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Document 31992R1763

    Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum

    ABl. L 181 vom 1.7.1992, p. 5–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996; Aufgehoben durch 396R1488

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1763/oj

    31992R1763

    Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum

    Amtsblatt Nr. L 181 vom 01/07/1992 S. 0005 - 0008
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0222
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0222


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1763/92 DES RATES vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Hinblick auf die Verwirklichung der neuen Mittelmeerpolitik hat der Rat auf seiner Tagung am 18. und 19. Dezember 1990 ein Entschließung über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum angenommen.

    In dieser Entschließung wurde insbesondere vereinbart, die im Rahmen der mit den Drittländern im Mittelmeerraum geschlossenen Finanzprotokolle durchgeführten Aktionen durch andere Aktionsformen zu ergänzen; dabei handelt es sich in erster Linie um solche Aktionen, die über den Rahmen nur eines Landes hinausgehen, sowie um Aktionen zur Erhaltung der Umwelt.

    Es ist ein Programm mit einer Laufzeit von fünf Jahren (1992-1996) vorzusehen.

    Für die Durchführung dieses Mehrjahresprogramms wird ein Betrag von 230 Millionen ECU an Haushaltsmitteln für notwendig erachtet, davon 25 Millionen ECU für Risikokapital. Der für 1992 im Rahmen der derzeitigen finanziellen Vorausschau für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 46 Millionen ECU.

    Die zur Finanzierung des Programms für die Zeit nach 1992 zu bindenden Beträge müssen sich in den geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft einfügen.

    Der Rat hat beschlossen, daß für den Teil der Darlehen, die die Europäische Investitionsbank (im folgenden "Bank" genannt) aus ihren eigenen Mitteln nach den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen für Projekte im Umweltbereich vergibt, Zinsvergütungen gewährt werden; hierfür ist daher ein entsprechender Betrag an Haushaltsmitteln zurückzustellen.

    Es sind die Modalitäten und Regeln für die Durchführung der Zusammenarbeit bei den aus Haushaltsmitteln finanzierten Aktionen festzulegen.

    Bei zinsbegünstigten Darlehensgeschäften sind die Gewährung eines Darlehens der Bank aus ihren Eigenmitteln und die Gewährung einer aus den Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanzierten Zinsvergütung zwangsläufig miteinander verbunden und bedingen sich wechselseitig. Die Bank kann gemäß ihrer Satzung, insbesondere mit einstimmigem Beschluß ihres Verwaltungsrates im Fall einer ablehnenden Stellungnahme der Kommission, beschließen, ein Darlehen aus ihren Eigenmitteln vorbehaltlich der Gewährung einer Zinsvergütung zu gewähren. Angesichts dieses Umstands sollte das für die Gewährung der Zinsvergütung vorgesehene Verfahren in jedem Fall zu einem ausdrücklichen Beschluß über die Gewährung oder gegebenenfalls über die Verweigerung der Zinsvergütung führen.

    Es empfiehlt sich, einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten vorzusehen, der die Bank bei den ihr im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterstützt.

    Für die Annahme dieser Verordnung sind im Vertrag nur in Artikel 235 Befugnisse vorgesehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Zur Verwirklichung der neuen Mittelmeerpolitik führt die Gemeinschaft Aktionen durch, die die Aktionen im Rahmen der mit den Drittländern im Mittelmeerraum geschlossenen Finanzprotokolle ergänzen.

    (2) Absatz 1 ist auf alle Drittländer im Mittelmeerraum anwendbar, mit denen die Gemeinschaft Assoziierungs- oder Kooperationsabkommen geschlossen hat.

    (3) Um dem regionalen Charakter dieser Zusammenarbeit, die keinem Land speziell unverhältnismässig stark zugute kommen soll, besonderen Nachdruck zu verleihen, achtet die Gemeinschaft auf ein Gleichgewicht ihrer Interventionen zwischen den betroffenen Regionen und Ländern. Zu diesem Zweck nehmen die Kommission und die Bank alljährlich eine Bewertung der erfolgten Finanzierungen und der Angemessenheit ihrer regionalen Verteilung vor.

    Artikel 2

    (1) Das Programm hat eine Laufzeit von fünf Jahren (1992-1996).

    (2) Der für seine Durchführung für notwendig erachtete Betrag an Finanzmitteln der Gemeinschaft beläuft sich auf 230 Millionen ECU (1), wovon im Rahmen der finanziellen Vorausschau 1988-1992 46 Millionen ECU auf das Jahr 1992 entfallen.

    Der Betrag für die restliche Laufzeit des Programms muß mit dem geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

    (3) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften fest (2).

    (4) Ein grösserer Teil des für Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltschutzes im Mittelmeerraum für notwendig erachteten Betrags ist für Zinsvergütungen für die Darlehen der Bank bestimmt.

    Artikel 3

    (1) Die Aktionen nach Artikel 1 bezwecken:

    - die Verwirklichung von Maßnahmen von regionalem Interesse;

    - die Zusammenarbeit im Umweltbereich;

    - die Förderung von Investitionen mit Risikokapital zugunsten europäischer Firmen zur Finanzierung von Partnerschaften.

    Die Zusammenarbeit kann sich auf bevölkerungspolitische Fragen, insbesondere auf Fragen des Bevölkerungswachstums, im Zusammenhang mit Entwicklungsmaßnahmen beziehen.

    Bei den Aktionen, die im Rahmen der aufgrund dieser Verordnung eingerichteten Zusammenarbeit durchgeführt werden, muß die kulturelle Dimension der Entwicklung berücksichtigt werden.

    (2) Zu den Maßnahmen von regionalem Interesse nach Absatz 1 gehören:

    - Durchführbarkeitsstudien für regionale Infrastrukturprojekte;

    - die Unterstützung von Aktionen, die für ein oder mehrere Drittländer im Mittelmeerraum sowie für die Gemeinschaft von Belang sind, sowie des Integrationsprozesses in der Region durch technische Zusammenarbeit, insbesondere durch technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen, Seminare und Studien.

    Diese Unterstützung in Form der technischen Hilfe ist auch für Einrichtungen und Organisationen bestimmt, die sich für die Integration in der Region einsetzen.

    (3) Zu den Aktionen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Umweltbereich gehören:

    - die Finanzierung von Zinsvergütungen von 3 % für die Darlehen, die die Bank ausserhalb der Finanzprotokolle aus ihren eigenen Mitteln für Investitionen bereitstellt;

    - Maßnahmen mit Katalysatorwirkung, wie Pilot- und Demonstrationsprojekte, insbesondere solche, die dem Schutz der Mittelmeergewässer dienen, sowie Ausbildungsmaßnahmen.

    (4) Das Risikokapital wird vorrangig für die Bereitstellung von Eigenkapital oder diesem gleichgestellten Mitteln für (private oder gemischtwirtschaftliche) Unternehmen des gewerblichen Sektors verwendet, an denen natürliche oder juristische Personen aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und aus einem Drittland des Mittelmeerraums beteiligt sind. Es kann ferner verwendet werden für die Finanzierung von Aktionen zur Auswahl von Projekten und Partnern sowie für die Finanzierung spezifischer Studien über Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorhaben von Interesse für diesen Unternehmenstypus und zur Unterstützung der Unternehmen in der Startphase.

    Artikel 4

    Abgesehen von dem in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Risikokapital erfolgt die Finanzierung der in dieser Verordnung genannten Aktionen durch die Gemeinschaft in Form von Zuschüssen.

    Die in dieser Verordnung genannte Hilfe kann mit Finanzierungen aus den Eigenmitteln der Bank verknüpft werden, und sie kann in gemeinsamer Finanzierung mit den Mitgliedstaaten, mit Drittländern der Region, mit multilateralen Einrichtungen oder mit den Empfängerländern selbst gewährt werden. Der gemeinschaftliche Charakter der Hilfe muß soweit wie möglich erhalten bleiben.

    Für die Aufträge und Verträge zur Durchführung der in Anwendung dieser Verordnung von der Gemeinschaft finanzierten Projekte oder Aktionen muß in den betreffenden Drittländern des Mittelmeerraums eine Steuer- und Zollregelung gelten, die nicht weniger günstig ist als die von diesen Ländern auf den meistgegünstigten Staat oder die meistbegünstigte internationale Organisation auf dem Gebiet der Entwicklung angewandte Regelung. Der Inhalt dieser Regelung wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt.

    Artikel 5

    (1) Die Finanzierungsbeschlüsse, die nicht die Zinsvergütungen für Darlehen der Bank oder das Risikokapital betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 gefasst.

    Die Finanzierungsbeschlüsse, die Globalkredite für Maßnahmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit, der Ausbildung und der Absatzförderung betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 gefasst; die Kommission unterrichtet den in Artikel 6 genannten Ausschuß über die Verwendung dieser Globalkredite.

    Beschlüsse zur Änderung der nach dem Verfahren des Artikels 7 gefassten Beschlüsse werden von der Kommission gefasst, wenn sie keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen beinhalten, die über 20 % der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen.

    (2) Die Finanzierungsbeschlüsse betreffend die Zinsvergütungen für Darlehen der Bank werden nach dem Verfahren des Artikels 8 gefasst.

    (3) Die Finanzierungsbeschlüsse betreffend das Risikokapital werden nach dem Verfahren des Artikels 9 gefasst.

    Artikel 6

    (1) Die unter diese Verordnung fallenden und aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission verwaltet, die Zinsvergütungen sowie die Risikokapitalgeschäfte dagegen von der Bank aufgrund eines Mandats, das ihr gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Gemeinschaft von der Kommission erteilt wird.

    (2) Mindestens einmal jährlich teilen die Kommission und die Bank den Mitgliedstaaten die Informationen mit, die sie von den in Frage kommenden Ländern über die bereits bekannten Sektoren und Projekte erhalten haben, die nach dieser Verordnung unterstützt werden könnten.

    Artikel 7

    (1) Die Kommisson wird von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (1) eingesetzten Mittelmeer-Ausschuß unterstützt.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Bestimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

    b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

    Artikel 8

    (1) Was die mit zinsbegünstigten Darlehen zu finanzierenden Vorhaben betrifft, so erarbeitet die Bank den Finanzierungsvorschlag gemäß ihrer Satzung.

    Die Bank ersucht gemäß Artikel 21 ihrer Satzung die Kommission sowie den Ausschuß des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 um Stellungnahme.

    (2) Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Bank ab. Der Vertreter der Kommission erläutert im Ausschuß die Haltung seiner Institution zu dem betreffenden Vorhaben und insbesondere zu der Frage, ob das Vorhaben mit den Zielen des mit dem betreffenden Land geschlossenen Protokolls und mit den allgemeinen Leitlinien des Rates in Einklang steht.

    Der Ausschuß wird ferner von der Bank unterrichtet, wenn sie beabsichtigt, nicht zinsbegünstigte Darlehen aus ihren Eigenmitteln zu gewähren.

    (3) Auf der Grundlage dieser Anhörung ersucht die Bank die Kommission, einen Finanzierungsbeschluß zur Gewährung der Zinsvergütung für das betreffende Vorhaben zu fassen.

    (4) Die Kommission unterbreitet dem Mittelmeer-Ausschuß einen Entwurf für einen Beschluß zur Genehmigung oder gegebenenfalls zur Ablehnung der Finanzierung der Zinsvergütung. Der Beschluß wird nach dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 gefasst.

    (5) Die Kommission teilt den in Absatz 4 genannten Beschluß der Bank mit, die, falls die Zinsvergütung genehmigt worden ist, das Darlehen gewähren kann.

    Artikel 9

    (1) Die Bank unterbreitet dem Ausschuß des Artikels 9 einen Entwurf für ein Risikokapitalgeschäft zur Stellungnahme. Der Vertreter der Kommission erläutert im Ausschuß die Haltung seiner Institution zu dem betreffenden Vorhaben und inbesondere zu der Frage, ob das Vorhaben mit den Zielen dieser Verordnung und mit den allgemeinen Leitlinien des Rates im Einklang steht.

    (2) Auf der Grundlage dieser Anhörung übermittelt die Bank den Entwurf der Kommission.

    (3) Die Kommission fasst den Finanzierungsbeschluß innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Vorhabens.

    (4) Die Kommission teilt den in Absatz 3 genannten Beschluß der Bank mit, die entsprechende Maßnahmen ergreift.

    Artikel 10

    (1) Die Kommission prüft gemeinsam mit der Bank den Stand der Durchführung der in Anwendung dieser Verordnung eingeleiteten Zusammenarbeit und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat einmal jährlich hierüber.

    (2) Die Kommission und die Bank nehmen jeweils eine Evaluierung der sie betreffenden wichtigsten abgeschlossenen Projekte vor, um festzustellen, ob die bei der Prüfung dieser Projekte festgelegten Ziele erreicht worden sind, und um Leitlinien für eine Erhöhung der Wirksamkeit künftiger Hilfsmaßnahmen aufzustellen. Diese Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

    Artikel 11

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1992.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Jorge BRAGA DE MACEDO

    (1) ABl. Nr. C 68 vom 16. 3. 1991, S. 11, und ABl. Nr. C 48 vom 22. 2. 1992, S. 16.

    (2) ABl. Nr. C 39 vom 17. 2. 1992.

    (1) Eine vorläufige Aufschlüsselung des für notwendig erachteten Betrags findet sich im Anhang.

    (2) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 (ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1).

    (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

    Vorläufige Aufschlüsselung des für das Programm für notwendig erachteten Betrages

    Der für notwendig erachtete Betrag von 230 Millionen ECU schlüsselt sich vorläufig wie folgt auf:

    - 115 bis 120 Millionen ECU für Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, wovon 100 Millionen ECU auf Zinsvergütungen für Darlehen der Bank entfallen;

    - 85 bis 90 Millionen ECU für Aktionen von regionalem Interesse (Durchführbarkeitsstudien, technische Hilfe für die regionale Integration sowie mögliche Zinsvergütungen für andere Bereiche als Umweltschutz);

    - 25 Millionen ECU für Risikokapital.

    Anhand der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 von der Kommission der Bank mitgeteilten Informationen kann ein Meinungsaustausch darüber stattfinden, wie die Beträge auf dem Gebiet des Umweltschutzes und für Aktionen von regionalem Interesse nach Maßnahmentypen im einzelnen zu verwenden sind.

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