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Document 31992R1616

    Verordnung (EWG) Nr. 1616/92 der Kommission vom 24. Juni 1992 mit Einzelbestimmungen zur unentgeltlichen Lieferung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung von Albanien nach der Verordnung (EWG) Nr. 1567/92 des Rates

    ABl. L 170 vom 25.6.1992, p. 18–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1616/oj

    31992R1616

    Verordnung (EWG) Nr. 1616/92 der Kommission vom 24. Juni 1992 mit Einzelbestimmungen zur unentgeltlichen Lieferung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung von Albanien nach der Verordnung (EWG) Nr. 1567/92 des Rates

    Amtsblatt Nr. L 170 vom 25/06/1992 S. 0018 - 0021


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1616/92 DER KOMMISSION vom 24. Juni 1992 mit Einzelbestimmungen zur unentgeltlichen Lieferung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung von Albanien nach der Verordnung (EWG) Nr. 1567/92 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1567/92 des Rates vom 15. Juni 1992 über eine zweite Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung Albaniens (1),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 674/92 (3), insbesondere auf Artikel 7,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 674/92, insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2322/91 (6), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1567/92 sieht die Lieferung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung von Albanien vor. Zur Abwicklung dieser Sofortmaßnahme müssen Durchführungsbestimmungen für den Getreidesektor festgelegt werden, wobei insbesondere die Zuteilung der betreffenden Lieferung im Wege der Ausschreibung sowie gemeinsame Vorschriften über die in diesem Rahmen zu eröffnenden Ausschreibungen vorzusehen sind.

    Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1567/92 kann die unentgeltliche Lieferung von Nahrungsmitteln in Form von Getreide in unverändertem Zustand, aber auch in Form von Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide und Reis erfolgen. Für die unentgeltliche Lieferung von Verarbeitungserzeugnissen sind ebenfalls Ausschreibungen vorzusehen. Es sind die Einzelheiten dieser Ausschreibungen festzulegen. Insbesondere ist vorzusehen, daß die Zahlung dieser Lieferungen, der Verarbeitungskosten, der Transport- und anderen anfallenden Kosten als Sachleistungen, d. h. in Form von Grundstoffen aus Interventionsbeständen erfolgt.

    Diese Durchführungsbestimmungen müssen überdies die Leistung einer Sicherheit und Kontrollen zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Abwicklung der Lieferung vorsehen.

    Um Risiken zu vermeiden, die mit währungsbedingten Verzerrungen bei der Umrechnung der akzeptierten Lieferungsangebote zusammenhängen, sollte ein Kurs zugrunde gelegt werden, welcher der wirtschaftlichen Realität näher kommt als der landwirtschaftliche Umrechnungskurs. Ausserdem muß der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 genannte Berichtigungsfaktor angewandt werden. Die Veröffentlichung eines solchen Umrechnungskurses ist in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission vom 11. November 1985 über die Durchfürungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3237/90 (8), vorgesehen.

    Die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen fallen unter die Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1551/92 (10). Dabei ist jedoch der Anhang der genannten Verordnung für die Eintragungen zu erweitern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die Abwicklung der unentgeltlichen Lieferung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung von Albanien nach der Verordnung (EWG) Nr. 1567/92 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

    (2) Jede Lieferung umfasst die Ausschreibung der Lieferungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung.

    (3) Bei der Lieferung von Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide und Reis umfasst die Ausschreibung jedoch die Mengen Grunderzeugnisse, die als Sachleistung den Interventionsbeständen zu entnehmen sind.

    Artikel 2

    (1) Die Kosten für die Lieferung vom Interventionslager zum vorgesehenen Bestimmungsort werden ausgeschrieben.

    (2) Diese Kosten umfassen die Lieferung entweder loser Ware oder in Säcke verladen auf Transportmittel ab Lager der Interventionsstelle bis zur Löschung im albanischen Seehafen auf cif-Stufe.

    (3) Für die Lieferung von Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide und Reis wird gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung gleichfalls eine Ausschreibung durchgeführt.

    Artikel 3

    Die Teilnahme an den Ausschreibungen im Rahmen dieser Verordnung steht zu gleichen Bedingungen allen natürlichen in der Gemeinschaft ansässigen Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats sowie allen den einschlägigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entsprechenden Gesellschaften offen, die ihren satzungsmässigen Gesellschaftssitz, ihre Zentralverwaltung oder eine Hauptniederlassung in einem Mitgliedsrat haben.

    Artikel 4

    Zur Teilnahme an der Ausschreibung richten die Bieter ihr Angebot brieflich oder fernschriftlich entsprechend der Ausschreibungsbekanntmachung an die betreffende Interventionsstelle.

    Artikel 5

    (1) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung müssen die Angebote sämtliche Lieferungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 2 für eine in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Partie oder Gruppe von Partien bis zum festgesetzten Bestimmungsort umfassen. Sie sind in Ecu pro Tonne anzugeben. Dieser Betrag wird mit dem in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 genannten, am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden Kurs umgerechnet.

    (2) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung müssen die Angebote die Grunderzeugnismengen umfassen, die als Sachleistung den Interventionsbeständen zu entnehmen sind.

    (3) Die Angebote sind nur gültig mit

    a) einem Antrag auf Ausfuhrlizenz unter Bezugsnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1616/92 im Feld 22;

    b) dem Nachweis über die Leistung einer Ausschreibungssicherheit in Höhe von 10 ECU pro Tonne.

    Angebote, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und der Ausschreibungsbekanntmachung entsprechen, sind ungültig.

    Ein Angebot kann weder geändert noch zurückgezogen werden.

    Artikel 6

    (1) Die betreffende Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die erhaltenen Angebote mit.

    (2) Nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 setzt die Kommission für jede Partie entweder die Hoechstkosten oder die Hoechstmenge an Grunderzeugnissen fest, die als Sachleistung den Interventionsstellen zu entnehmen ist oder entscheidet, den Angeboten nicht stattzugeben.

    Artikel 7

    (1) Die betreffende Interventionsstelle unterrichtet alle Bieter umgehend vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung und übermittelt den Zuschlagsempfängern fernschriftlich einen Zuschlagsbescheid.

    (2) Haben mehrere Bieter Angebote gleicher Höhe für dieselbe Partie eingereicht, so wird der Zuschlag von der Interventionsstelle durch Auslosung vorgenommen.

    Artikel 8

    (1) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ist bei Übernahme der Ware eine Sicherheit in Höhe des Ankaufspreises für das betreffende Getreide, einschließlich der monatlichen Zuschläge vom Monat der Einreichung der Angebote und zuzueglich 10 %, zu leisten.

    (2) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung muß der Bieter vor Verschiffung der Ware eine Liefersicherheit leisten. Die Höhe der Sicherheit entspricht dem Ankaufspreis für das betreffende Grunderzeugnis einschließlich der monatlichen Zuschläge vom Monat der Einreichung der Angebote und zuzueglich 10 %.

    Artikel 9

    (1) Ausser im Falle höherer Gewalt trägt der Zuschlagsempfänger alle mit der Ware verbundenen Risiken, insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zur Lieferstufe nach Artikel 2 Absatz 2.

    (2) Verzögert sich die Übernahme auf der genannten Lieferstufe durch Umstände, die dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind, so werden die zusätzlichen Kosten von der Kommission auf Vorlage entsprechender Belege erstattet.

    (3) Der Zuschlagsempfänger holt bei der albanischen Behörde eine Bescheinigung über die Übernahme der gelieferten Menge ein.

    (4) Die Einzelheiten für die Erteilung der Übernahmebescheinigung werden im Verfahren nach Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgelegt.

    (5) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung werden die Lieferkosten für die in der Übernahmebescheinigung genannte Menge ohne Abzug für normale Gewichtsverluste erstattet.

    (6) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung wird das zugeschlagene Grunderzeugnis geliefert auf Vorlage

    - einer Qualitätsbescheinigung, die vor Verladung auf ein Transportmittel ausgestellt wurde;

    - des Originals der vom Begünstigten der Lieferung ausgestellten Übernahmebescheinigung; wurde diese nicht ausgestellt, so ist eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle am Bestimmungsort ausgestellt wurde.

    Artikel 10

    (1) Beim Verladen im Ausfuhrhafen und beim Entladen im Bestimmungshafen werden von den gelieferten Mengen repräsentative Proben gezogen.

    Das Verladen und das Entladen wird von zwei voneinander unabhängigen Kontrollfirmen überwacht. Diese Firmen werden vom Bieter bestellt, bevor er das Gebot im Einvernehmen mit der Interventionsstelle, die wiederum im Einverständnis mit der Kommission handelt, eingereicht.

    (2) Die Proben werden auf Kosten des Zuschlagsempfängers entnommen und der betreffenden Interventionsstelle zur Verfügung gestellt.

    Artikel 11

    (1) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung gelten als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 (12), im Rahmen dieser Verordnung

    a) die Aufrechterhaltung des Angebots und die Übernahme der Ware gegen Leistung der Sicherheit nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b);

    b) die tatsächliche Lieferung der zugeschlagenen Partien bis zur vorgesehenen Lieferstufe ohne nennenswerte Abweichung der Qualität gegenüber dem Zeitpunkt der Übernahme aus dem Interventionslager, gegen Leistung der Sicherheit nach Artikel 8.

    (2) Die Sicherheit nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) wird freigegeben, wenn

    - dem Angebot nicht stattgegeben wird,

    - die Ware übernommen wurde bei Zuschlagsempfang.

    (3) Die Sicherheit nach Artikel 8 wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger die Übernahmebescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorlegt und nachgewiesen hat, daß die den albanischen Behörden gelieferte Qualität nicht nennenswert von der übernommenen Qualität abweicht. Der Nachweis erfolgt durch die Analyse der zu diesem Zweck genommenen Proben.

    (4) Die Lieferungskosten werden dem Zuschlagsempfänger auf Vorlage der Übernahmebescheinigung und des Beförderungspapiers erstattet.

    Artikel 12

    (1) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung gelten die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85

    a) für die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Verordnung die Aufrechterhaltung des Angebots und die Übernahme der als Sachleistung dienenden Ware aus den Interventionsbeständen;

    b) für die Sicherheit gemäß Artikel 8 dieser Verordnung die tatsächliche Lieferung der zugeschlagenen Partien bis zum Lieferstadium in einer Qualität, die von der in der Ausschreibung vorgesehenen Qualität nicht wesentlich abweicht.

    (2) Die Sicherheit nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) wird freigegeben, wenn

    - dem Angebot nicht stattgegeben wird;

    - vom Zuschlagsempfänger die Ware als Sachleistung bei den Interventionsstellen übernommen wird.

    (3) Die Sicherheit nach Artikel 8 wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger die Übernahmebescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorlegt und nachgewiesen hat, daß die den albanischen Behörden gelieferte Qualität nicht wesentlich von der in der Ausschreibung vorgesehenen und bei der Probeentnahme festgestellten Qualität abweicht. Der Nachweis erfolgt durch die Analyse der zu diesem Zweck entnommenen Proben.

    (4) Auf Vorlage der Übernahmebescheinigung und der Papiere über die Beförderung und die Qualität des Verarbeitungserzeugnisses durch den Zuschlagsempfänger kann die Ware als Sachleistung von den Interventionsbeständen übernommen werden.

    Artikel 13

    Im Anhang Teil I der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 "Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" wird folgende Ziffer 130 mit zugehöriger Fußnote hinzugefügt:

    "130. Verordnung (EWG) Nr. 1616/92 der Kommission vom 24. Juni 1992 mit Einzelbestimmungen zur unentgeltlichen Lieferung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung von Albanien nach der Verordnung (EWG) Nr. 1567/92 des Rates (130).

    (130) ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 1992, S. 18."

    Artikel 14

    (1) Für die Ausschreibung nach Artikel 1 Absatz 2 veröffentlichen die Interventionsstellen mindestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt der ersten Teilausschreibung eine Ausschreibungsbekanntmachung, die folgende Bestimmungen enthält:

    - mit dieser Verordnung vereinbare zusätzliche Klauseln und Bedingungen;

    - wichtigste physische und technische Merkmale der verschiedenen Partien laut Feststellung beim Ankauf durch die Interventionsstelle oder bei später vorgenommenen Kontrollen;

    - ausgeschriebene Partien bzw. Gruppen von Partien unter Angabe von Name und Anschrift der Lagerstellen und der jeweiligen Bestimmungsorte für die Lieferung;

    - Fristen für die Übernahme und die Lieferung.

    (2) Für die Ausschreibung nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung veröffentlichen die betreffenden Interventionsstellen mindestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt der ersten Teilausschreibung eine Ausschreibungsbekanntmachung, die folgende Bestimmungen enthält:

    - mit dieser Verordnung vereinbare zusätzliche Klauseln und Bedingungen;

    - Menge, Qualität und Aufmachung des zu liefernden Verarbeitungserzeugnisses;

    - ausgeschriebene Partien bzw. Gruppen von Partien unter Angabe der Lagerstellen und der jeweiligen Bestimmungsorte für die Lieferung;

    - Lieferfristen;

    - die Lagerstellen, in denen sich die als Sachleistung zu entnehmenden Grunderzeugnisse befinden.

    Diese Bekanntmachung sowie alle Änderungen werden der Kommission vor Ablauf der ersten Angebotsfrist übermittelt.

    Artikel 15

    Der Buchwert der in Anwendung dieser Verordnung abgegebenen Erzeugnisse wird in Ecu pro Tonne in der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung festgesetzt. Die Umrechnung in Landeswährung erfolgt zu den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen vom 1. August 1991.

    Artikel 16

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Juni 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1992, S. 7. (4) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. (5) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (6) ABl. Nr. L 213 vom 1. 8. 1991, S. 64. (7) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1. (8) ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 18. (9) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1. (10) ABl. Nr. L 164 vom 18. 6. 1992, S. 22. (11) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (12) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54.

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