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Document 31992R3630

    Verordnung (EWG) Nr. 3630/92 der Kommission vom 15. Dezember 1992 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 7 und 9 (laufende Nummern 40.0070 und 40.0090) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    ABl. L 368 vom 17.12.1992, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3630/oj

    31992R3630

    Verordnung (EWG) Nr. 3630/92 der Kommission vom 15. Dezember 1992 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 7 und 9 (laufende Nummern 40.0070 und 40.0090) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    Amtsblatt Nr. L 368 vom 17/12/1992 S. 0018 - 0019


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3630/92 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1992 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 7 und 9 (laufende Nummern 40.0070 und 40.0090) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1992 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3587/91 (2), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für 1992 für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

    Für die Waren der Kategorien 7 und 9 (laufende Nummern 40.0070 und 40.0090) mit Ursprung in Malaysia ist der Plafond auf bzw. 972 000 Stück und 131 Tonnen festgesetzt. Am 18. August 1992 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Malaysia, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

    Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Malaysia wiedereinzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 20. Dezember 1992 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 für 1992 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Malaysia wiedereingeführt:

    Laufende

    Nummer Kategorie

    (Einheit) KN-Code Warenbezeichnung 40.0070 7 (1 000 Stück) 6106 10 00

    6106 20 00

    6106 90 10

    6206 20 00

    6206 30 00

    6206 40 00 Blusen und Hemdblusen aus Gewirken und andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen 40.0090 9 (Tonnen) 5802 11 00

    5802 19 00

    ex 6302 60 00 Schlingengewebe (Frottiergewebe); Wäsche zur Körperpflege oder Haushaltswäsche, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle, andere als aus Gewirken

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Dezember 1992 Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 39. (2) ABl. Nr. L 341 vom 12. 12. 1991, S. 1. Diese Verordnung ist zuletzt geändert worden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1509/92 (ABl. Nr. L 159 vom 12. 6. 1992, S. 1).

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