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Document 31992R1929

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1929/92 DES RATES vom 10. Juli 1992 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1992/1993)

ABl. L 195 vom 14.7.1992, p. 21–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1929/oj

31992R1929

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1929/92 DES RATES vom 10. Juli 1992 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1992/1993) -

Amtsblatt Nr. L 195 vom 14/07/1992 S. 0021 - 0024


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1929/92 DES RATES vom 10. Juli 1992 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1992/1993)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vierte AKP-EWG-Abkommen (1) ist am 1. September 1991 in Kraft getreten.

Das Protokoll Nr. 6 dieses Abkommens sieht vor, daß die Waren der KN-Codes 2208 40 10, 2208 40 90, 2208 90 11 und 2208 90 19 mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden, und zwar unter Bedingungen, die eine Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten andererseits gestattet. Die Gemeinschaft setzt bis 31. Dezember 1993 jährlich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können; sie legt dabei die grössten jährlichen Mengen zugrunde, die aus den AKP-Staaten im Laufe der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, zuzueglich einer jährlichen Zuwachsrate von 37 v. H. für den Markt des Vereinigten Königreichs und von 27 v. H. für die anderen Märkte der Gemeinschaft.

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1820/87 des Rates vom 25. Juni 1987 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/87 des AKP-EWG-Ministerrates über die vorzeitige Anwendung des Protokolls zum Dritten AKP-EWG-Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (2) sind bis 31. Dezember 1992 besondere Bestimmungen bezueglich der von diesen beiden Mitgliedstaaten anzuwendenden Kontingentszollsätze vorgesehen.

Ab 1. Januar 1993 wenden diese beiden Mitgliedstaaten die in Artikel 1 genannten Kontingentszollsätze an. Wegen der dem Rummarkt eigenen Besonderheiten erstreckt sich der Kontingentszeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni.

Im Hinblick auf den Stand, den die Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft während der letzten drei Jahre, für die statistische Angaben vorliegen, erreicht haben, muß die jährliche Zollkontingentsmenge vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 auf 214 268 hl reinen Alkohols festgesetzt werden.

Diese Menge ist auf der Grundlage des Bezugsjahres 1991 errechnet, d. h. für 184 402 hl reinen Alkohols. Aufgrund der dem Rummarkt eigenen Besonderheiten ist es jedoch angebracht, als Berechnungsgrundlage für die Anwendung der spezifischen Wachstumsrate, die bis zum 31. Dezember 1992 anwendbar ist, nur das zweite Halbjahr 1991 zu berücksichtigen, d. h. 104 111 hl reinen Alkohols, wovon 17 562 hl reinen Alkohols vom Vereinigten Königreich und 86 549 hl reinen Alkohols von den anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden; daraus ergibt sich, daß für das zweite Halbjahr 1992 die Kontingentsmenge auf 133 977 hl reinen Alkohols festzulegen ist.

Es ist angebracht, die für das erste Halbjahr 1993 errechnete Kontingentsmenge nicht zu erhöhen, indem man die gleiche Menge festsetzt wie für den letzten entsprechenden Kontingentszeitraum, wofür Statistiken verfügbar sind, d. h. das erste Halbjahr 1991, nämlich 80 291 hl reinen Alkohols.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Aufteilung der Gemeinschaftskontingente auf die Mitgliedstaaten nicht zulässig, ausser wenn unabweisbare verwaltungsmässige, technische oder wirtschaftliche Gegebenheiten einem anderen Verfahren entgegenstehen. Wird eine Aufteilung von Kontingenten beschlossen, so ist eine Regelung vorzusehen, die die Unversehrtheit des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleistet.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich für die überseeischen Departements aus einer plötzlichen Änderung der für die Einfuhr von Rum mit Ursprung in den AKP-Staaten geltenden Regelung ergeben könnten, stellen unabweisbare Gegebenheiten dar, die eine zeitweilige, teilweise Beibehaltung dieser Regelung rechtfertigen. Allerdings ist die Abschaffung des Systems der Aufteilung des Kontingents in einzelstaatliche Quoten anzustreben, es ist nur übergangsweise zulässig und darf im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes in jedem Fall ab 1. Januar 1993 nicht mehr angewandt werden.

Unter diesen Umständen ist es zweckmässig, die Menge der Gemeinschaftsreserve auf 80 v. H. zu erhöhen, wobei eine automatische Übertragung der Quoten der Mitgliedstaaten auf diese Reserve erfolgt, sobald diese zu 80 v. H. ausgenutzt ist. Der bis 1. Januar 1993 nicht ausgeschöpfte Teil der den Mitgliedstaaten bei der Verteilung der Kontingentsmengen zugeteilten Quoten muß ebenfalls auf diese Kontingents-Reserve zurückübertragen werden.

Während der letzten drei Jahre, über die statistische Angaben vorliegen, haben sich die Einfuhren der betreffenden Waren in die Mitgliedstaaten wie folgt entwickelt:

(in hl reinen Alkohols)

Mitgliedstaaten 1989 1990 1991 Benelux 7 621 9 339 13 229 Dänemark 1 748 2 404 1 602 Deutschland 48 591 50 451 62 242 Griechenland 586 5 699 6 014 Spanien 156 9 514 22 916 Frankreich 19 - - Irland 2 973 2 282 2 783 Italien 431 54 9 947 Portugal - - 124 Vereinigtes Königreich 83 773 70 436 65 545 Insgesamt 145 898 150 179 184 402

Unter Berücksichtigung dieser Daten und der voraussichtlichen Marktentwicklung bei den betreffenden Waren sowie insbesondere der Vorausschätzungen einiger Mitgliedstaaten lässt sich der prozentuale Anteil an der Kontingentsmenge annähernd wie folgt festsetzen:

Benelux 6,30,

Dänemark 1,20,

Deutschland 33,56,

Griechenland 2,55,

Spanien 6,80,

Frankreich -

Irland 1,68,

Italien 2,18,

Portugal -

Vereinigtes Königreich 45,73.

Es sollte ein Verfahren geschaffen werden, mit dem vermieden wird, daß dann, wenn ein Gemeinschaftskontingent noch nicht ausgeschöpft ist, in einem Mitgliedstaat, der seine Quote ausgeschöpft hat, Waren nur nach voller Anwendung der Zollsätze oder nur nach Umleitung über einen anderen Mitgliedstaat, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, eingeführt werden können. Somit müssen die Mitgliedstaaten in dem Fall, daß die Gemeinschaftsreserve während des Kontingentszeitraums vom 1. Juli bis 31. Dezember 1992 fast ausgeschöpft ist, den gesamten nicht ausgeschöpften Teil ihrer ursprünglichen Quoten auf die genannte Reserve zurückübertragen, um zu vermeiden, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte.

Es sind Maßnahmen zu treffen, damit das Protokoll Nr. 6 so angewandt wird, daß die Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits möglich ist.

Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kontingents durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 sind die nachstehenden Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen:

Laufende

Nummer KN-Code Warenbezeichnung Kontingentsmenge

(in hl reinen

Alkohols) Kontingents-

zollsatz 09 1605 2208 40 10

2208 40 90

2208 90 11

2208 90 19 Rum, Taffia und Arrak 214 268 frei

(2) Im Rahmen dieses Kontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik bis zum 31. Dezember 1992 die gemäß der Beitrittsakte von 1985 und der Verordnung (EWG) Nr. 1820/87 berechneten Zollsätze an. Der in Absatz 1 genannte Zollsatz ist von diesen beiden Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1993 anzuwenden.

Artikel 2

(1) Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1992 wird das in Artikel 1 genannte Zollkontingent in zwei Raten aufgeteilt.

(2) Die erste Rate in Höhe von 42 853 hl reinen Alkohols wird auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 4 bis zum 31. Dezember 1992 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen:

(in hl reinen

Alkohols) Benelux 2 699, Dänemark 514, Deutschland 14 382, Griechenland 1 092, Spanien 2 914, Frankreich - Irland 720, Italien 935, Portugal - Vereinigtes Königreich 19 593.

(3) Die zweite Rate in Höhe von 171 415 hl reinen Alkohols bildet die Gemeinschaftsreserve.

(4) Werden Waren der genannten Art in den anderen Mitgliedstaaten mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt, die von der Zollstelle angenommen wird, so zieht der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine entsprechende Menge nach Maßgabe des Artikels 3.

(5) Unbeschadet des Artikels 4 übertragen die in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten die Mengen der ihnen bei der Aufteilung der Kontingentsmengen zugeteilten Quoten, die am 1. Januar 1993 nicht ausgenutzt sind, unverzueglich auf die Reserve zurück.

Artikel 3

Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgesetzte erste Quote völlig ausgeschöpft, so gelten die nachstehenden Bestimmungen.

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Reserve vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

Die Kommission gewährt die Ziehungen entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaates den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf die Reserve zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Reserve, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission darüber unterrichtet.

Artikel 4

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, sobald die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Reserve des Zollkontingents zu wenigstens 80 v. H. ausgeschöpft ist.

Sie teilt in diesem Fall ferner den Zeitpunkt mit, ab dem die Ziehungen auf die Gemeinschaftsreserve nach Artikel 3 zu erfolgen haben, sofern diese Bestimmungen nicht bereits angewendet werden.

Innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist ab dem Zeitpunkt nach Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten ihre gesamte erste Quote, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgenutzt worden ist, auf die Reserve zurückbringen.

Artikel 5

Die Kommission verbucht die Beträge der den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet diese Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen.

Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Reservemengen, die nach den gemäß Artikel 4 erfolgten Übertragungen verbleiben.

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren den gleichen, kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 3705/90 des Rates vom 18. Dezember 1990 über die im Vierten AKP-EWG-Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (3) findet auf die in der vorliegenden Verordnung genannten Waren Anwendung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. L 229 vom 17. 8. 1991, S. 3. (2) ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 358 vom 21. 12. 1990, S. 4.

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