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Document 31992R2168

    Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf Kartoffeln

    ABl. L 217 vom 31.7.1992, p. 44–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32002R0021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2168/oj

    31992R2168

    Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf Kartoffeln

    Amtsblatt Nr. L 217 vom 31/07/1992 S. 0044 - 0046
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0029
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0029


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2168/92 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf Kartoffeln

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und

    Artikel 21,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 müssen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Pflanzkartoffeln aus der übrigen Gemeinschaft die Bedarfsvorausschätzung erstellt und die Höhe der Beihilfen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung dieser Beihilfen ist insbesondere den Kosten der Versorgung auf dem Weltmarkt und den sich aus der geographischen Lage der Kanarischen Inseln ergebenden Bedingungen Rechnung zu tragen.

    Artikel 20

    der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sieht die Gewährung einer Hektarbeihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln vor; diese Beihilfe wird jährlich für höchstens 12 000 Hektar bebauter und abgeernteter Fläche gezahlt.

    Damit die Vermarktung der einheimischen Erzeugung nicht beeinträchtigt wird, sieht Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vor, die Belieferung der Kanarischen Inseln mit Speisekartoffeln aus Drittländern bzw. der übrigen Gemeinschaft in bestimmten kritischen Phasen zu begrenzen. Es empfiehlt sich, hinsichtlich der Belieferung der Kanarischen Inseln mit Kartoffeln den kritischen Vermarktungszeitraum für das zweite Halbjahr sowie die Hoechstmenge festzusetzen.

    Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehenen Maßnahmen gelten ab dem 1. Juli 1992. Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung sollen ab demselben Zeitpunkt gelten.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I Spezifische Versorgungsregelung

    Artikel 1

    Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird die Bedarfsvorausschätzungsmenge zur Versorgung mit Pflanzkartoffeln des KN-Codes ex 0701 10 00, die aus Drittländern direkt auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden und von der Einfuhrabschöpfung befreit sind, für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 auf 12 000 Tonnen festgesetzt.

    Artikel 2

    Die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Pflanzkartoffeln aus der Gemeinschaft gemäß der Bedarfsvorausschätzung wird auf 3,50 ECU/100 kg festgesetzt.

    Artikel 3

    Spanien bestimmt die zuständige Behörde für

    a) die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission (2);

    b) die Ausstellung der Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92;

    c) die Auszahlung der Beihilfe an die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten.

    Artikel 4

    (1) Die Bescheinigung ist bei der zuständigen Behörde innerhalb der ersten fünf Arbeitstage jedes Monats zu beantragen. Der Bescheinigungsantrag ist nur gültig, wenn

    a) die Antragsmenge die von Spanien veröffentlichte verfügbare Hoechstmenge Pflanzkartoffeln nicht übersteigt;

    b) vor Ablauf der Frist für die Beantragung der Bescheinigung nachgewiesen wurde, daß der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 1,75 ECU/100 kg gestellt hat.

    (2) Die Bescheinigungen werden spätestens am zehnten Arbeitstag jedes Monats ausgestellt.

    (3) Wird die Bescheinigung für eine geringere als die Antragsmenge ausgestellt, so kann der betreffende Wirtschaftsbeteiligte seinen Antrag binnen drei Arbeitstagen nach Ausstellung der Bescheinigung zurückziehen. Die Sicherheit für die Bescheinigung wird in diesem Fall freigegeben.

    (4) Die verfügbare Hoechstmenge wird von der zuständigen Behörde in der letzten Woche des Monats veröffentlicht, der dem Monat der Antragstellung vorausgeht.

    Artikel 5

    Die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen und der Beihilfebescheinigungen endet am letzten Tag des zweiten Monats, der dem Monat der Ausstellung folgt.

    TITEL II Erzeugungsbeihilfe für Kartoffeln

    Artikel 6

    (1) Die Erzeugungsbeihilfe für Speisekartoffeln der KN-Codes 0701 90 51, 0701 90 59 und 0701 90 90 gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird für die Flächen gewährt,

    a) die eingesät und auf denen alle normalen Arbeitsgänge durchgeführt wurden;

    b) für die ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 7 gestellt wurde, der gleichzeitig als Meldung der Anbaufläche gilt.

    (2) Reift der Bestand nicht ab, so kann die spanische Behörde anerkennen, daß der Fortbestand des Beihilfeanspruchs aufgrund der durch höhere Gewalt und Naturkatastrophen verursachten schweren Schäden auf der vom Antragsteller bewirtschafteten Fläche gerechtfertigt ist.

    Bei Geltendmachung von Fällen höherer Gewalt bzw. Naturkatastrophen sind diese der zuständigen spanischen Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eintritt anzuzeigen; der Nachweis dafür ist innerhalb eines Monats nach deren Anzeige zu erbringen.

    Spanien unterrichtet die Kommission unverzueglich über die Fälle höherer Gewalt bzw. Naturkatastrophen, die es zur Begründung des Fortbestands des Beihilfeanspruchs anerkennt.

    Artikel 7

    (1) Der betreffende Erzeuger stellt seinen Beihilfeantrag bei der zuständigen spanischen Behörde zu einem von Spanien festzusetzenden Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt ist so festzusetzen, daß die zuständigen Behörden die gebotenen Kontrollen vor Ort durchführen können.

    (2) Der Beihilfeantrag weist mindestens folgende Angaben auf:

    - Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers;

    - Anbauflächen in Hektar und Ar mit Angabe des Flurstücks oder der von der für die Anbauflächenkontrolle zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Angaben.

    (3) Übersteigt die Fläche, für die eine Beihilfe beantragt wurde, die Hoechstfläche gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92, so wird die Beihilfe den antragstellenden Erzeugern anteilig im Verhältnis zu der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche gewährt.

    Artikel 8

    Spanien trifft die gebotenen Kontrollmaßnahmen. Diese betreffen die Vermessung einer Mindestzahl von Schlägen, für die eine Beihilfe beantragt wurde. Spanien bestimmt die Mindestanzahl der zu kontrollierenden Schläge und die Kriterien für ihre Auswahl, die der Kommission mitzuteilen sind.

    Artikel 9

    (1) Übersteigt die gemeldete Anbaufläche die bei der Kontrolle ermittelte Fläche um bis zu 10 % oder höchstens 1 Hektar, so wird die Beihilfe für die ermittelte Fläche abzueglich der festgestellten Differenzen berechnet.

    (2) Überschreitet die gemeldete Anbaufläche die in Absatz 1 genannten Toleranzen, so wird der für das betreffende Wirtschaftsjahr gestellte Antrag abgelehnt. Darüber hinaus wird der Antragsteller für das Folgejahr von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.

    (3) Kann die Kontrolle aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so gilt Absatz 2, ausgenommen im Fall höherer Gewalt, den der Antragsteller schriftlich innerhalb von zehn Tagen ab dem geplanten Zeitpunkt der Kontrolle nachzuweisen hat.

    TITEL III Begrenzung der Lieferungen in kritischen Phasen

    Artikel 10

    (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 1992 wird die Belieferung der Kanarischen Inseln gemäß Artikel 6 mit Kartoffeln aus Drittländern und der übrigen Gemeinschaft auf 4 200 Tonnen beschränkt.

    Während dieses Zeitraums bedarf die Lieferung der genannten Erzeugnisse der Vorlage einer "Kartoffel-Lieferbescheinigung", nachstehend "Bescheinigung" genannt.

    (2) Die Bescheinigung wird nach dem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (3) abgebildeten Muster der Einfuhrlizenz ausgestellt.

    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gelten Artikel 8 Absätze 3 und 5 sowie die Artikel 9, 10, 13 bis 16, 19 bis 22, 24 bis 31, 33 bis 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 entsprechend.

    (3) Das obere linke Feld der Lizenz ist mit dem Aufdruck oder Stempel "Kartoffel-Lieferbescheinigung" zu versehen.

    (4) Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden durch die von Spanien bezeichneten zuständige Behörde im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung ausgestellt. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgesetzt wird.

    Die Behörde kann eine Frist für die Ausstellung der Bescheinigung festsetzen.

    (5) Die Bescheinigung kann nicht für eine Menge beantragt werden, die grösser ist als die verfügbare Menge, die von der zuständigen Behörde regelmässig veröffentlicht wird.

    (6) Überschreiten die Mengen, für die die Bescheinigungen beantragt werden, die in Absatz 1 genannte Menge, so werden die Bescheinigungen den Antragstellern anteilig im Verhältnis zu den verfügbaren Mengen ausgestellt.

    (7) Wird die Bescheinigung für eine geringere als die Antragsmenge ausgestellt, so kann der betreffende Wirtschaftsbeteiligte seinen Antrag binnen drei Arbeitstagen nach Ausstellung der Bescheinigung zurückziehen. Die Sicherheit für die Bescheinigung wird in diesem Fall freigegeben.

    (8) Der Bescheinigungsantrag und die Bescheinigung tragen in Feld 24 den Vermerk "Bescheinigung zur Verwendung auf den Kanarischen Inseln".

    (9) Der Nachweis über die Verwendung der Bescheinigung ist innerhalb von dreissig Tagen nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung zu erbringen, ausser in Fällen höherer Gewalt.

    (10) Die zuständige Behörde verwaltet die Regelung zur Begrenzung der Lieferungen derart, daß die Belieferung der Kanarischen Inseln mit der in Absatz 1 genannten Menge möglich ist.

    TITEL IV Schlußbestimmungen

    Artikel 11

    Zur Umrechnung des Betrages der Hektarbeihilfe gemäß Artikel 6 in Landeswährung wird der landwirtschaftliche Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der am letzten Tag des für die Beantragung der Beihilfe festgesetzten Zeitraums gemäß Artikel 7 Absatz 1 gilt.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

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