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Document 31992R2165
Commission Regulation (EEC) No 2165/92 of 30 July 1992 laying down detailed rules for the application of the specific measures for Madeira and the Azores as regards potatoes and endives
Verordnung (EWG) Nr. 2165/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten Madeiras und der Azoren im Hinblick auf Kartoffeln und Zichorienwurzeln
Verordnung (EWG) Nr. 2165/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten Madeiras und der Azoren im Hinblick auf Kartoffeln und Zichorienwurzeln
ABl. L 217 vom 31.7.1992, p. 29–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Aufgehoben durch 32003R0043
Verordnung (EWG) Nr. 2165/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten Madeiras und der Azoren im Hinblick auf Kartoffeln und Zichorienwurzeln
Amtsblatt Nr. L 217 vom 31/07/1992 S. 0029 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0024
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0024
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2165/92 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten Madeiras und der Azoren im Hinblick auf Kartoffeln und Zichorienwurzeln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), insbesondere auf die Artikel 10, 16 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 müssen für die Versorgung Madeiras mit Pflanzkartoffeln aus der übrigen Gemeinschaft die Bedarfsvorausschätzung erstellt und die Höhe der Beihilfen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung dieser Beihilfen ist insbesondere den Kosten der Versorgung auf dem Weltmarkt und den sich aus der geographischen Lage Madeiras ergebenden Bedingungen Rechnung zu tragen. Die gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen für die Regelung der Versorgung der Azoren und Madeiras sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission (2) festgelegt worden. Es müssen ergänzende Bestimmungen entsprechend den Handelsgepflogenheiten des Pflanzkartoffelsektors festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Beihilfebescheinigungen und der Höhe der Sicherheiten für die Erfuellung der Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten. Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 sieht die Gewährung einer Hektarbeihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln auf Madeira vor; diese Beihilfe wird jährlich für höchstens 2 000 Hektar bebauter und abgeernteter Fläche gewährt. Artikel 27 der genannten Verordnung sieht die Gewährung einer Hektarbeihilfe für den Anbau von Pflanzkartoffeln auf einer Fläche von 200 Hektar sowie für den Anbau von Zichorienwurzeln auf einer Fläche von 400 Hektar vor. Hinsichtlich der Vermarktungsbeihilfe für auf den Azoren angebaute Pflanzkartoffeln müssen der Begriff Saisonvertrag definiert, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Beihilfebetrages bestimmt und die Regeln für die anteilige Gewährung bei Überschreitung der in Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 festgesetzten Menge von 3 000 Tonnen festgelegt werden. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 vorgesehenen Maßnahmen gelten ab dem 1. Juli 1992. Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung sollen ab demselben Zeitpunkt gelten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Spezifische Versorgungsregelung Artikel 1 Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird die Bedarfsvorausschätzungsmenge zur Versorgung mit Pflanzkartoffeln des KN-Codes ex 0701 10 00, die bei der Direkteinfuhr aus Drittländern nach Madeira von der Einfuhrabschöpfung befreit bzw. beihilfefähig ist, für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 auf 1 500 Tonnen festgesetzt. Artikel 2 Die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 für die Versorgung Madeiras mit Pflanzkartoffeln aus der Gemeinschaft im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung wird auf 3,50 ECU/100 kg festgesetzt. Artikel 3 Portugal bestimmt die zuständige Behörde für a) die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92; b) die Ausstellung der Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92; c) die Auszahlung der Beihilfe an die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten. Artikel 4 (1) Der Bescheinigungsantrag ist bei der zuständigen Behörde innerhalb der ersten fünf Arbeitstage jedes Monats zu stellen. Der Bescheinigungsantrag ist nur gültig, wenn a) die Antragsmenge die von Portugal veröffentlichte verfügbare Hoechstmenge Pflanzkartoffeln nicht übersteigt; b) vor Ablauf der Frist für die Beantragung der Bescheinigung nachgewiesen wurde, daß der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 1,75 ECU/100 kg gestellt hat. (2) Die Bescheinigungen werden spätestens am zehnten Arbeitstag jedes Monats ausgestellt. (3) Wird die Bescheinigung für eine geringere als die Antragsmenge ausgestellt, so kann der betreffende Wirtschaftsbeteiligte seinen Antrag binnen drei Arbeitstagen nach der Ausstellung der Bescheinigung schriftlich zurückziehen. Die Sicherheit für die Bescheinigung wird in diesem Fall freigegeben. (4) Die verfügbare Hoechstmenge wird von der zuständigen Behörde in der letzten Woche des Monats veröffentlicht, der dem Monat der Antragstellung vorausgeht. Artikel 5 Die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen und der Beihilfebescheinigungen endet am letzten Tag des zweiten Monats, der dem Monat der Ausstellung folgt. TITEL II Erzeugungsbeihilfen für Speisekartoffeln, Pflanzkartoffeln und Zichorienwurzeln Artikel 6 (1) Die Beihilfen gemäß Artikel 16 und Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 werden für die Flächen gewährt, a) die eingesät und auf denen alle normalen Arbeitsgänge durchgeführt wurden; b) für die ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 7 gestellt wurde, der gleichzeitig als Meldung der Anbaufläche gilt. (2) Für Pflanzkartoffeln kann die Beihilfe darüber hinaus nur gewährt werden, wenn die gerodeten Pflanzkartoffeln gemäß der Richtlinie 66/403/EWG der Kommission (3) zertifiziert wurden. (3) Reift der Bestand nicht ab, so können die portugiesischen Behörden anerkennen, daß der Fortbestand des Beihilfeanspruchs aufgrund der durch höhere Gewalt und Naturkatastrophen verursachten schweren Schäden auf der vom Antragsteller bewirtschafteten Fläche gerechtfertigt ist. Bei Geltendmachung von Fällen höherer Gewalt bzw. Naturkatastrophen sind diese der zuständigen portugiesischen Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eintritt anzuzeigen; der Nachweis dafür ist innerhalb eines Monats nach deren Anzeige zu erbringen. Portugal unterrichtet die Kommission unverzueglich über die Fälle höherer Gewalt bzw. Naturkatastrophen, die es zur Begründung des Fortbestands des Beihilfeanspruchs anerkennt. Artikel 7 (1) Der betreffende Erzeuger stellt seinen Beihilfeantrag bei der zuständigen portugiesischen Behörde zu einem von Portugal festzusetzenden Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt ist so festzusetzen, daß die zuständige Behörde die gebotenen Kontrollen vor Ort durchführen kann. (2) Der Beihilfeantrag weist mindestens folgende Angaben auf: - Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers; - Anbauflächen in Hektar und Ar mit Angabe des Flurstücks oder der von der für die Anbauflächenkontrolle zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannten Angaben; - Erzeugnis. (3) Übersteigt die Fläche, für eine Beihilfe beantragt wird, die in den Artikeln 16 und 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 genannten Obergrenzen, so wird die Beihilfe den Antragstellern anteilig im Verhältnis zu den in den Beihilfeanträgen angegebenen Flächen gewährt. Artikel 8 Portugal trifft die gebotenen Kontrollmaßnahmen. Diese betreffen die Vermessung einer Mindestanzahl von Schlägen, für die eine Beihilfe beantragt wurde. Portugal bestimmt die Mindestanzahl der zu kontrollierenden Schläge und die Kriterien für ihre Auswahl, die der Kommission mitzuteilen sind. Artikel 9 (1) Übersteigt die gemeldete Anbaufläche die bei der Kontrolle ermittelte Fläche um bis zu 10 % oder höchstens 1 Hektar, so wird die Beihilfe für die ermittelte Fläche abzueglich der festgestellten Differenz berechnet. (2) Überschreitet die gemeldete Anbaufläche die in Absatz 1 genannten Toleranzen, so wird der für das betreffende Wirtschaftsjahr gestellte Antrag abgelehnt. Darüber hinaus wird der Antragsteller für das Folgejahr von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. (3) Kann die Kontrolle aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so gilt Absatz 2, ausgenommen im Fall höherer Gewalt, den der Antragsteller schriftlich innerhalb von zehn Tagen ab dem für die Kontrolle vorgesehenen Zeitpunkt nachzuweisen hat. TITEL III Beihilfe für die Vermarktung azorischer Pflanzkartoffeln im Rahmen von Saisonverträgen Artikel 10 (1) Ein Saisonvertrag gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist der Vertrag, mit dem sich ein als natürliche oder juristische Person in der übrigen Gemeinschaft niedergelassener Wirtschaftsbeteiligter vor Beginn der Vermarktungssaison verpflichtet, die Erzeugung eines azorischen Landwirts (Einzelerzeuger, Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung) insgesamt oder teilweise aufzukaufen und ausserhalb des Erzeugungsgebiets zu vermarkten. (2) Der Wirtschaftsbeteiligte, der einen Beihilfeantrag zu stellen beabsichtigt, übermittelt den Saisonvertrag vor Beginn der Vermarktungssaison der zuständigen portugiesischen Behörde. Der Vertrag weist mindestens folgende Angaben auf: a) Firma und Geschäftssitz der Vertragspartner; b) Sortenname des zertifizierten Kartoffelpflanzguts; c) betreffende Menge; d) Dauer der Verpflichtung; e) Lieferzeitplan; f) Aufmachungsart und Angaben über die Beförderung (Bedingungen und Kosten); g) genaue Lieferstufe. (3) Die zuständige Behörde prüft, ob die Verträge mit Artikel 12 und Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 und den Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang stehen. Sie vergewissert sich, daß die Verträge alle in Absatz 2 genannten Angaben aufweisen. Sie weist die Wirtschaftsbeteiligten auf die mögliche Anwendung des Absatzes 6 hin. (4) Zur Festsetzung des Beihilfebetrages wird der Wert der vermarkteten Erzeugung, geliefert frei Bestimmungsgebiet, auf der Grundlage des Saisonvertrags, der betreffenden Transportdokumente und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege in Ecu ermittelt. Als Wert der vermarkteten Erzeugung wird der Wert einer Sendung, geliefert frei erster Entladehafen oder -flughafen, zugrunde gelegt. Die zuständige Behörde kann jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern. (5) Der Beihilfebetrag ist von dem Käufer, der sich zur Vermarktung des Erzeugnisses verpflichtet hat, in dem Monat zu stellen, der auf die vertragsgemässe Zahlung des Preises oder auf die Lieferung folgt, sofern diese nach der Zahlung abgewickelt wird. Die zuständigen Behörde können eine Frist für die Vorlage des Saisonvertrags und eine Frist für die Stellung des Beihilfeantrags festsetzen, soweit es für die Verwaltung der Beihilferegelung erforderlich ist. (6) Überschreiten die Mengen, für die die Beihilfe beantragt wird, für ein bestimmtes Erzeugnis und die Azoren die in Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 festgesetze Menge von 3 000 Tonnen, so wird die Beihilfe den Antragstellern bzw. Käufern anteilig im Verhältnis zu den Mengen ausgezahlt, die im Rahmen von Saisonverträgen tatsächlich vermarktet wurden. (7) Der erhöhte Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird gezahlt, wenn die Vertragspartner belegen, daß sie sich verpflichtet haben, die Kenntnisse und das Know-how zur Verwirklichung des gemeinsamen Unternehmens mindestens drei Jahre lang gegenseitig zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung enthält eine Klausel, die ihre Kündigung vor Ablauf des genannten Dreijahreszeitraums untersagt. Dieser Zeitraum beginnt frühestens am 1. Juli 1992. Ein Käufer, der die vorgenannte Verpflichtung nicht eingehalten hat, darf für das betreffende Wirtschaftsjahr keinen Beihilfeantrag stellen. Artikel 11 (1) Die Vermarktungsbeihilfe ist bei der von Portugal bezeichneten zuständigen Behörde nach dem im Anhang abgebildeten Muster zu beantragen. (2) Dem Antrag sind Rechnungen und alle sonstigen Belege für die durchgeführten Maßnahmen beizufügen. (3) Die zuständige Behörde prüft die Beihilfeanträge mit den betreffenden Belegen und zahlt die Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung aus. TITEL IV Schlußbestimmungen Artikel 12 (1) Zur Umrechnung des Betrages der Hektarbeihilfe gemäß Artikel 6 in Landeswährung wird der landwirtschaftliche Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der am letzten Tag der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist für die Beantragung der Beihilfe gilt. (2) Zur Berechnung und Auszahlung der Vermarktungsbeihilfe wird der repräsentative Marktkurs gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission (4) zugrunde gelegt, der am ersten Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch den Käufer gilt. Beträge in Drittlandswährung werden unter Zugrundelegung des Kurses in die Landeswährung eines Mitgliedstaats umgerechnet, der bei der Zollwertfeststellung zu dem im vorstehenden Unterabsatz geltenden Zeitpunkt gilt. Artikel 13 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6. (3) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66. (4) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1. ANHANG BEIHILFEANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 10 (Vermarktungsmaßnahmen) Erzeugnis: Wirtschaftsjahr: vom bis Firmenname des Erzeugers oder der Erzeugerorganisation: Geschäftsadresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Telefon, Telex): Firmenname der in der übrigen Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person: Geschäftsadresse: Bankkonto, auf das die Beihilfe gezahlt werden soll: Rechtliche Bindung zwischen den beiden Wirtschaftsbeteiligten (Saisonvertrag - Zusammenschlußvertrag) Vom Mitgliedstaat auszufuellen (nach Erzeugnissen und Wirtschaftsjahren) Antrag eingegangen am Betrag (Landeswährung) ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN 1. Vermarktete Mengen: 2. Wert der vermarkteten Erzeugung, frei Bestimmungsgebiet: 3. Zu berücksichtigende Ausgabe: nach Beurteilung des unter Nummer 2 angegebenen Wertes auf der Grundlage der Belege: 4. Abschlagsköffizient (3 000 Tonnen) : (tatsächlich vermarktete Menge) 5. Erstattungsfähige Ausgaben (4 × 3): 6. Prozentsatz der Beihilfe (10 % oder 13 %): 7. Zu zahlender Betrag (5 × 6):