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Documento 31992R3535

Verordnung (EWG) Nr. 3535/92 des Rates vom 3. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2420/92 zur zeitweiligen Aussetzung der Eingangsabgaben des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Mischungen aus Rückständen von der Maisstärkegewinnung und Rückständen aus der Gewinnung des Maiskeimöls im Naßverfahren

ABl. L 359 vom 9.12.1992, p. 1/1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 31/03/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3535/oj

31992R3535

Verordnung (EWG) Nr. 3535/92 des Rates vom 3. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2420/92 zur zeitweiligen Aussetzung der Eingangsabgaben des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Mischungen aus Rückständen von der Maisstärkegewinnung und Rückständen aus der Gewinnung des Maiskeimöls im Naßverfahren

Amtsblatt Nr. L 359 vom 09/12/1992 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3535/92 DES RATES vom 3. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2420/92 zur zeitweiligen Aussetzung der Eingangsabgaben des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Mischungen aus Rückständen von der Maisstärkegewinnung und Rückständen aus der Gewinnung des Maiskeimöls im Naßverfahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2420/92 (1) hat die Eingangsabgaben des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Mischungen aus Rückständen von der Maisstärkegewinnung und Rückständen aus der Gewinnung des Maiskeimöls im Naßverfahren vom 1. Januar bis 31. Oktober 1992 bis zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten ausgesetzt, die zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und den Gemeinschaftsbehörden entstanden sind und die das Inkrafttreten der Ergebnisse der Verhandlungen betrafen, die auf der Grundlage der Artikel XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) abgehalten worden sind.

Diese Meinungsverschiedenheiten sind noch nicht beigelegt worden; es ist daher angebracht, daß die Aussetzung der Eingangsabgaben bis zum 31. März 1993 verlängert wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2420/92 wird das Datum des "31. Oktober 1992" durch das Datum des "31. März 1993" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SHEPHARD

(1) ABl. Nr. L 237 vom 20. 8. 1992, S. 14.

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