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Document 31992R2446

    Verordnung (EWG) Nr. 2446/92 der Kommission vom 24. August 1992 über die Lieferung von Tomatenkonzentrat im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    ABl. L 243 vom 25.8.1992, p. 12–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/12/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2446/oj

    31992R2446

    Verordnung (EWG) Nr. 2446/92 der Kommission vom 24. August 1992 über die Lieferung von Tomatenkonzentrat im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    Amtsblatt Nr. L 243 vom 25/08/1992 S. 0012 - 0015


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2446/92 DER KOMMISSION

    vom 24. August 1992

    über die Lieferung von Tomatenkonzentrat im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (3) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.

    Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 403 Tonnen Tomatenkonzentrat zugeteilt.

    Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (5). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden.

    Bestimmte Maßnahmen können während der ersten und zweiten Angebotsfrist, hauptsächlich aus logistischen Gründen, nicht zugeteilt werden. Damit jedoch die Ausschreibungsbekanntmachung nicht erneut veröffentlicht werden muß, sollte eine dritte Angebotsfrist eröffnet werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Tomatenkonzentrat bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung.

    Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. August 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ANHANG

    PARTIEN A, B, C und D

    1. Maßnahmen Nrn. (1): 764/92 (A); 765/92 (B); 766/92 (C) und 767/92 (D)

    2. Programm: 1992

    3. Begünstigter (5): UNRWA Headquarters, Supply Division Vienna International Center, PO Box 700, A-1400 Vienna (Telex 135310 UNRWA A - Telefax (1) 230 75 29)

    4. Vertreter des Begünstigten (2): >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5. Bestimmungsort oder -land:

    - Partie A: Israel,

    - Partie B: Syrien

    - Partie C: Libanon,

    - Partie D: Jordanien

    6. Bereitzustellendes Erzeugnis: Tomatenkonzentrat

    7. Merkmale und Qualität der Ware (3):

    Siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1 (VI A 1)

    8. Gesamtmenge: 403 Tonnen

    9. Anzahl der Partien: 4 (Partie A: 210 Tonnen; Partie B: 44 Tonnen; Partie C: 100 Tonnen, Partie D: 49 Tonnen)

    10. Aufmachung und Kennzeichnung (6) (7) (8): ABl. Nr. C 114 vom 29. April 1991, S. 1 (VI A 2 und VI A 3)

    Eintragung in Englisch

    Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung: "UNRWA - Expiry date: . . . . . ."

    11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt

    12. Lieferstufe: Partien A, B und C: frei Löschhafen - gelöscht; Partie D: frei Bestimmungsort

    13. Verschiffungshafen: -

    14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: -

    15. Löschhafen: Partie A: Ashdod; Partie B: Lattakia; Partie C: Beirut

    16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: Partie D: entrepôts UNRWA, Amman, Jordanien

    17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 1. - 15. 10. 1992

    18. Lieferfrist: 10. 11. 1992

    19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten: Ausschreibung

    20. Frist für die Angebotsabgabe: 8. 9. 1992, 12 Uhr

    21. A. Im Fall einer zweiten Ausschreibung:

    a) Frist für die Angebotsabgabe: 22. 9. 1992, 12 Uhr

    b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 15. - 30. 10. 1992

    c) Lieferfrist: 29. 11. 1992

    B. Im Fall einer dritten Ausschreibung:

    a) Frist für die Angebotsabgabe: 6. 10. 1992, 12 Uhr

    b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Fall eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen: 1. - 15. 11. 1992

    c) Lieferfrist: 8. 12. 1992

    22. Höhe der Ausschreibungsgarantie: 15 ECU/Tonne

    23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

    24. Anschrift für die Angebotsabgabe (4):

    Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles (Telex 22037 AGREC B oder 25670 AGREC B)

    25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers: -

    Vermerke:

    (1) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben.

    (2) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission: Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 33, veröffentlichtes Verzeichnis.

    (3) Auf Antrag des Begünstigten übergibt ihm der Zuschlagsempfänger eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Radioaktivitätsnormen für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind.

    In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 anzugeben.

    Der Zuschlagsempfänger überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgende Dokumente:

    - Ursprungszeugnis,

    - pflanzengesundheitliches Zeugnis.

    Das Pflanzengesundheits- und Ursprungszeugnis muß den Sichtvermerk eines syrischen Konsulats tragen, aus dem hervorgeht, daß die Konsulatsgebühren und -abgaben gezahlt worden sind (Maßnahme Nr. 765/92, Partie B).

    (4) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen:

    - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro

    - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel:

    - 295 01 32,

    - 296 10 97,

    - 295 01 30,

    - 296 20 05,

    - 296 33 04.

    (5) Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.

    (6) Für die Lieferung sind 20-Fuß-Container zu beladen.

    Partien A, B und C: Als vereinbarte Versandbedingungen gelten die Liner-Bedingungen (Liner in/Liner out) frei Ashdod/Lattakia/Beirut, Containerabstellfläche für 15 Tage (Samstage, Sonntage, gesetzliche und kirchliche Feiertage ausgenommen), beginnend mit dem Tag/Zeitpunkt der Ankunft, frei von Gebühren für verzögerte Rückgabe von Containern im Entladehafen. Auf die 15-Tage-Frist für die gebührenfreie Rückgabe von Containern ist im Frachtbrief hinzuweisen. Gebühren, die für eine verzögerte Rückgabe über die erwähnten 15 Tage hinaus bona fide erhoben werden, übernimmt die UNRWA. Die UNRWA kommt nicht für Container-Hinterlegungsgebühren auf.

    Nach Übernahme der Waren im Zuge der Lieferung übernimmt der Begünstigte alle Kosten für den Abtransport der Container auf ein Entladegelände ausserhalb des Hafengebiets sowie für deren Rückbeförderung in das Container-Lager.

    (7) Ashdod: für die Lieferung sind 20-Fuß-Container zu einem Nettoinhalt von jeweils höchstens 17 Tonnen zu beladen. In jedem Schiff werden höchstens 50 Container pro Woche verfrachtet.

    (8) Partien A, B und C: Das Verfallsdatum entspricht dem Herstellungsdatum plus zwei Jahre.

    Partie D: Das Verfallsdatum entspricht dem Herstellungsdatum plus ein Jahr.

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