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Document 31992R3923

    Verordnung (EWG) Nr. 3923/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1993)

    ABl. L 397 vom 31.12.1992, p. 53–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3923/oj

    31992R3923

    Verordnung (EWG) Nr. 3923/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1993)

    Amtsblatt Nr. L 397 vom 31/12/1992 S. 0053 - 0054


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3923/92 DES RATES vom 20. Dezember 1992 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1993)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 11,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaft und Schweden haben ein Abkommen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1993 paraphiert, das unter anderem die Zuteilung bestimmter Fangquoten an Schiffe der Gemeinschaft in der Fischereizone Schwedens regelt.

    Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 hat die Gemeinschaft die Bedingungen festzusetzen, unter denen diese Fangquoten von den Fischern der Gemeinschaft genutzt werden können.

    Um eine reibungslose Bewirtschaftung der verfügbaren Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind diese gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

    Für die Fangtätigkeiten nach dieser Verordnung gelten die Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (3) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1993 in den der Fischereihoheit Schwedens unterstehenden Gewässern nur die im Anhang festgesetzten Fänge tätigen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1992.

    Im Namen des Rates Der Präsident J. GUMMER

    (1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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