen.

    iii) Die ernannten Beobachter unternehmen alle geeigneten Schritte um sicherzustellen, daß ihre Gegenwart an Bord der Fischereischiffe das ordnungsgemässe Funktionieren des Schiffes einschließlich der Fischereitätigkeit nicht behindert oder beeinträchtigt.

    iv) Der Beobachter respektiert die Ausstattung und Einrichtungen an Bord des Fischereischiffes einschließlich der Vertraulichkeit aller die genannten Schiffe betreffenden Dokumente.

    v) Alle Beobachtungsaufgaben sind auf den NAFO-Regelungsbereich beschränkt.

    3. Kapitän des Fischereischiffes i) Der Kapitän des Schiffes, das bestimmt worden ist, einen Beobachter an Bord zu nehmen, unternimmt alle vertretbaren Schritte, um Ankunft und Abreise des genannten Beobachters zu erleichtern. Während seines Aufenthaltes an Bord werden dem ernannten Beobachter geeignete und angemessene Unterkunft und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Der Kapitän des Schiffes gestattet dem Beobachter den Zugang zu den Schiffsdokumenten (Logbuch, Übersicht über den Stauraum, Produktions-Logbuch oder Stauplan) und zu verschiedenen Schiffsbereichen, um die Erfuellung der Verpflichtungen des Beobachters zu erleichtern.

    ii) Der Kapitän ist rechtzeitig über Datum und Ort des Eintreffens des Beobachters und die voraussichtliche Dauer des Beobachtungszeitraums zu unterrichten. Im Fall höherer Gewalt kann der Kapitän entscheiden, keinen Beobachter an Bord zu empfangen oder die Dauer des Beobachtungszeitraums zu begrenzen.

    Top