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Document 31992R3775
Commission Regulation (EEC) No 3775/92 of 23 December 1992 on arrangements for imports into the Community of certain textile products (category 97) originating in Thailand
Verordnung (EWG) Nr. 3775/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Regelung der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategori 97) mit Ursprung in Thailand
Verordnung (EWG) Nr. 3775/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Regelung der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategori 97) mit Ursprung in Thailand
ABl. L 383 vom 29.12.1992, p. 61–62
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992
Verordnung (EWG) Nr. 3775/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Regelung der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategori 97) mit Ursprung in Thailand
Amtsblatt Nr. L 383 vom 29/12/1992 S. 0061 - 0062
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3775/92 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 zur Regelung der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 97) mit Ursprung in Thailand DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3058/92 (2), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 bestimmt, unter welche Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren der Kategorie 97, die im Anhang aufgeführt sind, mit Ursprung in Thailand haben die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Höhe überschritten. Nach Absatz 5 des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 wurde Thailand am 23. Oktober 1992 ein Konsultationsersuchen notifiziert. Während der Konsultationen wurde vereinbart, die betroffenen Textilwaren mengenmässigen Beschränkungen für die Zeit vom 23. Oktober bis zum 31. Dezember 1992 zu unterwerfen. Nach Absatz 13 des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 wird die Einhaltung der Hoechstmengen durch ein System der doppelten Kontrolle nach Maßgabe ihres Anhangs VI gewährleistet. Die betreffenden zwischen dem 23. Oktober 1992 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Thailand ausgeführten Waren müssen von der Hoechstmenge für das Jahr 1992 abgezogen werden. Die Festlegung dieser Hoechstmenge hindert nicht die Einfuhr von unter die Hoechstmenge fallenden Waren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus Thailand in die Gemeinschaft abgesandt wurden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich des Artikels 2 gelten für die Einfuhren in die Gemeinschaft von Waren der im Anhang aufgeführten Warenkategorie mit Ursprung in Thailand die in diesem Anhang angegebenen Hoechstmengen für die Zeit vom 23. Oktober bis zum 31. Dezember 1992. Artikel 2 (1) Waren im Sinne von Artikel 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus Thailand in die Gemeinschaft versandt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern anhand eines Konnossements oder eines gleichwertigen Frachtpapiers nachgewiesen wird, daß sie tatsächlich vor diesem Zeitpunkt abgesandt wurden. (2) Die ab Inkrafttreten dieser Verordnung von Thailand in die Gemeinschaft versandten Waren im Sinne von Artikel 1 unterliegen der doppelten Kontrolle nach Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86. (3) Alle ab 23. Oktober 1992 aus Thailand in die Gemeinschaft abgesandten und zum freien Verkehr abgefertigten Warenmengen im Sinne von Artikel 1 werden von der festgelegten Hoechstmenge abgezogen. Diese Hoechstmenge steht jedoch der Einfuhr der unter diese Hoechstmenge fallenden, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus Thailand versandten Waren nicht entgegen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom 23. Oktober bis zum 31. Dezember 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 1992 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>