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Document 31992R3842

    Verordnung (EWG) Nr. 3842/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors

    ABl. L 390 vom 31.12.1992, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3842/oj

    31992R3842

    Verordnung (EWG) Nr. 3842/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors

    Amtsblatt Nr. L 390 vom 31/12/1992 S. 0003 - 0004


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3842/92 DES RATES vom 17. Dezember 1992 zur Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Österreich, Rumänien und Island haben mit der Gemeinschaft Selbstbeschränkungsabkommen geschlossen; eine gleichwertige autonome Regelung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom 19. Dezember 1985 über die ab 1986 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch (1) erlassen.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 753/90 des Rates vom 26. März 1990 zur Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Schaf- und Ziegenfleisch (2) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1373/90 des Rates vom 21. Mai 1990 zur Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für lebende Schafe und Ziegen (3) ist die Erhebung der Einfuhrabschöpfung für lebende Schafe und Ziegen insbesondere hinsichtlich der vorgenannten Länder bis zum 31. Dezember 1992 ausgesetzt worden.

    Die Gemeinschaft hat 1981 ein Selbstbeschränkungsabkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossen: Bestimmte Elemente, die die Verwaltung der Einfuhrregelung betreffen, sind unter Beibehaltung des Abkommens als solchem ausgesetzt und ersetzt worden durch die Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Montenegro, Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (4).

    Bei den Verhandlungen mit Argentinien, Australien, Bulgarien, Ungarn, Neuseeland, Polen, der Tschechoslowakei und Uruguay konnte die Verlängerung der Anpassungen dieser Selbstbeschränkungsabkommen bis 31. Dezember 1993 erreicht werden mit der Folge, daß die Erhebung der für diese Länder geltenden Abschöpfung bis zum 31. Dezember 1993 ausgesetzt bleibt.

    Es empfiehlt sich, diese Aussetzung innerhalb bestimmter Mengengrenzen auf sämtliche Lieferländer auszudehnen.

    Die Auswirkung der Einführung des Binnenmarkts ab 1. Januar 1993 ist zu berücksichtigen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von den Selbstbeschränkungsabkommen mit Österreich, Island, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und Rumänien sowie abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 wird die Erhebung der Einfuhrabschöpfung für lebende Schafe und Ziegen der KN-Codes 0204, 0104 10 30, 0104 10 80 und 0104 20 90 mit Herkunft aus Österreich, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Slowenien und aus den Ländern, auf die die genannte Verordnung anwendbar ist, in den mengenmässigen Grenzen gemäß den genannten Abkommen bzw. der genannten Verordnung bis zum 31. Dezember 1993 ausgesetzt.

    Artikel 2

    Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 erlassen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1992. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. GUMMER

    (1) ABl. Nr. L 348 vom 24. 12. 1985, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1568/92 (ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 3.) (2) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1990, S. 3. (3) ABl. Nr. L 133 vom 24. 5. 1990, S. 6. (4) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 3.

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