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Document 31992R1606

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1606/92 DES RATES vom 15. Juni 1992 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen einer festen Menge bei der Einfuhr bestimmter Tabakerzeugnisse der KN-Codes 2402 und 2403 auf die Kanarischen Inseln

ABl. L 173 vom 27.6.1992, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1606/oj

31992R1606

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1606/92 DES RATES vom 15. Juni 1992 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen einer festen Menge bei der Einfuhr bestimmter Tabakerzeugnisse der KN-Codes 2402 und 2403 auf die Kanarischen Inseln -

Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/1992 S. 0037 - 0038


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1606/92 DES RATES vom 15. Juni 1992 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen einer festen Menge bei der Einfuhr bestimmter Tabakerzeugnisse der KN-Codes 2402 und 2403 auf die Kanarischen Inseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln(3) ist insbesondere vorgesehen, daß die Kanarischen Inseln ab 1. Juli 1991 zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören und der Gemeinsame Zolltarif (GZT) schrittweise eingeführt wird. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird jedoch die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und der sonstigen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Einfuhrabgaben bis zum Inkrafttreten der in den Artikeln 2 und 10 der genannten Verordnung vorgesehenen besonderen Versorgungsregelung ausgesetzt. Die Versorgungsregelung soll am 1. Juli 1992 in Kraft treten.

In dem Beschluß 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN)(4) ist vorgesehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen einige Tabakerzeugnisse, die für die Industrie bestimmt sind, bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreit werden.

Die zuständigen spanischen Behörden haben mit Schreiben vom 14. Oktober und 15. November 1991 die Mengen und die Arten von Tabakerzeugnissen mitgeteilt, die nach ihrer Meinung von der kanarischen Industrie jährlich benötigt werden und vom 1. Juli 1991 an zollfrei auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden sollten.

Die Erzeugnisse des KN-Codes 2401 fallen unter die gemeinsame Agrarpolitik; folglich müssen für sie die Bedingungen des Zugangs zum kanarischen Markt im Rahmen der vorgenannten besonderen Versorgungsregelung festgesetzt werden. Dagegen sind für die Erzeugnisse der anderen genannten KN-Codes die notwendigen Maßnahmen zu erlassen.

Unter Nummer 6.6 des Beschlusses 91/314/EWG heisst es zu den Einfuhren von Tabak, daß die Befreiung von Zöllen entsprechend dem Bedarf der kanarischen Industrie, dem örtlichen Verbrauch und dem derzeitigen Handel mit Tabakwaren gewährt wird und die Liefermöglichkeiten der Gemeinschaftserzeuger und der AKP-Staaten berücksichtigt werden.

Der Antrag der spanischen Behörden, die Zollaussetzung für die betreffenden Erzeugnisse ab 1. Juli 1991 zu gewähren, bezweckt die Kontinuität der Versorgungsbedingungen für die Industrie und erscheint damit gerechtfertigt. Um andererseits etwaige Globallösungen nicht auszuschließen, die für alle Tabakerzeugnisse im Rahmen der vorgenannten besonderen Versorgungsregelung gefunden werden könnten, erscheint es zweckmässig, die Geltungsdauer dieser Verordnung auf den 30. Juni 1992 zu begrenzen.

Es sind Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird, daß die Waren, für die die Aussetzung beantragt wird, ausschließlich für die kanarische Industrie bestimmt sind und die betreffenden Einfuhren im Rahmen einer festen Menge erfolgen.

Es ist angezeigt, den zuständigen spanischen Behörden die vorgenannten Kontrollaufgaben zu übertragen, sie aber aufzufordern, die Kommission regelmässig zu unterrichten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für nachstehend aufgeführten Waren bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln bis zu der angegebenen festen Menge vollständig ausgesetzt:

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Fester Betrag

(Tonnen)

09.0441ex 2402 10 00Unfertige Zigaretten ohne Deckblatt13 500

ex 2403 10 00Zigarettenschnittabak (fertige Tabakmischung für die Herstellung von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren)

ex 2403 91 00Homogenisierter oder rekonstituierter Tabak, auch in Form von Bogen oder Bändern

ex 2403 99 90Expandierter Tabak

ex 2403 99 90Äussere Deckblätter für Zigarren, auf Unterlagen, in Rollen zur Herstellung von Tabakerzeugnissen (1)

(1) Die Einhaltung dieser besonderen Bestimmung wird nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen überwacht.

(2) Die zuständigen spanischen Behörden treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Verwaltung der festen Mengen nach Absatz 1 sicherzustellen. Sie teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen unverzueglich mit.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Waren teilen die zuständigen spanischen Behörden der Kommission spätestens am 31. Juli 1992 den Umfang der unter Inanspruchnahme der Zollaussetzung getätigten Einfuhren mit.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1991.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1992.

Im Namen des Rates Der Präsident Joao PINHEIRO

(1) ABl. Nr. C 100 vom 22. 4. 1992, S. 19.

(2) Stellungnahme vom 9. Juni 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 284/92 (ABl. Nr. L 31 vom 7. 2. 1992, S. 6).

(4) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 5.

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